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Bundesjustizministerium plant vier Seiten lange Widerrufsbelehrung für den Internethandel

Geschrieben am 20-11-2007

Köln (ots) - Nach fünf Jahren öffentlicher Kritik hat das
Bundesjustizministerium nun einen Diskussionsentwurf für eine
verbesserte Muster-Widerrufsbelehrung vorgelegt. Der Entwurf soll
Onlinehändler und andere Warenversender vor Abmahnungen schützen und
berücksichtigt zahlreiche Vorschläge des Gütesiegel-Ausstellers
Trusted Shops. Allerdings soll der neue Mustertext anders als
vorgeschlagen rund vier DIN-A4-Seiten lang sein und ist wegen
verbleibender Kritikpunkte weiterhin von Gerichten angreifbar.

"Wir freuen uns zwar, dass das Ministerium jetzt einige
Verbesserungen umsetzen will, die die Gerichte fordern", sagt Carsten
Föhlisch, Justiziar der Trusted Shops GmbH. So werde nun
beispielsweise auf den Warenerhalt als Voraussetzung für den
Fristbeginn hingewiesen. "Die neue Belehrung ist aber schon wegen der
geplanten Länge für die Praxis ungeeignet", so Föhlisch.

Hintergrund

Aufgabe der Muster-Widerrufsbelehrung ist einerseits, die
Verbraucher über ihre Rechte zu informieren, anderseits den Händlern
im Fernabsatz Rechtssicherheit zu bieten und vor Abmahnungen zu
schützen. Gerade in jüngster Zeit hatten etliche Gerichte das amtlich
vorgesehene Muster für nicht rechtskonform erklärt. In der Folge
wurden viele Onlineshops wegen angeblich mangelhafter
Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt, obwohl sie das Muster
verwendeten.

Kritikpunkt Länge

Der neue Entwurf soll die Händler verpflichten, in der Belehrung
viele Paragraphen im Wortlaut wiederzugeben. Damit umfasst der Text,
abhängig vom speziellen Fall, über 1700 Wörter. "Etwa 4 DIN-A4-Seiten
lange Belehrungstexte sind für Unternehmer unpraktikabel und für die
Verbraucher intransparent", urteilt Föhlisch.

Kritikpunkt Gesetzesrang

Nach den aktuellen Planungen wäre das Muster weiterhin Bestandteil
der Verordnung BGB-InfoV, hätte also erneut keinen Gesetzesrang.
Somit wäre es nach wie vor möglich, dass Gerichte Textbestandteile
monieren, weil sie dem übergeordneten BGB widersprechen. Die Händler
hätten auch bei Verwendung des neuen Musters keine Rechtssicherheit.

Kritikpunkt Komplexität

Anders als in den meisten europäischen Staaten muss nach deutschem
Recht schon im Vorfeld einer Bestellung auf Internetseiten über alle
Details des Widerrufsrechtes informiert werden. Für eBay-Powerseller
gelten hier die gleichen komplizierten Gesetze wie für
Finanzkonzerne. Diese Regelungen sollten nach Ansicht von Trusted
Shops vereinfacht werden, um die Komplexität der Belehrung zu
reduzieren.

Eine ausführliche Diskussion des Ministeriumsentwurfs gibt es zum
Download unter www.trustedshops.de/presse

Über Trusted Shops:

Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen ist Europas Marktführer bei
der Zertifizierung von Onlineshops. Trusted Shops überprüft die
Händler nach mehr als 100 Einzelkriterien wie Bonität,
Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz. In den letzten
sieben Jahren wurden mehr als 5.000 Händler geprüft, davon führen
derzeit über 2.000 das begehrte Gütesiegel. Ausführliche
Hintergrundinformationen unter www.trustedshops.de/presse.

Originaltext: Trusted Shops GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/18323
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_18323.rss2

Pressekontakt:

Trusted Shops GmbH
Carsten Föhlisch
Subbelrather Straße 15c
50823 Köln
Telefon: 0221 - 775 36 78
Fax: 0221 - 775 36 478
E-Mail: foehlisch@trustedshops.de

PR-Agentur: http://www.prdienst.de


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