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Grundsatzentscheidung des BGH zur Haftung für Ad-hoc-Meldungen

Geschrieben am 14-03-2008

München (ots) - Im bundesweit ersten vom BGH zu entscheidenden
Musterprozess nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)
hat der BGH erstmals zu den Fragen der Haftung für fahrlässig
unterlassene Ad-hoc-Meldungen (§ 37b WpHG) entschieden

Der II. Zivilsenat des BGH hat am 13.03.2008 in einem von Rotter
Rechtsanwälte geführten Musterprozess entschieden, zu welchem
Zeitpunkt ad-hoc-veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen
vorliegen. Hierbei hat der BGH klargestellt, dass
veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen auch
zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer
Person, sein können, wenn diese hinreichend präzise sind und ihre
Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist, wobei eine solche
hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wenn eine
Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % besteht.

Im konkreten Fall ging es darum, ob das vorzeitige Ausscheiden des
damaligen Vorstandsvorsitzenden der DaimlerChrysler AG (heute Daimler
AG) Jürgen Schrempp schon vor dem 28.07.2005 hätte veröffentlicht
werden müssen. Der BGH hat den Beschluss des OLG Stuttgart vom
15.02.2007 vollständig aufgehoben (BGH II ZB 9/07). Das OLG Stuttgart
hatte die Auffassung vertreten, dass die Information über das
Ausscheiden von Jürgen Schrempp am 28.07.2005 rechtzeitig bekannt
gegeben wurde.

Nach Ansicht des BGH hat das OLG angebotene Beweismittel
fehlerhaft übergangen. Den streitigen klägerischen Vortrag zu den
Gesprächen über ein vorzeitiges Ausscheiden von Jürgen Schrempp im
Vorfeld der Beschlussfassung des Aufsichtsrats am 28.07.2005 hatte
das OLG nicht berücksichtigt, obwohl nach Ansicht des BGH eine
umfassende Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. Für den Fall,
dass die klägerische Behauptung einer einseitigen Amtsniederlegung
Jürgen Schrempps bereits im Mai 2005 oder jedenfalls bis zur
Aufsichtsratsentscheidung am 28.07.2005 zutrifft, geht der BGH weiter
davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls eine
Insiderinformation (§§ 13, 15 WpHG) vorlag, die unverzüglich zu
veröffentlichen gewesen wäre. Die Sache wurde zu anderweitiger
Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des OLG Stuttgart
zurückverwiesen. Vor diesem wird die Beweisaufnahme - u.a. über die
Gespräche zwischen Jürgen Schrempp und dem Aufsichtsratsvorsitzenden
Hilmar Kopper - nachgeholt werden. Neben Jürgen Schrempp wird auch
der Zeuge Dieter Zetsche und weitere Unternehmensinsider zu vernehmen
sein. "Wir freuen uns über diese Entscheidung des BGH, weil nunmehr
im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden kann, wann und unter
welchen Umständen das vorzeitige Ausscheiden von Jürgen Schrempp
zustande kam", so Felix Weigend von der prozessführenden Kanzlei
Rotter Rechtsanwälte.

"Die Grundsatzentscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen
für andere aktuelle Fälle unterlassener und fehlerhafter
Ad-hoc-Meldungen, wie die Schadenskomplexe IKB (www.ikb-schaden.de),
Hypo Real Estate (www.hre-schaden.de) und Conergy, in denen Rotter
Rechtsanwälte ebenfalls für betroffene Anleger Schadenersatzansprüche
geltend macht oder deren Geltendmachung vorbereitet", so Klaus
Rotter.

ÜBER ROTTER RECHTSANWÄLTE:

Rotter Rechtsanwälte (München und Hamburg) ist eine der führenden
deutschen Kanzleien für private und institutionelle Kapitalanleger.
Rotter Rechtsanwälte ist im Bereich der fehlerhaften
Kapitalmarktinformationen führend in Europa. Insgesamt konnte Rotter
Rechtsanwälte im Rahmen von Schadenersatzprozessen in Deutschland und
den USA bei fehlerhaften Kapitalmarktinformationen europäischer bzw.
in Deutschland notierter Unternehmen zu mehr als 1 Mrd. EUR
Entschädigung für Investoren beitragen. Zum institutionellen
Mandatsspektrum von Rotter Rechtsanwälte gehören weltweit führende
Asset Manager, amerikanische und europäische Pensionskassen,
internationale Versicherer, Privatbanken, US- und europäische
Fondsmanager sowie deutsche Kapitalanlagegesellschaften (KAG) mit
einem verwalteten Gesamtvermögen (Assets under Management) von 1,8
Billionen EUR.

Originaltext: Rotter Rechtsanwälte
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/61719
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_61719.rss2

Pressekontakt:
Rotter Rechtsanwälte, München:
Felix Weigend, Rechtsanwalt, Telefon: +49 (0)89 64 98 45-0, E-Mail:
mail@rrlaw.de
Klaus Rotter, Rechtsanwalt, Telefon: +49 (0)89 64 98 45-0, E-Mail:
mail@rrlaw.de


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