München, 13.02.2006
Ansprüche auf Beitragserstattung aus der Sozialversicherung verjähren nicht, wenn die Betriebsprüfung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur stichprobenartig durchgeführt wurde. Darauf macht Christian Marchsreiter, Direktor des Münchner Instituts zur Regulierung der Sozialversicherung (IRSV), mit Hinweis auf das jetzt rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.08.2005 – Az: L 1 AL 5/05 aufmerksam.
Nach Auffassung der Mainzer Richter reicht bei einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem Angestellten eine Stichprobenprüfung nicht aus. Sie sprachen dem Kläger, der seit rund 17 Jahren als Geschäftsführer einer GmbH tätig war, den vollen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge zu.
Für den Versicherten wurden von Anbeginn seiner Tätigkeit an Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, weil davon ausgegangen wurde, dass er abhängig beschäftigt sei. Diese Beurteilung wurde im Verlaufe der Jahre mehrfach durch die jeweils zuständige Krankenkasse sowie durch den Rentenversicherungsträger bestätigt. Im Rahmen eines erneuten Clearingverfahrens kam die Krankenkasse dann zu dem Ergebnis, dass der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt sei. So wurden ihm die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung rückwirkend für vier Jahre bis zum Jahr 1998 erstattet. Für die vor 1998 erhobenen Beiträge berief sich die Arbeitsverwaltung auf Verjährung. Zuvor hatte das Sozialgericht Speyer den beklagten Sozialversicherungsträger verurteilt, alle Beiträge zurückzuzahlen.
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung, dass zwar der Beitragerstattungsanspruch nach vier Jahren verjähre, jedoch müsse bei der Berufung auf diese Einrede Ermessen ausgeübt werden. Wenn es zur Beitragszahlung durch fehlerhaftes Handeln eines Versicherungsträgers gekommen sei, liege eine unbillige Härte vor, die die Berufung auf die Verjährungseinrede nicht zulasse. Bei einem Unternehmen mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem weiteren Mitarbeiter bestehe keine Veranlassung, die Betriebsprüfung auf Stichproben zu beschränken
Der Clearing-Experte Marchsreiter mahnt, dass Betroffene, die noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid ihrer GKV vorliegen haben, ihren Sozialversicherungsstatus umgehend prüfen lassen sollten. Wer die Materie beherrscht, kann in der Regel das Prüfverfahren für sich selbst einleiten. Wem dabei allerdings ein Fehler in der Begründung unterläuft, der hat seine Chancen verspielt und es bietet sich ihm kaum eine weitere Gelegenheit, dies zu korrigieren. Für die Durchführung des Antrags- wie auch des Widerspruchsverfahrens ist die Mitwirkung eines Fachanwalts, Renten- und Fachberaters unerlässlich.
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