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Lebenshilfe kritisiert Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zur Eugenik

Geschrieben am 20-03-2008

Marburg (ots) - Die Bundesvereinigung Lebenshilfe bemängelt
Formulierungen zur Eugenik in der jüngst ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit des Geschwisterinzests.

Der Zweite Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008
mehrheitlich festgestellt, die Strafvorschrift in § 173
Strafgesetzbuch, die den so genannten Geschwisterinzest verbietet,
sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Begründung verweist das
Gericht unter anderem auch auf "eugenische Gesichtspunkte" des
Gesetzgebers und erklärt, das strafbewehrte Inzestverbot könne auch
unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Erbschäden nicht als
irrational angesehen werden.

Wörtlich wird dann formuliert: "Die ergänzende Heranziehung dieses
Gesichtspunktes zur Rechtfertigung der Strafbarkeit des Inzests ist
nicht deshalb ausgeschlossen, weil er historisch für die Entrechtung
von Menschen mit Erbkrankheiten missbraucht worden ist."

Robert Antretter, Vorsitzender der Bundesvereinigung Lebenshilfe,
stellt dazu fest, es sei nicht Aufgabe der Lebenshilfe, sich zum "Für
und Wider" der Strafbarkeit des Geschwisterinzests zu äußern. Er
kritisiert jedoch die zitierte Passage als "bedenklich oberflächlich"
und beklagt den Mangel notwendiger Erläuterungen. Bei allem Respekt
vor dem Bundesverfassungsgericht und auch wenn berücksichtigt wird,
dass die zitierte Begründung nur "ergänzend" herangezogen wurde,
müsse die Frage erlaubt sein, ob solch ein wertungs- und
begründungsfreier Hinweis auf eugenische Gesichtspunkte stehen
gelassen werden könne. "Das Bundesverfassungsgericht hat an dieser
Stelle mangels eindeutiger Erläuterungen eine bedauerliche Lücke
gelassen", so Antretter. Es stelle sich die Frage, wie sich die
Äußerungen des Zweiten Senats auf Menschen auswirken, die Träger
einer vererbbaren Krankheit oder Beeinträchtigung sind.

Zu Recht habe dem gegenüber der Senatsvorsitzende, Vizepräsident
Professor Hassemer, in seinem abweichenden Votum darauf hingewiesen,
dass eine Berücksichtigung eugenischer Gesichtspunkte auf keinen
verfassungsrechtlich legitimen Zweck zu stützen sei. Die quasi
angeführte "Gefahr" der Geburt eines behinderten Kindes laufe, wie
Hassemer zutreffend formuliert, auf eine "Verneinung des Lebensrechts
behinderter Kinder allein aus lebenskonträren Interessen und
Fiskalbelangen anderer hinaus".

Der Senatsmehrheit müsse deshalb vorgehalten werden, sich mit
diesen wichtigen Fragen nicht auseinandergesetzt zu haben, so
Antretter abschließend.

Originaltext: Bundesvereinigung Lebenshilfe
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/59287
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_59287.rss2

Pressekontakt:
Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung,
Peer Brocke, Telefon 06421/491-129, peer.brocke@lebenshilfe.de


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