Verfassungsbeschwerde des ZDF gegen Film-Verbot im Bundeswehr-Prozess erfolgreich
Geschrieben am 29-01-2008 |
Mainz (ots) - Das ZDF durfte und darf weiterhin mit Filmaufnahmen vom Prozess gegen Ausbilder der Bundeswehr wegen Rekrutenmisshandlung berichten. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe heute per Beschluss entschieden (Az.: 1 BvR 620/07). Damit bestätigte das Gericht seine Entscheidung vom 16. März 2007, mit dem es dem ZDF im Eilverfahren erlaubt hatte, Filmaufnahmen vom Prozessbeginn zu machen, die Grundlage der Berichterstattung waren.
ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender hob die Bedeutung des Urteils für das Fernsehen hervor. "Das ZDF hat eine wichtige Entscheidung für die Freiheit der Gerichtsberichterstattung erstritten. Urteile ergehen im Namen des Volkes. Deshalb hat die Öffentlichkeit einen berechtigten Anspruch darauf, über Gerichtsverfahren informiert zu werden. Auch im Fernsehen."
Mit der heutigen Entscheidung hat das ZDF erneut einen bedeutenden Erfolg für die Berichterstattung aller Fernsehanstalten über Gerichtsprozesse erreicht. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass die Gerichte vor Ort verpflichtet sind, Aufnahmen vor und nach einer Verhandlung sowie in den Sitzungspausen zu ermöglichen, wenn eine Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt.
Der Bundeswehrprozess um mutmaßliche Rekrutenmisshandlungen und Demütigungen in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld begann im März 2007 vor dem Landgericht Münster mit 18 Angeklagten. Im Vorfeld hatte das Landgericht in Münster den Ausschluss von Foto- und Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende angeordnet. So hätten die Verfahrensbeteiligten einschließlich der Richter nicht gefilmt werden können. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde des ZDF.
Die Karlsruher Richter hoben hervor, dass die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert wird. Zur Art und Intensität öffentlicher Wahrnehmung trage die Veröffentlichung audiovisueller Darstellungen bei. Bei Strafverfahren sei insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit für den Prozess. Der vorliegende Bundeswehrprozess habe sich deutlich aus dem Bereich des Alltäglichen herausgehoben, so dass die Aufklärung der Vorgänge auf großes öffentliches Interesse gestoßen sei. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der an einem Strafverfahren Beteiligten fordert kein absolutes Filmverbot. Das Interesse der Öffentlichkeit an bildlicher Dokumentation des Geschehens, so der Beschluss aus Karlsruhe, schließt grundsätzlich die mitwirkenden Richter einschließlich der Schöffen sowie die Staatsanwälte und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege ein. Bei der Bildberichterstattung über Angeklagte ist abzuwägen zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen. Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass eine Anonymisierung eine gewichtige Beschränkung der öffentlichen Informationsmöglichkeiten darstelle, die eine besondere Rechtfertigung im Einzelfall erfordere.
Gegen einige der Angeklagten in Münster ist das Verfahren bereits abgeschlossen. Mit einem Urteil für die Hauptangeklagten wird im Februar gerechnet. Dann wird das ZDF wieder mit Filmaufnahmen aus dem Gerichtssaal vom Ausgang dieses wichtigen Prozesses berichten.
Originaltext: ZDF Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7840 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7840.rss2
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