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Vertrauensberufe brauchen Schutz durch, aber auch vor dem Staat Wolfgang Huber spricht vor dem 57. Deutschen Anwaltstag

Geschrieben am 26-05-2006

Hannover (ots) - Träger von Vertrauensberufen wie Ärzte,
Geistliche oder Rechtsanwälte brauchen in besonderem Maße Schutz
nicht nur durch, sondern auch vor dem Staat. Darauf hat der
Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
Bischof Wolfgang Huber, in einem Vortrag vor dem 57. Deutschen
Anwaltstag in Köln am Freitag, 26. Mai, hingewiesen. Der Staat dürfe
in die unantastbaren Rechte seiner Bürger nicht eingreifen, und habe
sicherzustellen, dass sich die Bürger "zur Wahrung ihrer Belange und
ohne Risiko für ihre Privatsphäre gegenüber den Sachwaltern ihrer
Angelegenheiten öffnen können". Zugleich müssten allerdings auch die
Grenzen der besonderen Behandlung der Vertrauensberufe klar gesteckt
sein.

Huber erklärte in seinem Vortrag zum Thema "Vertrauensberufe im
Rechtsstaat", dass der Staat zum Beispiel die Reichweite eines
Zeugnisverweigerungsrechts "vor dem Hintergrund der unabweisbaren
Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung" nicht grenzenlos
ausdehnen könne. Ausnahmen dieser Art müssten stets plausibel
begründet und legitimiert sein. Umgekehrt sei aber mit großer
Sorgfalt darauf zu achten, inwieweit durch neuere Entwicklungen die
Vertrauensbasis der Vertrauensberufe untergraben oder ausgehöhlt
werde. "Problematisch sind dabei wettbewerbsrechtliche Entwicklungen
auf europäischer Ebene ebenso wie ständig wachsende Anforderungen an
die Instrumente der Strafverfolgung im Zuge der Ausweitung
krimineller oder terroristischer Handlungen."

Die Auseinandersetzung mit dem Begriff des Vertrauens sei ein
Gebot der Stunde, so der Ratsvorsitzende. Die Erosion des Vertrauens
sei nicht auf den Umgang mit dem Recht und die Rechtspflege begrenzt.
So halte er den schon wochenlang anhaltenden Streik der Klinikärzte
deshalb "für hoch beunruhigend", weil er "schon jetzt in erkennbarer
Weise" das Vertrauen in den Beruf des Arztes schädige. "Ich bin
deshalb davon überzeugt, dass die streitenden Parteien eine
gemeinsame Verpflichtung haben, möglichst schnell den Weg zu einem
tragfähigen Kompromiss zu gehen, weil sie nicht weiter das Vertrauen
in diejenigen aushöhlen dürfen, um deren Arbeits- und
Entlohnungsbedingungen es geht: die Ärzte in unseren Kliniken."

Hannover, 26. Mai 2006
Pressestelle der EKD
Silke Fauzi

Es folgt der Vortrag im Wortlaut

Sperrfrist: Freitag, 26. Mai 2006, 11 Uhr
Es gilt das gesprochene Wort

Bischof Dr. Wolfgang Huber
Vorsitzender des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vertrauensberufe im Rechtsstaat
Festvortrag zum 57. Deutscher Anwaltstag

Köln, 26. Mai 2006

I.

Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser. Unter diesem Motto steht der
57. Deutsche Anwaltstag. Ich freue mich über die Einladung, mich in
diesem Rahmen mit dem Thema Vertrauensberufe im Rechtsstaat
auseinander zu setzen. Sowohl das Motto des Anwaltstages, als auch
der Gegenstand meines Referates kreisen um ein Schlüsselthema, eine
Grundkategorie, einen Kernbegriff: Vertrauen.

Dieses Thema ist sehr aktuell. Es gehört, um den Titel einer noch
nicht abgeschlossenen Konferenzserie der Stiftung Schloss
Neuhardenberg aufzugreifen, in das Zentrum der Verlegenheiten unserer
Zeit. In den vergangenen Jahren haben wir in Deutschland viel Anlass
gesehen, uns mit dem Vertrauen zu beschäftigen. Die letzte Berliner
Rede des verstorbenen Bundespräsidenten Johannes Rau war diesem Thema
gewidmet. Ebenso war es Gegenstand in der Antrittsrede seines
Nachfolgers. Die Frage nach einem Vertrauensverlust in der Politik
war ein beherrschender Gegenstand des vergangenen
Bundestagswahlkampfes. Die vielfache Beschäftigung mit dem Begriff
des Vertrauens macht das Maß der Verunsicherung des Vertrauens
deutlich, die sich zu einer Erosion des Vertrauens auszuwachsen
droht. Es ist also ein Gebot der Stunde, sich mit dem Begriff des
Vertrauens auseinander zu setzen.

