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VDZ begrüßt Beschränkung der Online-Presse von ARD und ZDF auf sendungsbezogene Inhalte im ersten Entwurf eines neuen Rundfunkstaatsvertrag

Geschrieben am 31-03-2008

Berlin (ots) -

Zeitschriftenverleger weisen Kritik von ZDF-Intendant Prof. Markus
Schächter zurück

Der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger bewertet die von
ZDF-Intendant Prof. Markus Schächter heute in Mainz formulierte
Kritik an einer einzelnen Bestimmung des Entwurfs zur
rundfunkrechtlichen Neubestimmung des Funktionsauftrags von ARD und
ZDF als unsachlich und irreführend. Der Staatsvertragsentwurf
erweitere vielmehr den Online-Auftrag von ARD und ZDF hin zur sog.
dritten Säule, indem er sendungsunabhängige Videos und Audiobeiträge
erlaube. Nur im Bereich textbasierter Angebote (elektronische Presse)
müssen sich ARD und ZDF nach wie vor auf eine Programmbegleitung
beschränken, was mit der Formulierung "sendungsbezogen" klarer als
bisher und damit im Einklang mit der EU-Beihilfeentscheidung
festgelegt wird.

"Das Festhalten an dem selbstverständlichen Verbots vollwertiger
öffentlich-rechtlicher Lesemedien als Maulkorb oder als
zensurverdächtig oder auch nur als massive Behinderung des
öffentlich-rechtlichen Fernsehens zu bezeichnen, stellt die wahren
Verhältnisse auf den Kopf", sagte Christoph Fiedler, Leiter
Medienpolitik im VDZ. "Öffentlich-rechtliche Presse ist nicht nur
online ebenso wenig nötig wie offline, sondern bedroht die bislang
erfolgreiche, aber nach wie vor fragile Finanzierung der vielfältigen
privaten Online-Presse. Ebenso lebensfremd und unrealistisch ist die
Vorstellung, dass ARD und ZDF mit einem auf Bewegtbild- und
Audiobeiträge konzentrierten Online-Angebot keine Entwicklungschancen
hätten."

Der weitere Vorwurf Schächters, die Begrenzung auf
sendungsbezogene textbasierte Angebote verletze die
Entwicklungsgarantie von ARD und ZDF, sei ebenfalls unzutreffend.
Ganz im Gegenteil habe zuletzt ein Rechtsgutachten von Prof. Dr.
Hubertus Gersdorf nachgewiesen, dass umgekehrt Text- und
(Stand)Bildangebote von ARD und ZDF, die über eine
programmbegleitende Randbetätigung hinausgehen, mit dem Grundgesetz
unvereinbar seien. Eine Beschränkung wie im aktuellen Entwurf sei
also nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten.

Originaltext: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2

Weitere Informationen:
Norbert Rüdell
Leiter Presse und Kommunikation
Tel: +49 (30) 72 62 98-162
E-Mail: n.ruedell@vdz.de
Internet: www.vdz.de


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