Rheinische Post: Karlsruher Fehler
Geschrieben am 23-05-2006 |
Düsseldorf (ots) - Von Reinhold Michels
Mit seiner Entscheidung, dass die Rasterfahndung bei der Terroristen-Ausspähung nicht vorsorglich, vielmehr nur bei hinreichend konkretem Verdacht betrieben werden dürfe, bleibt sich das Bundesverfassungsgericht treu. Mit dem 1983 aus Artikel 2 der Verfassung abgeleiteten Grundrecht, über die Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst befinden zu dürfen, schuf Karlsruhe den von Sicherheitskräften beklagten Vorrang des Datenschutzes. Dabei trat und tritt auch jetzt wieder der Gedanke in den Hintergrund, dass Freiheit ohne Sicherheit eine Marke von geringem Wert ist. Zu Recht schreibt Verfassungsrichterin Haas in ihrem vom Karlsruher Mehrheitsbeschluss abweichenden Votum, Sicherheit sei die Grundlage der Freiheit. Die der Rasterfahndung eigene Beeinträchtigung des Datenschutzes auch solcher Menschen, die hernach durchs Raster fallen, also harmlose Zeitgenossen sind, ist weniger gravierend als die Gefahr, die von noch unerkannten Terroristen für höchste Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgeht. Zwar gibt die Polizei eine einmal erhaltene Gesetzeswaffe ungern aus der Hand, weil sie zur Unterbewertung des Datenschutzes neigt. Karlsruhe aber tendiert zur Überbewertung, was auch nicht gut ist.
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