Einer Vorankündigung zu dieser Veranstaltung habe ich entnommen,
dass es den Organisatoren gerade darauf ankam, einen
nichtanwaltlichen Blick auf das gestellte Thema werfen zu lassen. Das
habe ich mit leichtem Schmunzeln zur Kenntnis genommen. Ich bin zwar
mit Leib und Seele Theologe und Bischof; aber ich kann nicht ganz
verleugnen, dass ich in einer Juristenfamilie aufgewachsen bin, in
der es auch an Anwälten nicht gefehlt hat. Meinen nichtanwaltlichen
Blick richte ich auf den Anwaltsberuf also aus freundschaftlicher und
familiärer Halbdistanz. Ich hoffe, das ist weder zu weit weg noch zu
nah dran.
Aber es stimmt: Die Erosion des Vertrauens ist nicht auf den Umgang
mit dem Recht und die Rechtspflege begrenzt. Sie trifft andere
Vertrauensberufe mindestens so hart, wenn nicht sogar härter. So
mache ich kein Hehl daraus, dass ich den nun schon wochenlang
anhaltenden, wenn auch immer wieder dosierten Streik der Klinikärzte
deshalb für hoch beunruhigend halte, weil er schon jetzt in
erkennbarer Weise das Vertrauen in einen Beruf schädigt, der ebenso
wie der Anwaltsberuf ein Vertrauensberuf ist, nämlich den des Arztes.
Ich bin deshalb davon überzeugt, dass die streitenden Parteien eine
gemeinsame Verpflichtung haben, möglichst schnell den Weg zu einem
tragfähigen Kompromiss zu gehen, weil sie nicht weiter das Vertrauen
in diejenigen aushöhlen dürfen, um deren Arbeits- und
Entlohnungsbedingungen es geht: die Ärzte in unseren Kliniken.

Dies Beispiel zeigt schon: Es handelt sich nicht um ein
Sonderproblem der Juristen. Zugleich liegt es aus einem anderen Grund
nahe, nach einer nichtanwaltlichen Perspektive Ausschau zu halten.
Vertrauen ist keineswegs ein juristischer Begriff. Unter juristischem
Gesichtspunkt wird man diesen Begriff vielleicht sogar für kaum
fassbar ansehen. Gleichwohl kann das Vorhandensein oder das Fehlen
von Vertrauen eine erhebliche rechtliche Relevanz entwickeln. Für
Theologen dagegen ist Vertrauen ein Kernbegriff. Wir Theologen kommen
gar nicht umhin, uns mit diesem Begriff auseinander zu setzen.
Deshalb möchte ich Ihnen einige elementare Überlegungen zu diesem
Begriff aus der Sicht des evangelischen Theologen vortragen. Ich tue
das in der Hoffnung, dass sie sich bei der weiteren Entfaltung des
Themas als fruchtbar erweisen werden.

II.

In der biblischen Sprache gehören Glaube und Vertrauen unmittelbar
zusammen. Denn die biblischen Worte, die wir heute mit Glauben
wiedergeben, meinen in ihrem Kern Vertrauen. Ein sprachlicher
Zusammenhang klingt damit an, der auch dem Juristen aus der Formel
von Treu und Glauben bekannt ist. Das Besondere in diesen biblischen
Zusammenhängen liegt nun freilich darin, dass es nicht nur darum
geht, wie Vertrauen gewahrt, sondern auch wie es geweckt werden kann.
Dabei ist nicht nur Vertrauen in diesen oder jenen im Spiel, sondern
ein Vertrauen in das Leben als ganzes, das dadurch entsteht, dass
Vertrauen in den Herrn des Lebens wächst. Deshalb ist Vertrauen in
den Zusammenhängen, die ein Theologe zu bedenken hat, zuallererst und
in seinem Kern Gottvertrauen.

Es gibt einen Zusammenhang, in dem sich dieser Grundzug besonders
deutlich zeigt. Ich meine die neutestamentlichen Berichte darüber,
wie Jesus Menschen aus auswegloser Krankheit oder niederdrückender
Verzagtheit befreit. Das Entscheidende an diesen Vorgängen ist
regelmäßig das Vertrauen, das er in den Menschen weckt. Dein Glaube
hat dir geholfen; geh hin in Frieden! Solche Worte wecken das
elementare Zutrauen dazu, dass Gott für das Leben Gutes will. Gewiss
ist das Gute nicht immer identisch mit dem Erwarteten. Aber der Blick
auf das Gute, das Gott will, macht frei für den Blick in die Zukunft
und hilft dabei, mit ihren Unwägbarkeiten umzugehen. Vertrauen im
biblischen Sinne lässt sich wohl am genauesten so beschreiben: Aus
gutem Grund von Gott Gutes erhoffen. Das Vertrauen, das die letzte
Anerkennung des Menschen in seinem Tun und Lassen in Gottes Hand
legt, erweist sich als Grund alles Vertrauens überhaupt, ein vom
Selbstruhm freies Selbstvertrauen eingeschlossen. Einem
Selbstvertrauen, das im Gottvertrauen gründet, wird durch eine solche
Klärung der Entfaltungsraum eröffnet.

