Schönheits-OP: Kein Schadenersatz bei Unzufriedenheit
Geschrieben am 18-05-2006 |
Limburg a.d.Lahn (ots) - Deutscher Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) klärt über rechtliche Folgen des Schönheitswahns auf - kostengünstige Rechtsberatung unter Telefon-Hotline 0900 / 121212 900 (1,99/min aus dem Dts.
Festnetz, Mobilfunk kann abweichen) Limburg, 18. Mai 2006 - Schönheits-OPs boomen in Deutschland. Michael Steinmetz vom Deutschen Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) warnt jedoch vor einem allzu leichtfertigen Umgang mit den chirurgischen Korrekturen: "Von den allein in Deutschland im vergangenen Jahr durchgeführten über 600.000 Schönheits-OPs soll jede dritte eine Nachbesserung gewesen sein. Auch bei scheinbar kleineren Eingriffen kann schon eine Menge schief gehen." Die Liste der Reklamationen geht von nicht mehr ganz schließenden Augenlidern über taube Brustwarzen bis hin zu schweren Nervenschädigungen im Gesicht. Dazu kommen die üblichen Operationsrisiken wie Schmerzen, Blutergüsse, Infektionen und unschöne Vernarbungen. Sogar nach Standard-Operationen wie Fettabsaugen erkranken viele Patienten lebensgefährlich an schweren Infektionen oder Lungenembolien.
Nachfolgend klärt der Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) über die rechtlichen Folgen des Schönheitswahns auf und erläutert, in welchen Fällen Schadenersatzansprüche bzw. Schmerzensgeld Aussicht auf Erfolg haben:
Kein Schadenersatz bei Unzufriedenheit Entgegen der landläufigen Meinung gibt es keinen Schadensersatzanspruch, wenn ein Patient mit einer kosmetischen Operation unzufrieden ist, aber zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und die Operation den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat.
Krankenkassen zahlen nur selten Die Krankenkassen übernehmen nur in den wenigsten Fällen die Behandlungskosten wie bei einem "behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand". Wenn allerdings keine Körperfunktion, sondern nur das Aussehen eines Menschen beeinträchtigt ist, muss eine entstellende Wirkung vorliegen, um als Krankheit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auszulösen. Die Vergrößerung einer gesunden kleinen weiblichen Brust zählt somit nicht dazu. Falls der Arzt vor einer Schönheits-OP nicht darüber informiert, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht trägt, ergibt sich hieraus kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Informationspflicht.
Schadenersatz und Schmerzensgeld in bestimmten Fällen Ein Behandlungsfehler ist immer noch die klassische Variante für Schadenersatzansprüche: Wird auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischen Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Zudem muss der behandelnde Arzt den Patient über mögliche Operationsrisiken im Vorfeld schonungslos aufklären. Geschieht dies nicht, rechtfertigen bspw. verbleibende Narben ein Schmerzensgeld.
Schonungslose Aufklärung notwendig Der Arzt muss außerdem die ordnungsgemäße Aufklärung seines Patienten beweisen. Dabei genügt als Nachweis nicht, dass der Patient vom Arzt ein Merkblatt erhalten und unterzeichnet hat. Der Arzt muss vielmehr eine "individuelle Aufklärung" belegen können. Falls der Arzt nicht hinreichend über Risiken und die Gefahr der Verschlechterung des "Erscheinungsbildes" aufklärt, rechtfertigt dies Schadenersatzansprüche oder Schmerzensgeld. Unvollständig ist eine Aufklärung auch dann, wenn der Arzt medizinische Fachausdrücke benutzt und somit der Patient vor der Einwilligung keine klare, zutreffende Vorstellung über die Folgen des Eingriffs hat.
Bei weitergehenden Fragen bietet der Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) Ratsuchenden unter der kostenlosen Telefon-Hotline 0800 / 5009010 rund um die Uhr eine direkte Anwaltsvermittlung an.
Der Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf DRAZ ist führender Anbieter bei persönlicher Anwaltsvermittlung und telefonischer Rechtsberatung (0900 / 121212 900; 1,99/min aus dem Dts.
Festnetz, Mobilfunk kann abweichen) in Deutschland. Weitere Hinweise und eine Linkliste zum Thema "Schönheits-OPs" finden sich auch unter www.draz.net.
Weitere Informationen: Deutscher Rechtsanwalt Zentralruf DRAZ, Dr.-Wolff-Str. 4, 65549 Limburg a. d. Lahn, Tel.: 06431 / 4095 0, Fax: 06431 / 4095 22, E-Mail: presse@draz.de, Internet: www.draz.net
Presse-Agentur: Team Andreas Dripke GmbH, Tel.: 0611 / 973150, E-Mail: team@dripke.de
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Originaltext: DRAZ Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=56411 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_56411.rss2
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