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Berichterstattung über Prominente: Bundesverfassungsgericht billigt zweifelhafte Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Geschrieben am 18-03-2008

Berlin (ots) -

VDZ kritisiert Abkehr von früherer Rechtsprechung

Mit seiner heutigen Entscheidung kehrt das
Bundesverfassungsgericht von seiner Rechtsprechung zur
Berichterstattung über Personen der Zeitgeschichte ab. Zwar betont
das höchste deutsche Gericht, dass auch die "bloße Unterhaltung" von
der Pressefreiheit umfasst sei und eine wichtige gesellschaftliche
Funktion erfülle. Bei der Abwägung mit dem widerstreitenden
Persönlichkeitsrechtsschutz räumt es den Fachgerichten aber einen
weit größeren Abwägungsspielraum zulasten der Pressefreiheit ein.

So soll nun dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts auch
außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein
erhöhtes Gewicht zukommen. Dies gelte für den Prominenten in den
"Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb des
Berufs und Alltags", wenn er erwarten dürfe, keinen
"Bildnachstellungen" ausgesetzt zu sein. Das Schutzbedürfnis sei
infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik und der Verfügbarkeit
kleiner Aufnahmegeräte gestiegen

"Mit diesem zusätzlichen subjektiven Abwägungsmerkmal des
Entspannungsbedürfnisses Prominenter steigt das Risiko der Presse für
in ihrem Ausgang unabsehbare Rechtsstreitigkeiten", erklärt Dirk
Platte, Justitiar des VDZ, heute in Berlin. Auch wenn das
Bundesverfassungsgericht bei der Gewichtung des
Informationsinteresses betont, dass es nicht Sache der Gerichte sei,
eine Darstellung als wertvoll oder wertlos zu bewerten, stellt es
gleichermaßen heraus, es sei der Informationswert einer
Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand des Bezugs zur
öffentlichen Meinungsbildung zu ermitteln. "Damit nimmt das
Bundesverfassungsgericht der Presse die Entscheidung über das, was
berichtenswert ist, letztlich aus der Hand", so Platte weiter.

Erfreulicherweise hob das Bundesverfassungsgericht eine andere
Entscheidung des BGH zugunsten des Verlages - allerdings entlang der
neuen Argumentationslinie - auf. Hier hatte der BGH den Abdruck eines
Urlaubsfotos von Prinzessin Caroline und ihrem Mann Ernst August von
Hannover untersagt, mit dem ein Bericht mit der Überschrift "Auch die
Reichen und Schönen sind sparsam" über die Vermietung ihrer Villa in
Kenia illustriert worden war. Der Bericht enthalte wertende
Anmerkungen, "die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser"
sein könnten. Es sei nicht zu erkennen, dass die abgebildete
Prinzessin von Hannover "bei einer in besonderem Maße typischen
Entspannungsbedürfnissen gewidmeten ... schutzbedürftigen Tätigkeit"
fotografiert worden sei. "Mit diesen neuen Abwägungskriterien
"sozialkritische Überlegungen" und "Entspannungsbedürfnis" eröffnet
das Bundesverfassungsgericht sehr weite Bewertungsspielräume",
kritisiert Platte.

Originaltext: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2

Pressekontakt:
Weitere Informationen:
Norbert Rüdell
Leiter Presse und Kommunikation
Tel: +49 (30) 72 62 98-162
E-Mail: n.ruedell@vdz.de
Internet: www.vdz.de


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