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Serviceseiten für Schleichwerbung anfällig Erneut rügt Presserat drei Zeitschriften

Geschrieben am 14-03-2008

Bonn (ots) - Am 11., 12. und 13. März 2008 tagten die beiden
Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats sowie der
Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz in Bonn.

Trennungsgebot

Gerügt wurde die Zeitschrift FÜR SIE wegen eines Verstoßes gegen
den in Ziffer 7 Pressekodex definierten Grundsatz der klaren Trennung
von Werbung und Redaktion. Die Zeitschrift hatte 2006 unter ihren
Lesern 1000 Raumsprays einer Marke verlost. In einem Artikel in der
Ausgabe 10/2007 wurden dann die Beurteilungen von vier Leserinnen
veröffentlicht. Diese waren alle sehr positiv und bedienten sich
Superlativen wie z. B. "tolle, frische, leichte Duftwelt" und
"persönliche Wellnessoase". Der Beschwerdeausschuss erkannte hier
Schleichwerbung durch die Art der Darstellung und die Hervorhebung
eines einzelnen Produktes aus einer Palette ähnlicher Erzeugnisse.

Ziffer 7 - Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet,
dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder
geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche
wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten
beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche
ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text
und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen,
die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar
sein.

Ebenfalls wegen Schleichwerbung gerügt wurde die Zeitschrift GONG.
Sie hatte in acht Beiträgen über diverse medizinische Themen
berichtet und dabei jeweils ein bestimmtes Präparat genannt. Diese
Produktnennungen beurteilte der Beschwerdeausschuss als
Schleichwerbung, da die Präparate keine Alleinstellungsmerkmale
aufwiesen, die ihre Hervorhebung rechtfertigen würden.

Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre
Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht
die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung
liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein
begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der
Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte
Vorteile belohnt wird.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet
besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

Die Zeitschrift IN erhielt eine Rüge aufgrund eines Artikels über
eine Soap-Darstellerin, die die Redaktion auf einer Shopping-Tour
begleitet hatte. In diesem Zusammenhang wurden an zwei Stellen die
Vorzüge des Handytarifs eines Anbieters genannt, mit dem die
Schauspielerin telefoniert. Für die Vorstellung dieses Tarifes sah
der Beschwerdeausschuss keinen Anlass. Die positive Darstellung
stellt Schleichwerbung dar.

Sorgfaltspflicht

Eine nicht-öffentliche Rüge erhielt die MARBURGER NEUE ZEITUNG.
Sie hatte in einer Collage Schlagzeilen aus den vergangenen zehn
Jahren veröffentlicht. Darunter waren auch zwei Schlagzeilen über den
Verdacht gegen ein Behindertenheim, dort betreute Kinder misshandelt
zu haben. Dabei soll auch ein Betreuter zu Tode gekommen sein.
Staatsanwaltliche Ermittlungen dazu wurden später eingestellt. Zu
einem Strafverfahren kam es nicht. Darüber hatte auch die Zeitung
seinerzeit berichtet. In der Rückschau wird die für das Heim
entlastende Information jedoch nicht erwähnt. Dies wertete der
Beschwerdeausschuss als einen groben Sorgfaltsverstoß nach Ziffer 2
des Pressekodex. Die soziale Einrichtung wird hierdurch erneut mit
den damaligen Vorwürfen in Zusammenhang gebracht. Damit wird das
Vertrauen der Bewohner und Angehörigen in die Einrichtung belastet.

Ziffer 2 - Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt.
Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik
sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren
Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn
darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder
entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte
und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. [...]

Statistik
Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 88 Beschwerden
behandelt. Dabei wurden neben den vier Rügen 13 Missbilligungen und
19 Hinweise ausgesprochen. In 32 Fällen wurden die Beschwerden als
unbegründet erachtet. Fünf Fälle waren begründet, auf eine Maßnahme
wurde jedoch verzichtet, da die Redaktion ihren Fehler jeweils selbst
berichtigt hatte. In einigen Fällen gab es mehrere Beschwerdeführer
gegen gleiche Veröffentlichungen.

Originaltext: Deutscher Presserat
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/14918
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_14918.rss2

Pressekontakt:
Deutscher Presserat
Arno H. Weyand
Tel.: 0228 - 985720
Fax: 0228 - 98572 - 99
E-Mail: info@presserat.de


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