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Sicher durch den Winter: Tipps zur Räum- und Streupflicht

Geschrieben am 15-11-2007

Hamburg (ots) - Wenn der erste Schnee fällt, freuen sich Kinder
und Wintersportler. Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger müssen sich
jedoch auf gefährliche Rutschpartien einstellen und Anlieger müssen
bei Glätte und Schnee die Gehwege freihalten, damit es nicht zu
Verletzungen kommt. Die Entfernung von Schnee und Eis auf Gehwegen,
Zufahrtswegen, Treppen und Durchgängen ist eine generelle
Rechtspflicht. Doch wer ist dafür verantwortlich - die Gemeinde, der
Hauseigentümer oder der Mieter? Die Grundeigentümer-Versicherung ist
dieser und weiteren Fragen rund um den Winterdienst nachgegangen.

Wer muss Schnee räumen?

Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht der
Schneeräumung der Gemeinde. Die Gemeinden übertragen die Pflicht per
Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der
Gemeinde grenzen. Erhältlich sind die Satzungen bei der
Gemeindeverwaltung. Bei vermieteten Häusern kann der Eigentümer die
Räum- und Streupflicht auf den oder die Mieter übertragen. Ihn trifft
jedoch die Verpflichtung, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mieter dem
Winterdienst nachkommt. Tipp: Die Übertragung der Räum- und
Streupflicht auf einen Mieter muss in jedem Fall schriftlich
festgelegt werden.

Wann muss geräumt werden?

Wann geräumt werden muss, wird üblicherweise durch das
Landesgesetz oder die Ortssatzung geregelt. Gibt es keine Regelung,
kann man von einer Räumpflicht von 7 bis 21 Uhr an Werktagen und 8
oder 9 bis 21 Uhr an Sonn- und Feiertagen rechnen. Sind Berufstätige
bereits vor 7 Uhr unterwegs, haben diese keinen Anspruch auf eine
geräumte Straße und Gehweg. Übrigens: Berufliche Abwesenheit oder
Krankheit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht, hier ist
für Ersatz zu sorgen.

Räumen bei Blitzregen und Dauerschnee?

Die Räum- und Streupflicht besteht erst bei einsetzendem
Schneefall bzw. bei einer konkreten Glatteisgefahr. Vorsorgemaßnahmen
müssen also nicht getroffen werden. Die Schneebeseitigungspflicht
beginnt unmittelbar nach Beendigung des Schneefalls, bei
Dauerschneefall ist sie zu wiederholen. Die Streupflicht entfällt
nach allgemeiner Rechtsauffassung nur dann, wenn das Streuen auf die
Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat uns somit zwecklos
ist.

In welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?

Es ist nicht immer erforderlich, dass die gesamte Breite des
Bürgersteigs zwischen Hauswand und dem Bordstein bestreut wird. Es
kann ausreichen, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird,
der es zwei Fußgängern gestattet, nebeneinander vorbeizukommen. Frei
gehalten werden sollten Zufahrtswege, Wege vom Garten zur Haustür
sowie Treppen, Durchgänge und Garagenzugänge.

Tipp: Verwenden Sie aus Umweltschutzgründen lieber Rollsplitt,
Granulate oder Sand und verzichten auf Salz.

Mit welchen Konsequenzen muss bei einer Verletzung der Räum- und
Streupflicht gerechnet werden?

Wird nicht oder nur ungenügend geräumt, hat der Streupflichtige
für den dadurch entstanden Schaden aufzukommen. Diese Ersatzansprüche
können hohe finanzielle Folgen haben. Ein Beispiel: Kommt ein
Fußgänger zu Schaden, haftet der Streupflichtige für Arzt- und
Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. In
diesen Fällen kommt die Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für berechtigte
Schädenersatzansprüche auf, die durch das vermietete Eigentum Dritten
gegenüber entstehen. Wird das Haus vom Eigentümer selbst bewohnt,
kommt die Privathaftpflicht zum Tragen.

Originaltext: Grundeigentümer-Versicherung VVaG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/65309
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_65309.rss2

Pressekontakt:
Grundeigentümer-Versicherung VVaG
Tatjana Balcke
Große Bäckerstraße 7
20095 Hamburg
Tel.: 040 - 37 66 3-136
Fax: 040 - 37 66 3-135
E-Mail: tatjana.balcke@grundvers.de
URL: www.grundvers.de


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