Wie kann sich das auswirken? Vertrauen ist immer mit einem
Sichverlassen verbunden - und zwar in dem doppelten Sinn, der diesen
Ausdruck auszeichnet. Denn Sichverlassen bedeutet sowohl, von sich
selbst abzusehen, als auch, sich auf einen anderen ganz einzulassen.
Und dieses Vertrauen korrespondiert einem Versprechen, das ein
solches Sichverlassen weckt und auslöst. Wer bei sich bleibt, muss
sich mit der Unbeständigkeit der eigenen Person abfinden. Wer sich
dazu entscheidet, bleibt in einem unguten Sinn des Wortes
eigenverantwortlich und letztlich überfordert. Wer sich nicht
verlässt, fühlt sich verlassen, vielleicht sogar unfrei oder - weil
von den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten der einen Wirklichkeit
umher geschoben - orientierungslos. Gottvertrauen dagegen vermittelt
einen Standpunkt im Leben. Aus christlicher Sicht ist deshalb beides
nötig: sich in Gottesdienst und Gebet des Vertrauensverhältnisses zu
Gott zu vergewissern und im Alltag des Lebens an
Vertrauensverhältnissen zu arbeiten und sie zu erneuern.

In diesem Sinn wollen Christen zum Vertrauen in der Gesellschaft,
in der sie leben, dadurch beitragen, dass sie an ihrem jeweiligen Ort
das Gottvertrauen als den Grund allen Vertrauens zwischen Menschen
und den entscheidenden Maßstab auch für alles Selbstvertrauen leben
und predigen. Vertrauen wollen Christen dadurch fördern, dass sie um
Verlässlichkeit im menschlichen Miteinander werben: um das Einhalten
von Versprechen in den persönlichen Lebensbeziehungen von Ehe und
Familie, um den Einsatz von Vertrauen in die nächste Generation, um
eine Atmosphäre, in der die Freude an Kindern und die Bereitschaft,
für sie Verantwortung zu übernehmen, wieder wachsen. Christen
erwarten von allen Menschen in öffentlicher Verantwortung, solcher
Verlässlichkeit im menschlichen Miteinander Raum zu geben. Dabei sind
sie bereit, selbst entsprechende Verantwortung zu übernehmen. Ohne
einen solchen Grundkonsens kann es kein Vertrauen in die Grundregeln
einer Gesellschaft geben.

III.

Zu dem Horizont des Vertrauens, den ich jetzt zwar keineswegs
ausgeleuchtet habe, aber doch habe aufscheinen lassen, hat jeder
Mensch sein eigenes, unverwechselbares Verhältnis. Aber es musste von
ihm die Rede sein, damit deutlich wird. Überall, wo unser Vertrauen
in konkreten Formen auf dem Spiel steht, ist schon immer ein
Grundvertrauen vorausgesetzt. Menschliches Leben hat es, wie Erik
Erikson von Jahrzehnten sagte, mit einem Urvertrauen zu tun, das er
in den Ursprungsbeziehungen verankerte, in denen jeder Mensch
aufwächst.

Auf die Frage, worin dieses Grundvertrauen besteht und worauf es
sich gründet, werden in unserer Gesellschaft unterschiedliche
Antworten gegeben. Sie können nicht von Staats wegen reglementiert
werden. Aber dass solche Antworten gegeben, und vor allem: dass ihr
Inhalt gelebt und praktiziert wird, ist eine elementare Voraussetzung
dafür, dass praktiziertes Vertrauen in der Gesellschaft einen
verlässlichen Ort behält. Zu den Voraussetzungen, auf die der
freiheitliche, säkularisierte Staat angewiesen ist, ohne sie selbst
garantieren zu können, gehört das Vertrauen als ein
gesellschaftliches Grundphänomen, ohne das die Kommunikation zwischen
Menschen ausgeschlossen ist. Johannes Rau hat nüchtern festgestellt:
Ohne Vertrauen können Menschen nicht friedlich miteinander umgehen.
Dies gilt für alle Bereiche der Gesellschaft, der Politik, der
Wirtschaft, des menschlichen Zusammenlebens. Wo Vertrauen fehlt oder
verloren geht, droht der Gesellschaft ein zentrales Element ihrer
Existenz- und Handlungsfähigkeit abhanden zu kommen.

Wo Vertrauen fehlt, wird Politik unmöglich. Die Demokratie beruht
auf einem wechselseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Wählenden und
Gewählten. Wie bereits John Locke erläutert hat, ist es für den
demokratischen Staat einerseits notwendig, dass die Bürger der
legitimen Regierung vertrauen; andererseits aber muss auch die
Regierung sich auf das rechtskonforme Verhalten der Bürger verlassen.
Sicherlich beruht die Demokratie auf einer institutionellen
Vertrauensbasis, die als solche von Personen unabhängig ist. Aber das
Vertrauen in die Institutionen der Demokratie hängt wiederum ab vom
Vertrauen in die handelnden Personen.

