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"Der Energieausweis für Gebäude ist demnächst Pflicht / Was Eigentümer, Käufer und Mieter von Immobilien wissen sollten"

Geschrieben am 18-04-2008

Hamburg (ots) - Beim Kauf eines Kühlschranks oder einer
Waschmaschine spielt der Energieverbrauch heute oft eine
entscheidende Rolle. Die Hersteller von Elektrogeräten sind
verpflichtet, auf dem Gerät ein Etikett (Energielabel) anzubringen,
aus dem der Verbraucher anhand der Energieklasse und einer Farbskala
die Energieeffizienz ablesen kann. Vergleichbare Informationen für
Gebäude waren bislang häufig nicht verfügbar, obwohl der
Energiebedarf für Heizung und Warmwasser angesichts stetig steigender
Energiepreise und eines gewachsenen Umweltbewusstseins für
potenzielle Käufer oder Mieter einer Immobilie ein wichtiges
Entscheidungskriterium ist.

Durch die Energieeinsparverordnung 2007 wird sich das künftig
ändern: Immobilieneigentümer, die ihr Gebäude verkaufen oder
vermieten wollen, werden vom 1. Juli 2008 an stufenweise
verpflichtet, allen Interessenten einen sogenannten "Energieausweis"
zugänglich zu machen. Ähnlich wie ein Energielabel gibt der
Energieausweis auf einer Farbskala Auskunft über die Energieeffizienz
der Immobilie, auch im Vergleich zu anderen Gebäuden. Er enthält
außerdem Basisinformationen über die Dämmung und die Heizungsanlage
sowie Empfehlungen zu Modernisierungsmaßnahmen, mit denen der
Energieverbrauch gesenkt werden kann. Die Kosten des Ausweises
belaufen sich nach ersten Erfahrungen auf 100 bis 500 Euro für
Wohnungen und Einfamilienhäuser und um 800 Euro für
Mehrfamilienhäuser.

Für Wohngebäude, die bis Ende 1965 fertiggestellt wurden, ist der
Ausweis ab dem 1. Juli 2008 erforderlich, für später errichtete
Wohngebäude ab dem 1. Januar 2009 und für Nichtwohngebäude ab dem 1.
Juli 2009. Für alle Neubauten (Wohngebäude und Nichtwohngebäude), die
seit 2002 errichtet wurden, war bereits bisher ein Energieausweis
vorgeschrieben.

Benötigt wird der Energieausweis immer dann, wenn der Eigentümer
nach einem der oben genannten Zeitpunkte die Immobilie verkauft oder
neu vermietet. Mietern, mit denen bereits vorher ein Mietvertrag
abgeschlossen wurde, muss kein Energieausweis vorgelegt werden. Der
Energieausweis darf nicht älter als 10 Jahre sein und ist dem
potenziellen Käufer oder Mieter spätestens dann zugänglich zu machen,
wenn dieser das ausdrücklich wünscht. Kommt der Verkäufer oder
Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so begeht er eine
Ordnungswidrigkeit, wegen der ein Bußgeld verhängt werden kann.

Die Energieeinsparverordnung unterscheidet zwei Arten von
Energieausweisen: Beim sogenannten "Bedarfsausweis" wird der
Energiebedarf des Gebäudes theoretisch berechnet, wobei die Bauweise,
die Energiedämmung und die Heizungsart berücksichtigt werden. Der
"Verbrauchsausweis" gibt hingegen den tatsächlichen, um
Witterungseinflüsse bereinigten, Energieverbrauch für Heizung und
Warmwasser auf der Basis der vergangenen drei Jahre an.

Für Neubauten darf der Energieausweis nur als Bedarfsausweis
ausgestellt werden. Für Bestandsgebäude kann er hingegen
grundsätzlich wahlweise auf der Grundlage des Energiebedarfs oder des
Energieverbrauchs erstellt werden. Ab dem 1. Oktober 2008 braucht man
allerdings für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und
für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde,
zwingend einen Bedarfsausweis. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das
Wohngebäude bei der Baufertigstellung oder durch spätere Änderungen
die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht hat. In
diesem Fall ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig.

Der rein informative Charakter des Energieausweises hat auch
Bedeutung beim Abschluss eines Kaufvertrages: Die Vorlage des
Ausweises ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages
noch übernimmt der Verkäufer damit schon eine Garantie für die
Richtigkeit der angegebenen Verbrauchswerte oder sichert eine
besondere Beschaffenheit des Gebäudes aus energetischer Sicht zu. Die
Vertragsbeteiligten können zwar die Angaben des Energieausweises oder
die zu Grunde gelegten Gebäudemerkmale zum Vertragsinhalt machen und
eine Gewährleistung des Verkäufers für den Fall, dass diese nicht
zutreffen, vereinbaren. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten,
zumal der Verkäufer als Laie die Richtigkeit des Energieausweises nur
eingeschränkt überprüfen kann. "Der beurkundende Notar weist
Verkäufer und Käufer in diesem Zusammenhang auf etwaige Stolpersteine
hin und berät sie unparteiisch über die Rechtslage und die
bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten" so Udo Monreal, Notarassessor
und Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz.

April 2008:

Falls Sie den Namen des Zitatgebers durch den eines Notars einer
anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende
Namen: Frau Eva Christine Gebel von der Notarkammer Pfalz, Dr. Thomas
Steinhauer von der Notarkammer Koblenz, Notar Dr. Michael von Hinden
von der Hamburgischen Notarkammer, Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern oder Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen
Notarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.

(Abdruck honorarfrei)

Originaltext: Nowak Communications GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64963
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64963.rss2

Pressekontakt:
Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel.: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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