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Gericht verbietet Verdi Aufrufe zu Stör-Aktionen im Einzelhandel

Geschrieben am 12-12-2007

München (ots) - Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi darf nicht
zu gezielten Störaktionen gegen Einzelhandelsunternehmen aufrufen, um
Streikziele durchzusetzen. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin
heute in einer einstweiligen Verfügung auf Antrag des Handelsverbands
Berlin-Brandenburg. "Das Gericht hat der Gewerkschaft damit klare
Grenzen gesetzt und die Einzelhändler vor Schikanen geschützt",
kommentiert Dr. Stefan Vetter von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz
den Beschluss. Er vertritt den Handelsverband in dem Streit als
Verfahrensbevollmächtigter.

Der Verdi-Landesbezirk Berlin-Brandenburg hatte seine Mitglieder
und die Allgemeinheit in Flugblättern dazu aufgefordert, mit mehreren
Personen gleichzeitig gezielt eine Einzelhandelsfiliale aufzusuchen
und dort den Betrieb zu stören. Als Beispiele für solche von Verdi
als "Flashmob-Aktionen bezeichneten Störungen nennt das Flugblatt:
Alle Personen sollen gleichzeitig einen Pfennigartikel kaufen, um die
Kassen zu blockieren. Oder die Störer sollen Einkaufswagen vollpacken
und diese dann vor den Kassen oder in den Gängen stehen lassen.

Das ging dem Vorsitzenden Richter der 34. Kammer des
Arbeitsgerichts Berlin zu weit. "Solche Boykottmaßnahmen überspannen
die erlaubten Grenzen des aus Artikel 9 Abs. 3 folgenden Rechtes,
einen Arbeitskampf durchzuführen und verstoßen gegen Artikel 14 Abs.
1 Grundgesetz", schrieb er der Gewerkschaft ins Stammbuch. Fordert
der Verdi-Landesverband weiterhin zu solchen Boykott-Aktionen auf,
drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld.

Originaltext: Nörr Stiefenhofer Lutz
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/58950
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_58950.rss2

Pressekontakt:
Dr. Michael Neumann
Brienner Str. 28
80333 Muenchen / Germany
Tel. +49-(0) 89-28 628-226
Fax +49-(0) 89-28 01 10
Mobile: 0171-1251428
E-Mail: michael.neumann@noerr.com
www.noerr.com


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