Bei alledem ist Vertrauen immer in die Zukunft gerichtet. Der
Begriff "Vertrauensvorschuss" macht das deutlich. Vertrauen ist die
von Hoffnung getragene Erwartung, von denjenigen, denen man vertraut
oder denen man etwas anvertraut, in der Behandlung der jeweiligen
Angelegenheit nicht enttäuscht zu werden. Vertrauen hält sich an die
guten Gründe dafür, aus freier Entscheidung auf vorausschauendes
Misstrauen zu verzichten und dadurch einen Weg in die Zukunft zu
ermöglichen, der mehr ist als das Festhalten am Gegenwärtigen.
Deshalb ist Vertrauen eine unerlässliche Bedingung für die Gestaltung
von Zukunft. Vertrauen ist eine entscheidende Bedingung von
Zukunftsfähigkeit. Wo Misstrauen herrscht, folgt daraus oft ein
Streben danach, vorhandene Sicherheiten zu erhalten und keinerlei
Wagnis um er Zukunft willen einzugehen.

Das Recht kann zwar durch äußere Reglementierungen das
Zusammenleben der Menschen in der Gesellschaft steuern. Es ist aber
letztlich nicht in der Lage, Vertrauen zu schaffen. Insbesondere
rechtlicher Zwang ist kein geeignetes Mittel, Vertrauen
herbeizuführen. Johannes Rau drückt es so aus: Vertrauen kann man
nicht anordnen, nicht befehlen. Vertrauen kann man nicht beschließen.
Vertrauen muss wachsen. Vertrauen wächst zwischen einzelnen Menschen,
in Gemeinschaften und muss eine ganze Gesellschaft prägen.

So grundlegend also Vertrauen für das Zusammenleben in einer
demokratischen Gesellschaft und damit für den Rechtsstaat ist, so
fragil und gefährdet ist es. Wo aus Enttäuschung Vertrauen verloren
geht - sei es in der Politik, in der Wissenschaft, in der Wirtschaft,
in den Medien, im privaten Zusammenleben, in vertraglichen
Geschäftsbeziehungen - ist es besonders schwer, es wieder
herzustellen.

Das kann man sich an Beispielen dafür verdeutlichen, dass das
Vertrauen in bestimmte Produkte durch Informationen erschüttert wird,
weil neue Informationen die Produktqualität massiv in Frage stellen.
Kaum wieder aufzuholende Absatzeinbrüche beim jeweiligen Produkt sind
die Folge. Ein plastisches Beispiel ist der massive Rückgang des
Rindfleischkonsums im BSE-Skandal.

Wo ein Vertrauensverlust die Gesellschaft insgesamt erfasst, ist
das gesamte System in Gefahr. Aus derart enttäuschtem Vertrauen wird
Resignation gegenüber der gegebenen Form gemeinsamen Lebens
überhaupt. Gesellschaftliche Reformprozesse, die gerade Vertrauen
benötigen, verkehren sich in ihrer Wirkung in ihr Gegenteil; ihnen
wird mit großem Misstrauen begegnet. Gewiss sieht der demokratische
Rechtsstaat die Gewährung von Vertrauen immer nur auf Zeit vor.
Vertrauen wird auf Bewährung gegeben. Niemand darf im demokratischen
Rechtsstaat an das Vertrauen der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
appellieren, ohne zugleich einzuräumen: Dem Vertrauen korrespondiert
die kritische Wachsamkeit. Im Zusammenhang politischer und sozialer
Reformen die Erosion des Vertrauens und die Notwendigkeit des
Vertrauens anzusprechen, bedeutet nicht, Vertrauen auf Kosten dieser
Wachsamkeit einzufordern. Vielmehr muss heute beides zugleich gegeben
sein: das Vertrauen, aber ebenso auch die Fähigkeit zur Kritik. Im
öffentlichen Leben, insbesondere aber in der Politik, wird kritische
Wachsamkeit immer die Begleiterin des Vertrauens bleiben.

Im Ergebnis sehen wir, dass Vertrauen eine unverzichtbare
Grundbedingung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung
ist. Es ist mit dem Mittel des Rechts nicht erzwingbar. Alle Glieder
der Gesellschaft sind dieser Grundbedingung des Staates verpflichtet;
jede gesellschaftliche Gruppe muss dazu ihren Beitrag leisten. Alle
müssen sich um Vertrauen bemühen. Diese Vertrauensbereitschaft ist
unverzichtbar. Im Fall des Verlustes von Vertrauen muss sie
einhergehen mit der Bereitschaft, verlorenes Vertrauen zu erneuern.
Nur so kann die Lebens- und Zukunftsfähigkeit eines Gemeinwesens
gesichert bleiben.

