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Liechtenstein lässt weiterhin anonyme Stiftungen zu

Geschrieben am 20-02-2008

Essen (ots) - Trotz heftiger Kritik aus Deutschland will das
Fürstentum Liechtenstein an seinem Stiftungsmodell grundsätzlich
festhalten. Da Schätzungen davon ausgehen, dass in Liechtensteiner
Stiftungen Kapital in Höhe von Mrd. 200 bis 300 Franken angelegt
sind, ist dies aus Liechtensteiner Sicht auch nachvollziehbar. Dass
die Anonymität der Liechtensteiner Stiftungen, Grund für die
Errichtung der Stiftung ist, zeigen letztendlich die durch die
Staatsanwaltschaft Bochum ermittelten Fälle.

Nur die Anonymität ermöglicht, dass die Liechtensteiner Stiftungen
für die Zwecke der Steuerhinterziehung genutzt werden können. Dass
die Bundesregierung ein maßgebliches Interesse hat, Liechtensteiner
Stiftungen nicht zu wollen, solange der Finanzplatz Liechtenstein die
typischen Rahmenbedingungen bietet, die es nichtansässigen Personen
ermöglicht, Steuern in ihrem Heimatstaat ohne besonderes Risiko zu
hinterziehen, so wie es in einem internen Papier aus dem
Bundesfinanzministerium heißt, ist sofort nachvollziehbar.

Vollkommen aus der politischen Diskussion bisher herausgelassen,
ist die Problematik bei einer Liechtensteiner Stiftung, dass die
Möglichkeit der Anonymität auch dazu genutzt wird, ungeliebte
Familienangehörige um ihren Anspruch auf ein Pflichtteil beim Erben
zu bringen. Durch die Einschaltung einer Liechtensteiner Stiftung,
die für die Erben regelmäßig anonym bleibt, bleibt ein Teil des
Erbes, das auf die Stiftung übertragen ist, für die Erben regelmäßig
unauffindbar.

Dass dies bei den Liechtensteinern katastrophale Folgen für den
Erben haben kann, berichtet Thomas Pill aus Berlin, dessen Vater eine
Liechtensteiner Stiftung errichtet hatte, die bei den ersten
Verfahren durch die Bochumer Staatsanwaltschaft entdeckt worden sind.
"Ich hatte jahrelang damit zu kämpfen, dass ich einerseits zwar Erbe
meines Vaters wurde, aber ich als Erbe gleichermaßen die durch die
Steuerhinterziehung entstandenen Steuerschulden meines Vater
mitgeerbt hatte. Da der größte Teil des Vermögens meines Vaters in
einer Liechtensteiner Stiftung war, musste ich mit der
Finanzverwaltung hinsichtlich der Steuerschulden kämpfen, hatte aber
zunächst keine Möglichkeit, an das Geld zu kommen, das mein Vater auf
die Stiftung übertragen hatte."

Dass die Liechtensteiner Stiftung nicht nur aus deutschen
fiskalischen Interessen, sondern auch aus Interesse der Bürger nicht
im Sinne des Gesetzgebers sein kann, sollte die Liechtensteiner
Stiftung in der in der Praxis vorliegenden Form grundsätzlich nach
deutschem Recht und hier nach Art. 6 EGBGB wegen Verstoßes gegen den
deutschen Ordre Publique die Anerkennung ausscheiden, wenn wie in den
tatsächlich meisten Fällen die Steuerhinterziehung Hauptzweck der
Errichtung gewesen ist. Bereits in einem Schreiben aus dem Jahre 2002
hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hierzu
Ausführungen gemacht und festgestellt, dass damals die zur
Überprüfung vorliegenden Stiftungen lediglich Tatwerkzeug waren, um
Kapitalanlagen im Ausland zu verschleiern. Die Regierung sollte nicht
nur im fiskalischen Interesse, sondern auch im Interesse derjenigen
Erbberechtigten, vor denen Vermögen verschleiert werden soll, diese
Regelung grundsätzlich auch in der politischen Diskussion gegenüber
der Liechtensteinischen Regierung anwenden. Nur wenn ganz klar ist,
dass die Liechtensteiner Stiftungen hier nicht anerkannt werden,
werden Bürger auf die Errichtung von Liechtensteiner Stiftungen
verzichten.

Originaltext: C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/70110
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_70110.rss2

Pressekontakt:
Dipl.-Kfm. Lothar Pues
C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH
Moltkeplatz 5
45138 Essen
Telefon 0201 718 117
Telefax Fax 0201 719 89 78


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