Berichterstattung über Prominente: Bundesverfassungsgericht billigt zweifelhafte Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Geschrieben am 18-03-2008 |
Berlin (ots) -
VDZ kritisiert Abkehr von früherer Rechtsprechung
Mit seiner heutigen Entscheidung kehrt das Bundesverfassungsgericht von seiner Rechtsprechung zur Berichterstattung über Personen der Zeitgeschichte ab. Zwar betont das höchste deutsche Gericht, dass auch die "bloße Unterhaltung" von der Pressefreiheit umfasst sei und eine wichtige gesellschaftliche Funktion erfülle. Bei der Abwägung mit dem widerstreitenden Persönlichkeitsrechtsschutz räumt es den Fachgerichten aber einen weit größeren Abwägungsspielraum zulasten der Pressefreiheit ein.
So soll nun dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen. Dies gelte für den Prominenten in den "Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb des Berufs und Alltags", wenn er erwarten dürfe, keinen "Bildnachstellungen" ausgesetzt zu sein. Das Schutzbedürfnis sei infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik und der Verfügbarkeit kleiner Aufnahmegeräte gestiegen
"Mit diesem zusätzlichen subjektiven Abwägungsmerkmal des Entspannungsbedürfnisses Prominenter steigt das Risiko der Presse für in ihrem Ausgang unabsehbare Rechtsstreitigkeiten", erklärt Dirk Platte, Justitiar des VDZ, heute in Berlin. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Gewichtung des Informationsinteresses betont, dass es nicht Sache der Gerichte sei, eine Darstellung als wertvoll oder wertlos zu bewerten, stellt es gleichermaßen heraus, es sei der Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand des Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung zu ermitteln. "Damit nimmt das Bundesverfassungsgericht der Presse die Entscheidung über das, was berichtenswert ist, letztlich aus der Hand", so Platte weiter.
Erfreulicherweise hob das Bundesverfassungsgericht eine andere Entscheidung des BGH zugunsten des Verlages - allerdings entlang der neuen Argumentationslinie - auf. Hier hatte der BGH den Abdruck eines Urlaubsfotos von Prinzessin Caroline und ihrem Mann Ernst August von Hannover untersagt, mit dem ein Bericht mit der Überschrift "Auch die Reichen und Schönen sind sparsam" über die Vermietung ihrer Villa in Kenia illustriert worden war. Der Bericht enthalte wertende Anmerkungen, "die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser" sein könnten. Es sei nicht zu erkennen, dass die abgebildete Prinzessin von Hannover "bei einer in besonderem Maße typischen Entspannungsbedürfnissen gewidmeten ... schutzbedürftigen Tätigkeit" fotografiert worden sei. "Mit diesen neuen Abwägungskriterien "sozialkritische Überlegungen" und "Entspannungsbedürfnis" eröffnet das Bundesverfassungsgericht sehr weite Bewertungsspielräume", kritisiert Platte.
Originaltext: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2
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