IV.

Ebenso wie für den demokratischen Staat hat das Vertrauen auch für
den Beruf im anspruchsvollen Sinn dieses Wortes eine
Schlüsselbedeutung. Um zu erläutern, was Beruf in diesem
anspruchsvollen Sinn meint, ist ein Blick auf die theologische
Dimension auch dieses Begriffs nötig. Denn das Wort Beruf ist
ursprünglich in der Bedeutung, die Martin Luther diesem Wort gab, in
unserer Sprache heimisch geworden. Er knüpfte dafür an eine Aussage
des Apostels Paulus an: Jeder soll so leben, wie der Herr es ihm
zugemessen, wie Gott einen jeden berufen hat ... Jeder bleibe in der
Berufung, in der er berufen wurde (1. Korinther 7, 17.20). Aus dieser
biblischen Aussage entwickelte Martin Luther seine Vorstellung vom
Beruf, den er bei jedem Menschen in einer Berufung begründet sieht.
Berufung aber heißt für Luther, dem Ruf Gottes zu folgen und zu
entsprechen - und zwar auch in der alltäglichen weltlichen Arbeit.
Auch in einem solchen äußeren Beruf liegt eine innere Berufung: die
Berufung nämlich zum Dienst am Nächsten. Kein Beruf ist davon
ausgenommen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Stallmagd - so heißt
eines von Luthers Lieblingsbeispielen - dem Fürsten absolut gleich.
Damit ist jeder Vorrang einer religiösen Berufung vor weltlichen
Tätigkeiten ausgeräumt. Jegliche Berufserfüllung im engeren wie in
diesem weiteren Sinn wird von Luther als Gottesdienst verstanden. Das
jeweilige berufliche Bemühen um das Herstellen von gegenseitigem
Vertrauen ist nach diesem Verständnis ein Teilaspekt ausgeübter
Nächstenliebe.

Jede Person, die einen Beruf, gleich welcher Art, ausübt, ist
angewiesen auf das Vertrauen, das ihr in diesem Zusammenhang
entgegengebracht wird. Zugleich begegnet sie ihrerseits ihrer
Klientel mit Vertrauen. Bei der Ausübung jedweder beruflicher
Tätigkeit, sei sie gewerblich oder gemeinnützig, kommt es letztlich
auf die Beziehungen zwischen Menschen an. Dem Verhältnis zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern liegt ein Vertragsverhältnis zu
Grunde, das vom Vertrauen in die wechselseitige Bereitschaft zur
Vertragserfüllung geprägt sein muss. Die Orientierung an Tugenden
wird vorausgesetzt, die jeweils Einzelaspekte dessen darstellen, was
in der Gesamtheit das Vertrauen ausmacht. Hierzu zählen
Verlässlichkeit, Verantwortlichkeit, Leistungsbereitschaft, das
Einbringen und Fördern der eigenen beruflichen Fähigkeiten,
Korrektheit, Fairness, Berechenbarkeit, Beständigkeit, Vertragstreue,
Verschwiegenheit und sofort. So verstanden ist jeder Beruf ein
"Vertrauensberuf" - ganz im Sinne der Überlegungen Martin Luthers.

Berufliche Vertrauensbeziehungen sind ursprünglich immer mit
persönlichem Kontakt verbunden gewesen. Die unmittelbare menschliche
Kommunikation ist, wie wir gesehen haben, für das Entstehen von
Vertrauen entscheidend. Verträge sind ursprünglich durch Handschlag
geschlossen worden. Längst sind Vertragsbeziehungen viel
komplizierter geworden. Besondere Vorkehrungen sollen das eigene
Risiko minimieren und den jeweiligen Sicherheitsinteressen Rechnung
tragen. In immer globaleren Beziehungen findet die Kommunikation der
Partner längst ohne ein unmittelbares Zusammentreffen der Beteiligten
statt. Telefon und E-Mail, Internet und Unterschriften durch
Code-Nummern gehören inzwischen zu den technischen
Kommunikationsmitteln. Dabei lässt sich zugespitzt sagen: Je mehr der
persönliche Kontakt abnimmt, umso höher werden die Anforderungen an
die Mittel der Risikoabwehr. Vertrauen wird so nicht mehr
hergestellt, sondern im Wege der technischen, rechtlichen,
formalisierten Absicherung simuliert. Der Bereich wächst, in dem das
Zusammenwirken durch äußere Reglementierungen und technische
Absprachen geregelt ist. Aber ein Zusammenleben der Menschen in der
Gesellschaft entsteht so nicht. Umso wichtiger werden diejenigen
Zusammenhänge, in denen die unmittelbare menschliche Kommunikation
unentbehrlich ist. Sie gewinnen in wachsendem Maß eine
Stellvertretungsbedeutung für die Gesellschaft im Ganzen. Was wir in
einem spezifischen Sinn die Vertrauensberufe, die Professionen im
eigentlichen Sinn nennen, ist genau durch diese persönliche Beziehung
gekennzeichnet. Sie beruhen, wie man im anwaltlichen Bereich sagt,
auf einem Mandat: einem Auftrag, den eine Person einer anderen Person
gibt. Sie bedarf des unmittelbaren persönlichen Kontakts.

