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RapidShare geht in Berufung / Haftung von Infrastrukturanbietern muss präzisiert werden

Geschrieben am 31-01-2008

Cham, Schweiz (ots) - Das Landgericht Düsseldorf hat die negative
Feststellungsklage von RapidShare gegen die GEMA abgewiesen.
RapidShare will in diesem Rechtsstreit eine obergerichtliche
Entscheidung über die Prüfungspflichten von Webhostern herbeiführen
und geht in Berufung. Das erstinstanzliche Urteil hat keine
Auswirkungen auf den Betrieb von rapidshare.com.

"Unser Ziel ist Rechtssicherheit", kommentiert Bobby Chang,
Geschäftsführer von RapidShare. "Das Verfahren war der notwendige
erste Schritt auf dem Weg dorthin."

Zuvor hatte RapidShare bereits ein von der GEMA eingeleitetes
Verfahren in der ersten Instanz verloren, das in der Berufung in
weiten Teilen aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Köln war zu der
Ansicht gelangt, dass RapidShare seinen gesetzlichen Pflichten
nachkomme, wenn es einzelne, öffentlich zugänglich gemachte
Musikdateien von seinem Dienst entferne. Des Weiteren erkannte das
Gericht an, dass es RapidShare nicht möglich beziehungsweise nicht
zumutbar sei, zu unterbinden, dass Musikwerke als solche über seine
Plattform angeboten werden.

"Unserer Meinung nach ist es kontraproduktiv, das Internet und das
Hosting pauschal dafür zu verdammen, dass sie wie jede Infrastruktur
missbraucht werden können", so Chang weiter. "Das Ziel ist, in
Deutschland vernünftig und differenziert mit dem Thema umzugehen."

Kern des Verfahrens ist, die Prüfungspflichten für Hoster zu
definieren, die bislang unterschiedlich interpretiert werden. Die
Forderungen reichen von der Nutzung von Softwarefiltern, der
Registrierung aller User, der Erhöhung der Anzahl der
Abuse-Mitarbeiter bis zur Prüfung von Link-Ressourcen. Welche
Software-Filter den Prüfungspflichten genügen, wie viele
Abuse-Mitarbeiter ausreichen und welche der Link-Ressourcen, von
denen es mehrere hundert gibt, geprüft werden sollen, ist nicht
einheitlich definiert.

"Hinzu kommt, dass selbst all diese Maßnahmen nicht ausreichen
werden, um den Missbrauch von Hosting-Diensten mit 100-prozentiger
Sicherheit zu unterbinden. Dementsprechend sind sie letzten Endes
auch nicht zielführend. Innovative Infrastruktur bereitzustellen und
gleichzeitig jeglichen Missbrauch zu verhindern ist eine Forderung,
die die Internet-Branche nicht erfüllen kann. Die Diskussion muss in
Deutschland auf einer anderen Ebene geführt werden", schließt Chang.

Journalisten erhalten den Downloadlink zum Originaltext der
Urteilsbegründung über press@rapidshare.com.

Über RapidShare

Die RapidShare AG hostet Informationen für Unternehmen und
Privatpersonen: Über das so genannte 1-Click-Hosting lädt der
Anwender seine Daten in wenigen Schritten auf das System und erhält
einen Link, über den er die Informationen bei Bedarf wieder
herunterladen oder löschen kann. Die RapidShare AG wurde im Jahr 2006
gegründet und hat ihren Sitz in Cham in der Schweiz.

Originaltext: RapidShare AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64910
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64910.rss2

Pressekontakt:
Ihr Redaktionskontakt:
Bobby Chang, Geschäftsführer RapidShare AG, Gewerbestrasse 6, 6330
Cham, Schweiz, Tel.: 0041-41 748 78 88, E-Mail: bchang@rapidshare.com
oder press@rapidshare.com.


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