Anti-Drogen-Tag / Alkohol am Arbeitsplatz: Wenn der Kollege trinkt / Alkohol kann Arbeitsunfälle verursachen / Kollegen sollten Betroffene nicht decken / Besonderer Kündigungsschutz für Alkoholkranke
Geschrieben am 25-06-2008 |
Köln (ots) - Alkohol vermindert die Aufmerksamkeit, senkt das Seh- und Reaktionsvermögen und führt oft zur Überschätzung der eigenen Fähigkeiten. Außerdem stört er den Gleichgewichtssinn, die Koordination von Armen und Beinen und beeinträchtigt die Feinmotorik der Hände. Leichte und schwere Fehler bis hin zu Arbeitsunfällen mit Todesfolge können die Konsequenz sein. Darauf weisen die Experten des TÜV Rheinland zum morgigen Anti-Drogen-Tag hin. Fachleute vermuten, dass 15 bis 25 Prozent aller Arbeitsunfälle unter Alkoholeinfluss passieren. Das Arbeitsrecht schreibt dennoch kein absolutes Alkoholverbot vor. Viele Unternehmen verbieten aber ihren Mitarbeitern während der Arbeitszeit den Genuss von Alkoholika. Denn die Grenzen sind fließend, häufig steigert sich ein mäßig begonnener Konsum zum Alkoholismus. Besonders gefährdet sind Menschen in Berufen mit extremen Stresssituationen wie Manager oder Außendienstler und welche, die schwer körperlich unter staubigen und warmen Bedingungen arbeiten.
Ob jemand aus dem Team oder eine Führungskraft ein Problem mit Alkohol hat, lässt sich nicht immer leicht erkennen. "Relativ sichere Anzeichen sind ein schwankender Gang, gerötete Augen, eine lallende Sprechweise, die klassische Alkoholfahne und zitternde Hände", erklärt Dr. Ulrike Roth, Arbeitsmedizinerin bei TÜV Rheinland. "Darüber hinaus können eine nachlassende Konzentration bei längeren Gesprächen, der übermäßige Verzehr von Pfefferminzbonbons oder -kaugummis, stark abfallende Leistungen oder häufige Kurzerkrankungen auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuten."
Kollegen oder Vorgesetzte sollten den Betroffenen nicht decken, sondern den Verdacht offen ansprechen. Gefährdet der Arbeitnehmer sich oder andere, kann er dazu aufgefordert werden, seinen Arbeitsplatz sofort zu verlassen. Trinkt er öfter mal einen über den Durst, hat der Arbeitgeber außerdem das Recht, eine Abmahnung zu erteilen, in der für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung angedroht werden. Ist der Mitarbeiter nachweislich alkoholkrank, hat er jedoch besondere Rechte. Er darf zum Beispiel nicht fristlos entlassen werden und der Arbeitgeber muss ihm die Möglichkeit einer Entziehungskur anbieten.
Originaltext: TÜV Rheinland Group Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/31385 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_31385.rss2
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