V.

Eine Liste, welche Berufe als Vertrauensberufe zu verstehen sind,
ergibt sich aufgrund rechtlicher Regelungen des Strafgesetzbuches und
der Strafprozessordnung, die Ausnahmevorschriften für eine Reihe
besonderer Berufe aufgestellt haben. Einschlägig sind hier § 203 StGB
und die für bestimmte Amtsträger dazugehörende Spezialnorm des § 353
b StGB, in denen der Verrat von im Beruf erlangten Geheimnissen
sanktioniert wird, und § 53 StPO, in dem für abschließend benannte
Berufe und Berufsgruppen ein Recht der Zeugnisverweigerung als
Ausnahme vom rechtstaatlich bestehenden Zeugniszwang normiert wird.

Die in den §§ 203 StGB und 53 StPO aufgeführten Berufslisten sind
zwar nicht kongruent. Der Kreis der zur Aussageverweigerung
Berechtigten ist enger als der Kreis derjenigen, denen die
Geheimniswahrung geboten ist. Für unsere Fragestellung spielt das
aber keine entscheidende Rolle. Entscheidendes Merkmal für die
jeweils genannten Berufe ist nämlich übereinstimmend, dass es bei der
Berufsausübung jeweils um besondere Näheverhältnisse zu Menschen
geht, die etwa als Klienten oder Patienten mit den Berufsträgern in
unmittelbarem Kontakt stehen und darauf angewiesen sind, dass die
Fragen und Sachverhalte ihrer privaten Lebenssphäre angemessen
aufgenommen werden. Dabei kann es sich um höchst sensible
Angelegenheiten handeln.

Vertrauensberufe haben es mit der Integrität der Person, ja unter
Umständen mit der Unantastbarkeit ihrer Würde zu tun. Jeder
Einwirkung der öffentlichen Gewalt in diesen unantastbaren Bereich
stehen Grundnormen der Verfassung entgegen. Das Gebot, die
Intimsphäre des Einzelnen zu achten, ist durch das Grundrecht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit verbürgt, dessen Inhalt und
Reichweite anhand der Würde des Menschen als Grundnorm des
Grundgesetzes zu bestimmen ist. Im Interesse dieser Privatsphäre der
Menschen müssen diejenigen, die von Berufs wegen Angelegenheiten aus
diesem Bereich für ihre Klienten behandeln, bei ihrer Tätigkeit vor
Zugriffen des Staates geschützt werden. Der professionelle Zugang zu
dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung verlangt zugleich
Kompetenz und Integrität. Auf Menschen, denen man sich auf eine
solche Weise anvertraut, muss man sich verlassen können.

Damit sind wir im Kernbereich des Vertrauens. In einer
Entscheidung zu der Frage, ob Sozialarbeitern ein
Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 53 StPO zukommt, hat das
Bundesverfassungsgericht hierzu bereits 1972 Folgendes ausgeführt:
Vielfach ist es Teil seiner (des Bürgers) unabweisbaren
Lebensbedürfnisse, Vertreter bestimmter Heil- und Beratungsberufe in
Anspruch zu nehmen. Wirksame Hilfe kann er von ihnen zumeist nur
erwarten, wenn er sich rückhaltlos offenbart und sie zu Mitwissern
von Angelegenheiten seines privaten Lebensbereiches macht.
Andererseits hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass solche
Tatsachen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen. Die grundsätzliche
Wahrung dieses Geheimhaltungsinteresses ist notwendige Vorbedingung
des Vertrauens, das er um seiner selbst willen aufbringen muss, und
Grundlage für die erfolgreiche Berufstätigkeit jener, von denen er
Beistand benötigt. anderenfalls bliebe ihm oft nur die Wahl, entweder
eine Offenbarung seiner privaten Sphäre in Kauf zu nehmen oder aber
auf eine sachgemäße Behandlung oder Beratung von vornherein zu
verzichten. Das Gericht macht allerdings auch deutliche Aussagen
darüber, dass die Geheimhaltungspflicht sich nur auf Gegenstände
beziehen kann, die dem schlechthin unantastbaren Bereich der privaten
Lebenssphäre zuzuordnen sind, und knüpft daran Konsequenzen, auf
welche Berufe sich das beziehen kann.

