Lebenshilfe kritisiert Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zur Eugenik
Geschrieben am 20-03-2008 |
Marburg (ots) - Die Bundesvereinigung Lebenshilfe bemängelt Formulierungen zur Eugenik in der jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit des Geschwisterinzests.
Der Zweite Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 mehrheitlich festgestellt, die Strafvorschrift in § 173 Strafgesetzbuch, die den so genannten Geschwisterinzest verbietet, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Begründung verweist das Gericht unter anderem auch auf "eugenische Gesichtspunkte" des Gesetzgebers und erklärt, das strafbewehrte Inzestverbot könne auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Erbschäden nicht als irrational angesehen werden.
Wörtlich wird dann formuliert: "Die ergänzende Heranziehung dieses Gesichtspunktes zur Rechtfertigung der Strafbarkeit des Inzests ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er historisch für die Entrechtung von Menschen mit Erbkrankheiten missbraucht worden ist."
Robert Antretter, Vorsitzender der Bundesvereinigung Lebenshilfe, stellt dazu fest, es sei nicht Aufgabe der Lebenshilfe, sich zum "Für und Wider" der Strafbarkeit des Geschwisterinzests zu äußern. Er kritisiert jedoch die zitierte Passage als "bedenklich oberflächlich" und beklagt den Mangel notwendiger Erläuterungen. Bei allem Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht und auch wenn berücksichtigt wird, dass die zitierte Begründung nur "ergänzend" herangezogen wurde, müsse die Frage erlaubt sein, ob solch ein wertungs- und begründungsfreier Hinweis auf eugenische Gesichtspunkte stehen gelassen werden könne. "Das Bundesverfassungsgericht hat an dieser Stelle mangels eindeutiger Erläuterungen eine bedauerliche Lücke gelassen", so Antretter. Es stelle sich die Frage, wie sich die Äußerungen des Zweiten Senats auf Menschen auswirken, die Träger einer vererbbaren Krankheit oder Beeinträchtigung sind.
Zu Recht habe dem gegenüber der Senatsvorsitzende, Vizepräsident Professor Hassemer, in seinem abweichenden Votum darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung eugenischer Gesichtspunkte auf keinen verfassungsrechtlich legitimen Zweck zu stützen sei. Die quasi angeführte "Gefahr" der Geburt eines behinderten Kindes laufe, wie Hassemer zutreffend formuliert, auf eine "Verneinung des Lebensrechts behinderter Kinder allein aus lebenskonträren Interessen und Fiskalbelangen anderer hinaus".
Der Senatsmehrheit müsse deshalb vorgehalten werden, sich mit diesen wichtigen Fragen nicht auseinandergesetzt zu haben, so Antretter abschließend.
Originaltext: Bundesvereinigung Lebenshilfe Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/59287 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_59287.rss2
Pressekontakt: Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Peer Brocke, Telefon 06421/491-129, peer.brocke@lebenshilfe.de
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