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Lovells rät Unternehmen jetzt Vergütung von Teilzeitkräften zu überprüfen

Geschrieben am 07-12-2007

Frankfurt am Main (ots) - Der EuGH gelangt in seinem gestrigen
Urteil (C-300/06) zum Ergebnis, dass eine nationale Regelung gegen
den Grundsatz der Entgeltgleichheit verstößt, die zur Folge hat, dass
Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden
schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte. Der Grundsatz
des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sei verletzt, da gerade
Frauen das Teilzeitmodell häufiger wählen als Männer.

"Nach dieser EuGH-Entscheidung werden deutsche Arbeitsgerichte
häufiger als bisher die AGG-Festigkeit der Vergütungspolitik aller
Unternehmen - gerade bei der Teilzeitarbeit - unter die Lupe nehmen",
kommentiert Dr. Hans-Peter Löw, Arbeitsrechtler im Frankfurter Büro
von Lovells LLP die aktuelle Entscheidung des EuGH. "Alle Unternehmen
sind aufgerufen, die Vergütung von in Teilzeit beschäftigten
Mitarbeitern schleunigst an den Kriterien des EuGH zu prüfen und
entsprechend zu reagieren. Dies gilt besonders, wenn der Anteil
weiblicher Arbeitskräfte sehr hoch ist." Löw weiter: "Dieses Ergebnis
des EuGH bestätigt: Auch die deutsche Differenzierung nach
Vergütungs- und Entgeltgruppen ohne sachliche Rechtfertigung, könnte
dem Grundsatz der Entgeltgleichheit widersprechen."

In Deutschland kann bestimmten Kategorien von Beamten für
Mehrarbeit eine Vergütung anstelle einer entsprechenden
Dienstbefreiung gewährt werden. Die in der MVergV1 vorgesehene
Vergütung für Mehrarbeit ist jedoch niedriger als die Vergütung für
die im Rahmen der Regelarbeitszeit erbrachte Arbeit. Im heute
entschiedenen Fall des EuGH war eine Lehrerin im Beamtenverhältnis
zum Land Berlin in Teilzeit beschäftigt. Die Vergütung, die sie für
Mehrarbeit erhielt, war niedriger als die, die ein
vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden
erhielt. Das Land Berlin verweigerte die Zahlung der Vergütung, die
der Vergütung vollzeitbeschäftigter Lehrer gleichwertig ist.

Der EuGH hatte nun über diesen Sachverhalt zu entscheiden, nach
dem er durch das deutsche Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld dessen
eigener Entscheidung um eine Einschätzung gebeten wurde. Fraglich für
die deutschen Richter war, ob der Grundsatz der Entgeltgleichheit
maßgeblich ist oder eine Regelung die dazu führt, dass
teilzeitbeschäftigte Beamte im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten
Beamten schlechter vergütet werden.

Der EuGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der
Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht nur einer unmittelbaren
Diskriminierung entgegensteht. Er steht auch jeder Ungleichbehandlung
entgegen, die sich nicht mit objektiven Faktoren erklären lässt und
mehr weibliche als männliche Beschäftigte betrifft. Das höchste
europäische Gericht stellt weiter fest, dass in diesem Falle die
niedrigere Vergütung für Mehrarbeit eine Ungleichbehandlung zum
Nachteil der teilzeitbeschäftigten Lehrer zur Folge hat, da bei ihnen
für die Unterrichtsstunden, die sie über ihre individuelle
Arbeitszeit hinaus bis zur Regelarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung
leisten, ein niedrigerer Vergütungssatz zur Anwendung kommt.

Da Frauen häufiger als Männer das Teilzeitmodell wählen, betrifft
diese Ungleichbehandlung nach Meinung des EuGH möglicherweise
erheblich mehr Frauen als Männer. Insoweit erinnert der EuGH daran,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesamtheit der Beschäftigten,
für die die nationale Regelung gilt, zu berücksichtigen hat.

Über Lovells

Lovells LLP ist mit mehr als 3000 Mitarbeitern verteilt auf 26
Büros in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten eine der führenden
internationalen Anwalts-Sozietäten. Über 1.600 Rechtsanwälte bieten
Unternehmen, Finanzinstituten und der öffentlichen Hand weltweit in
den wichtigsten Wirtschafts- und Finanzzentren Rechtsberatung auf
höchstem Niveau. Wir beraten regelmäßig bei komplexen und
internationalen Transaktionen sowie bei einigen der bedeutendsten
handelsrechtlichen Streitfragen.

Lovells (die "Firma") ist eine internationale Rechtspraxis und
umfasst Lovells LLP und ihre zugehörigen Büros. Lovells LLP ist als
Limited Liability Partnership unter OC 323639 in England und Wales
registriert. Registersitz: Atlantic House, Holborn Viaduct, London
EC1A 2FG. Die Bezeichnung Partner bezieht sich auf Mitglieder der
Lovells LLP oder Mitarbeiter mit entsprechender Stellung und
Qualifikation.

Originaltext: Lovells
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55934
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55934.rss2

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Dr. Christian Seidenabel
PR Manager Germany
Lovells LLP
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Direct: +49 (0) 69 962 36-636
Mobile: +49 (0) 175 93 19 283
Fax: +49 (0) 69 962 36-100
Email: christian.seidenabel@lovells.com



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