In den klassischen Kernbereich der Professionen, der
Vertrauensberufe also, gehören Geistliche, Rechtsanwälte und Ärzte.
Neben Mitarbeitern von Presse und Rundfunk werden auch noch andere
vergleichbare Berufe genannt. In allen diesen Berufen kommt es auf
das Bestehen eines festen Vertrauensverhältnisses zwischen den
Beteiligten an. Das schließt das Recht der Zeugnisverweigerung ebenso
wie das Verbot des Geheimnisverrats ein. Wenn übrigens unter den
Berufen, die zur Geheimniswahrung verpflichtet sind, die Geistlichen
nicht genannt sind, so liegt das nicht darin, dass sie etwa keiner
Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Das Gegenteil ist der Fall. In
der evangelischen Kirche hat das Beicht- und Seelsorgegeheimnis einen
hohen Stellenwert. Nur gehört diese Pflicht zu den eigenen
Angelegenheiten der Kirchen und hat in deren
Ordinationsverpflichtungen und Pfarrerdienstgesetzen ihren Ort. Der
religionsneutrale Staat dagegen kann die besonderen Berufspflichten
der Geistlichen nicht festlegen oder gar mit staatlichen
Strafsanktionen sichern.

Die Träger von Vertrauensberufen stehen in einem besonderen
Verpflichtungsverhältnis zu ihren Klienten. Und sie brauchen in einem
besonderen Maß einen Schutz nicht nur durch den Staat, sondern auch
gegenüber dem Staat. Denn dieser darf in die unantastbaren Rechte
seiner Bürger nicht eingreifen und hat dennoch sicherzustellen, dass
sich die Bürger zur Wahrung ihrer Belange und ohne Risiko für ihre
Privatsphäre gegenüber den Sachwaltern ihrer Angelegenheiten öffnen
können. Dazu ist der Staat umso mehr verpflichtet, als in den
Professionen jeweils besondere Gemeinwohlbelange auf dem Spiel
stehen. Die Tätigkeit von Ärzten dient der Gesundheitspflege, die
Tätigkeit von Geistlichen dient der Religionsfreiheit und in ihrem
Rahmen insbesondere der Seelsorge; die Tätigkeit der Rechtsanwälte
dient der Rechtspflege.

So wichtig nach alledem die Vertrauensberufe für den Rechtsstaat
sind, so sehr der Staat deshalb auch die Rechtsgrundlage für
besonders geschützte Berufsausübung schafft, so klar müssen
allerdings auch die Grenzen der besonderen Behandlung der
Vertrauensberufe gesteckt sein. Die Reichweite eines
Zeugnisverweigerungsrechts kann der Staat vor dem Hintergrund der
unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung nicht
grenzenlos ausdehnen. Vielmehr müssen Ausnahmen dieser Art stets
plausibel begründet und legitimiert sein. Umgekehrt aber ist mit
großer Sorgfalt darauf zu achten, inwieweit durch neuere
Entwicklungen die Vertrauensbasis der Vertrauensberufe untergraben
oder ausgehöhlt wird. Problematisch sind dabei wettbewerbsrechtliche
Entwicklungen auf europäischer Ebene ebenso wie ständig wachsende
Anforderungen an die Instrumente der Strafverfolgung im Zuge der
Ausweitung krimineller oder terroristischer Handlungen.

In diesem Zusammenhang muss gefragt werden, ob und inwieweit eine
rein marktwirtschaftlich ausgerichtete Organisation von
Vertrauensberufen ihre besondere Funktion für das Gemeinwesen
gefährden kann. Nicht nur im Hinblick auf Rechtsanwälte stellt sich
diese Frage. Sie gilt für andere Vertrauensberufe - Geistliche oder
Ärzte zumal - in gleicher Weise. Eine marktwirtschaftliche
Liberalisierung darf nicht so weit gehen, dass es am Ende den
Berufsstand gar nicht mehr gibt, dem wir den Status eines
Vertrauensberufs zuordnen könnten. Will man die Vertrauensberufe im
Wege von Deregulierungen stärker dem Wettbewerb aussetzen und dabei
die Berufsausübung stärker formalisieren und schematisieren, so muss
man sich bewusst sein, dass eine schematisierte Behandlung
höchstpersönlicher Angelegenheiten der Individualität dieser
Angelegenheiten widerspricht. Es darf nicht die Gefahr entstehen,
dass die Klienten zu bloßen Objekten einer gleichförmigen
Berufsausübung werden. Das steht der Bildung des gebotenen
Vertrauensverhältnisses und damit der Aufrechterhaltung der Funktion
und Bedeutung der Vertrauensberufe entgegen.

