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euro adhoc: bwin Interactive Entertainment AG / Recht/Prozesse / BGH weist Vollstreckungsschutzantrag der bwin International Ltd. ab - Endgültige Entscheidung des BGH für 2009 erwartet

Geschrieben am 17-03-2008


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Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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16.03.2008

Die bwin International Ltd. bietet seit 2002 unter der Domain
www.bwin.com (vormals www.betandwin.com) Glücksspiele unter anderem
für Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland an. Die Westdeutsche
Lotterie GmbH & Co OHG ("Westlotto") hat im September 2004 eine Klage
gegen bwin International Ltd. auf Unterlassung der Veranstaltung,
Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten, Casino- und
Lotteriespielen in Deutschland eingebracht. Das Landgericht Köln hat
der Klage im Februar 2006 in erster Instanz stattgegeben. Die
erstinstanzliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln im
September 2007 bestätigt und für vollstreckbar erklärt. Folglich hat
bwin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim
Bundesgerichtshof ("BGH") eingelegt. Obwohl mit einer inhaltlichen
Entscheidung des Bundesgerichtshofes erst in etwa einem bis
eineinhalb Jahren zu rechnen ist, hat Westlotto im November 2007
Vollstreckungsmaßnahmen gegen bwin eingeleitet.

bwin hat den Bundesgerichtshof daraufhin in einem
Vollstreckungsschutzantrag ersucht, die Zwangsvollstreckung bis zur
Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. In seiner am 14.3.2008
zugestellten Entscheidung hat der BGH den Antrag der bwin
International Ltd. abgewiesen. Bis zum Vorliegen der BGH Entscheidung
kann Westlotto nun weitere Vollstreckungsanträge stellen. Die damit
verbundenen Zwangsgelder könnten, sollte das Verfahren vor dem BGH
letztlich nicht gewonnen bzw. in der Zwischenzeit keine politische
Lösung erreicht werden, erhebliche negative Auswirkungen auf die
Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft haben. Für den Fall einer
aus bwin Sicht positiven BGH Entscheidung behält sich die
Gesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

In Anbetracht der jüngsten rechtlichen Entwicklungen sind bwin und
ihre Rechtsberater zuversichtlich, das Verfahren gegen Westlotto
letztlich zu gewinnen. So ist auch die Europäische Kommission der
Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage in Deutschland mit
primärem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist und hat aus diesem
Grund ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
eingeleitet. Darüber hinaus liegen zahlreiche Vorlageverfahren
deutscher Gerichte zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof.
bwin geht daher davon aus, dass das Angebot für Deutschland unter der
Domain www.bwin.com auch nach dieser Entscheidung des BGH unverändert
aufrechterhalten werden kann.

Die bwin e.k., die das Angebot unter www.bwin.de betreibt und über
eine Erlaubnis der ehemaligen DDR verfügt, ist nicht Partei des
Verfahrens beim BGH.


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: bwin Interactive Entertainment AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Investoren:

Konrad Sveceny, Investor Relations

bwin Interactive Entertainment AG

Boersegasse 11, 1010 Vienna, Austria

Tel.: +43 (0) 50 858-20017

E-mail:investorrelations@bwin.ag

http://www.bwin.ag



Presse:

Kevin O'Neal, Pressesprecher

bwin Interactive Entertainment AG

Boersegasse 11, 1010 Vienna, Austria

Tel.: +43 (0) 50 858-24010

E-mail:press@bwin.org

http://www.bwin.ag

Branche: Glücksspiele
ISIN: AT0000767553
WKN: 936172
Index: ATX, Prime.market
Börsen: Wiener Börse AG / Amtlicher Markt


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