RapidShare geht in Berufung / Haftung von Infrastrukturanbietern muss präzisiert werden
Geschrieben am 31-01-2008 |
Cham, Schweiz (ots) - Das Landgericht Düsseldorf hat die negative Feststellungsklage von RapidShare gegen die GEMA abgewiesen. RapidShare will in diesem Rechtsstreit eine obergerichtliche Entscheidung über die Prüfungspflichten von Webhostern herbeiführen und geht in Berufung. Das erstinstanzliche Urteil hat keine Auswirkungen auf den Betrieb von rapidshare.com.
"Unser Ziel ist Rechtssicherheit", kommentiert Bobby Chang, Geschäftsführer von RapidShare. "Das Verfahren war der notwendige erste Schritt auf dem Weg dorthin."
Zuvor hatte RapidShare bereits ein von der GEMA eingeleitetes Verfahren in der ersten Instanz verloren, das in der Berufung in weiten Teilen aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Köln war zu der Ansicht gelangt, dass RapidShare seinen gesetzlichen Pflichten nachkomme, wenn es einzelne, öffentlich zugänglich gemachte Musikdateien von seinem Dienst entferne. Des Weiteren erkannte das Gericht an, dass es RapidShare nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, zu unterbinden, dass Musikwerke als solche über seine Plattform angeboten werden.
"Unserer Meinung nach ist es kontraproduktiv, das Internet und das Hosting pauschal dafür zu verdammen, dass sie wie jede Infrastruktur missbraucht werden können", so Chang weiter. "Das Ziel ist, in Deutschland vernünftig und differenziert mit dem Thema umzugehen."
Kern des Verfahrens ist, die Prüfungspflichten für Hoster zu definieren, die bislang unterschiedlich interpretiert werden. Die Forderungen reichen von der Nutzung von Softwarefiltern, der Registrierung aller User, der Erhöhung der Anzahl der Abuse-Mitarbeiter bis zur Prüfung von Link-Ressourcen. Welche Software-Filter den Prüfungspflichten genügen, wie viele Abuse-Mitarbeiter ausreichen und welche der Link-Ressourcen, von denen es mehrere hundert gibt, geprüft werden sollen, ist nicht einheitlich definiert.
"Hinzu kommt, dass selbst all diese Maßnahmen nicht ausreichen werden, um den Missbrauch von Hosting-Diensten mit 100-prozentiger Sicherheit zu unterbinden. Dementsprechend sind sie letzten Endes auch nicht zielführend. Innovative Infrastruktur bereitzustellen und gleichzeitig jeglichen Missbrauch zu verhindern ist eine Forderung, die die Internet-Branche nicht erfüllen kann. Die Diskussion muss in Deutschland auf einer anderen Ebene geführt werden", schließt Chang.
Journalisten erhalten den Downloadlink zum Originaltext der Urteilsbegründung über press@rapidshare.com.
Über RapidShare
Die RapidShare AG hostet Informationen für Unternehmen und Privatpersonen: Über das so genannte 1-Click-Hosting lädt der Anwender seine Daten in wenigen Schritten auf das System und erhält einen Link, über den er die Informationen bei Bedarf wieder herunterladen oder löschen kann. Die RapidShare AG wurde im Jahr 2006 gegründet und hat ihren Sitz in Cham in der Schweiz.
Originaltext: RapidShare AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64910 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64910.rss2
Pressekontakt: Ihr Redaktionskontakt: Bobby Chang, Geschäftsführer RapidShare AG, Gewerbestrasse 6, 6330 Cham, Schweiz, Tel.: 0041-41 748 78 88, E-Mail: bchang@rapidshare.com oder press@rapidshare.com.
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