Ein anderes Gefahrenpotential, auf das ich Ihr Augenmerk lenken
möchte, besteht für Geistliche und das von ihnen zu wahrende Beicht-
und Seelsorgegeheimnis. Denn angesichts moderner Methoden verdeckter
Informationsbeschaffung stellt sich die Frage, ob ein umfassender
Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses überhaupt noch
gewährleistet werden kann. Man wird dafür allenfalls dann noch
kämpfen können, wenn es durch den Gebrauch von weithin wirksamen
Richtmikrofonen schon längst missbraucht ist. Wie lässt sich dann
dafür sorgen, dass das Vertrauen der Menschen in den Seelsorger oder
die Seelsorgerin nicht erschüttert wird? Wie sieht es hier mit
Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsgeboten aus? Sind sie an
Personen oder an bestimmte kirchliche Räumlichkeiten zu binden? Wie
ist das mit der Telefonseelsorge? Mit der Notfallseelsorge? Wer ist
"Geistlicher" oder "Seelsorger" im Sinn der gesetzlichen
Bestimmungen? Wer wird dies künftig definieren? Und wie? Hier stehen
Klärungen an, die sich nach meiner festen Auffassung an dem Ziel
orientieren müssen, die Funktionsbedingungen für Vertrauensberufe
aufrechtzuerhalten und zu stärken.

Es wird Sie vielleicht verwundern, dass in dieser Betrachtung der
Anwalt und der Geistliche in eine gute Nachbarschaft zueinander
geraten. Das liegt nicht nur an dem Redner, den Sie sich zu diesem
Thema eingeladen haben. Es liegt auch in der Natur der Sache. Die
Aufgabe der Rechtspflege und die Wahrnehmung von Grundrechten sind
nahe miteinander benachbart. Unter den Grundrechten aber kommt der
Freiheit der Religion und damit der Freiheit des Glaubens und des
Gewissens schon immer eine Schlüsselstellung zu. Es wundert deshalb
nicht, dass in Ländern, in denen die Religionsfreiheit
einschränkenden Bedingungen unterliegt, auch die Freiheit der
Rechtspflege mit Hindernissen zu kämpfen hat. In einer Woche, in der
durch den Besuch der Bundeskanzlerin die Aufmerksamkeit in besonderer
Weise auf China gelenkt worden ist, liegt es nahe, dies mit einem
Hinweis auf China zu verdeutlichen. Dass die Kirchen sich darum
bemühen, bessere Bedingungen für die Wahrnehmung der
Religionsfreiheit in China zu erreichen, liegt deshalb genauso nahe,
wie dass Rechtsanwälte sich mit der beruflichen oder persönlichen
Situation ihrer chinesischen Kollegen beschäftigen. Beide Fragen
gehören deshalb in meinem Verständnis auch zu den Themen des
Rechtsstaatsdialogs, der nach dem des Erinnerns werten Besuch von
Johannes Rau im Land der Mitte zwischen Deutschland und China in Gang
gekommen ist.

VI.

Meine These heißt: Nichts ist besser als Vertrauen. Wo Vertrauen
enttäuscht wird, wird an den Grundfesten des Zusammenlebens
gerüttelt. Vertreter von Vertrauensberufen wissen das am besten.
Deshalb liegt ihnen daran, dass diese besondere Bedingung ihrer
Profession gewahrt, im beruflichen Verhalten bewährt und von der
staatlichen Rechtsordnung geachtet wird.

So führt mein Nachdenken zu dem Ergebnis, dass das Motto Ihrer
Veranstaltung wohl am ehesten ironisch zu verstehen ist. Mit der
Parole Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser knüpfen Sie an den
berühmten Satz Lenins an: Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser.
Dieser Satz indessen erklärt die Notwendigkeit von Misstrauen zur
Basis des Staates. Ein von dieser Maxime getragener Staat endet
zwangsläufig als Unrechtsstaat. Ihm fehlt das Vertrauen des Staates
in seine Bürger ebenso wie das Vertrauen der Bürger in ihren Staat.
Ich habe dagegen versucht, die grundlegende Bedeutung von Vertrauen
für ein Gemeinwesen zu beschreiben. Aus meinen Überlegungen folgt,
dass im freiheitlichen Rechtsstaat ein Anwalt dann am besten ist,
wenn er durch das Vertrauen seiner Klienten getragen wird. Dieses
Vertrauen, so habe ich durch manche Erfahrung gelernt, wird ganz
besonders dadurch gestützt, dass ein Anwalt auch dann Recht Recht und
Unrecht Unrecht nennt, wenn er damit den vorgefassten Meinungen und
den Interessen seines Klienten widerspricht. Ein Anwalt, so füge ich
hinzu, ist dann am besten, wenn er im Rahmen einer Rechtsordnung
arbeiten kann, die diesen Bereich des Vertrauens schützt, ohne ihn
durch Aushöhlung der Professionen oder durch eingreifende Kontrolle
zu zerstören. Deshalb schlage ich Ihnen, meine Überlegungen
zusammenfassend, vor, das Motto Ihrer Veranstaltung zu ändern und zu
sagen: Ist das Vertrauen gut, ist der Anwalt besser.

Originaltext: EKD Evangelische Kirche in Deutschland
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