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Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt: Die Pflegesätze sind über den externen Vergleich zu ermitteln

Geschrieben am 28-12-2007

Stuttgart (ots) -

bpa begrüßt Urteil und lehnt Rückkehr zum
Selbstkostendeckungsprinzip ab

In einem vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.
V. (bpa) geführten Musterverfahren hat das Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) bestätigt, dass der so genannte externe
Vergleich die richtige Methode ist, um leistungsgerechte Entgelte zu
ermitteln. In seinem Urteil vom 07.12.2007 hat das LSG außerdem klar
gestellt, dass bei der Durchführung des externen Vergleichs
grundsätzlich alle zugelassenen Einrichtungen im Einzugsbereich
heranzuziehen sind und eine Differenzierung zwischen tarifgebundenen
und nicht tarifgebundenen Einrichtungen rechtswidrig ist.

Im Fall der klagenden bpa-Mitgliedseinrichtung hatte die beklagte
Schiedsstelle nach § 76 SGB XI deutlich niedrigere Vergütungen
festgesetzt als in den Verfahren zuvor. Die Schiedsstelle hatte dies
mit der fehlenden Tarifbindung der Einrichtung begründet und die
tarifgebundenen Pflegeheime aus dem externen Vergleich ausgeklammert.
Das LSG hat die Schiedsstellentscheidung nun aufgehoben und zur
erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts an die Schiedsstelle zurückverwiesen. Revision wurde nicht
zugelassen.

Der bpa begrüßt das Urteil des LSG ausdrücklich. "Die
Schiedsstelle kann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jetzt
nicht länger ignorieren, wonach es auf die Gestehungskosten der
Einrichtung, insbesondere auf tarifliche Bindungen, nicht ankommt",
so der Vorsitzende der bpa-Landesgruppe Baden-Württemberg, Rainer
Wiesner. Der bpa sieht sich in seiner Grundsatzposition zur
Entgeltfindung bestärkt: "Durch den externen Vergleich wird der
Wettbewerb gesichert. Davon profitieren alle Pflegebedürftige und
Angehörige, die die Unterstützung einer Pflegeeinrichtung benötigen",
betont Wiesner.

Vor diesem Hintergrund fordert der bpa die Bundesregierung auf,
ihre aktuellen Pläne zur Einschränkung des externen Vergleichs zu
überdenken. Nach dem Gesetzesentwurf zur Pflegereform soll der
externe Vergleich nur noch auf gemeinsamen Wunsch der Vertragspartner
- der Kostenträger und der Pflegeeinrichtung - zur Anwendung kommen.
In der Praxis würde dies zu einer faktischen Abschaffung des externen
Vergleichs führen. "Der Verzicht auf den externen Vergleich bedeutet
die Rückkehr des Selbstkostendeckungsprinzips mit einer nicht
aufzuhaltenden Kostenspirale nach oben. Dass dies ein Irrweg ist, hat
der Gesetzgeber bereits Anfang der neunziger Jahre erkannt und sich
bewusst von diesem Prinzip verabschiedet. Wer Markt und Wettbewerb in
diesem Bereich ausschaltet, provoziert erhebliche dauerhafte
Kostensteigerungen. Darauf hat auch der Bundesrat in seiner
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung hingewiesen",
so Wiesner abschließend.

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Für Rückfragen:
Stefan Kraft, Landesbeauftragter, Leiter der Landesgeschäftsstelle
0711 / 960496.


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