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Neues Unterhaltsrecht ab 2008 - "Kinder zuerst"

Geschrieben am 09-01-2008

Hamburg (ots) - Zum 1. Januar 2008 ist das neue Unterhaltsrecht in
Kraft getreten. Von der Reform profitieren vor allem Kinder, die bei
einer Trennung der Eltern besonders schutzbedürftig sind. Ehegatten
müssen sich hingegen auf mehr Eigenverantwortung einstellen: Eine
unbegrenzte Lebensstandardgarantie nach der Scheidung gibt es nicht
mehr.

Bislang sind Verlierer einer Trennung - auch in finanzieller
Hinsicht - oftmals die Kinder, gerade wenn nicht genügend Geld für
alle Unterhaltsberechtigten da ist. Denn nach altem Recht mussten
sich Kinder den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten
teilen.

Durch die Neuregelung steht das Kindeswohl an erster Stelle. Der
Kindesunterhalt hat nun Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsansprüchen. Ehegatten und Nichtverheiratete, die Kinder zu
betreuen haben, finden sich im zweiten Rang wieder. Gleiches gilt für
Ehegatten bei langer Ehedauer. An dritter Rangstelle befindet sich
der geschiedene Ehegatte, wenn er nur verhältnismäßig kurz
verheiratet war und keine Kinder betreut, da er weniger
schutzbedürftig ist. Auch die Dauer des Betreuungsunterhalts für
eheliche und nichteheliche Kinder wird neu gestaltet. Grundsätzlich
haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, für die Dauer von
drei Jahren Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser kann dann unter
Berücksichtigung der Belange des Kindes im Einzelfall verlängert
werden.

Durch die Reform wird zudem der Grundsatz der nachehelichen
Eigenverantwortung gestärkt. Das bedeutet, dass der in der Ehe
geschaffene Lebensstandard nicht mehr unbegrenzt garantiert wird. So
soll beispielsweise die Rückkehr in den vor der Ehe erlernten und
ausgeübten Beruf eher zumutbar sein, selbst wenn damit ein geringerer
Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Maßgeblich ist jedoch
immer eine Betrachtung im Einzelfall, wobei insbesondere die Dauer
der Kinderbetreuung eine Rolle spielen kann.

Darüber hinaus können Ehegatten nach neuem Recht ihren eigenen
Unterhalt für die Zeit nach der Ehe in größerem Umfang als bisher
zeitlich oder in der Höhe beschränken. Oftmals stehen sich jedoch die
Ehegatten beim vertraglichen Unterhaltsverzicht nicht "auf Augenhöhe"
gegenüber. Zum Schutz der Beteiligten sieht das neue Recht daher für
Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung die notarielle Beurkundung
vor. Der Notar als neutraler Amtsträger stellt die qualifizierte
rechtliche Beratung beider Ehegatten sicher. "Die Regelung ist zu
begrüßen", erläutert Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer
Bayern, "denn nur so kann gewährleistet werden, dass beide Parteien
über die im Einzelfall weitreichenden Folgen eines
Unterhaltsverzichts umfassend aufgeklärt werden."

Auch sonst ist der Notar der richtige Ansprechpartner für Fragen
rund um Ehevertrag und Trennungsvereinbarung. Er klärt die Ehegatten
über den aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung auf und
berücksichtigt dies bei seinen Gestaltungsvorschlägen. Auf diese
Weise unterstützt er die Ehegatten bei ihrer Suche nach einer
interessengerechten und für ihre Ehe maßgeschneiderten Regelung. Als
Träger eines öffentlichen Amtes ist er nicht einseitiger
Interessenvertreter eines Ehegatten, sondern unabhängiger und
unparteiischer Berater beider Partner.

Januar 2008: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Landesnotarkammer Bayern durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau
Eva Christine Gebel von der Notarkammer Pfalz, Dr. Thomas Steinhauer
von der Notarkammer Koblenz, Notar Dr. Michael von Hinden von der
Hamburgischen Notarkammer oder Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen
Notarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:


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ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel.: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
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