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Verbesserte Leistungen für Demenzkranke - PEA-Begutachtungs-Richtlinie tritt zum 1. Juli in Kraft

Geschrieben am 01-07-2008

Essen (ots) - Von heute an können Menschen mit Demenz höhere
Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. So sieht es das
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vor. Der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) empfiehlt in seinem Gutachten, ob
Pflegebedürftige den Grundbetrag von monatlich 100 Euro oder den
erhöhten Betreuungsbetrag von 200 Euro bekommen. Wie das
Begutachtungsverfahren aussieht, regelt die "Richtlinie zur
Feststellung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und
zur Bewertung des Hilfebedarfs", die jetzt vom Bundesministerium für
Gesundheit genehmigt worden ist.

Anspruch auf diese Leistung haben Pflegebedürftige der
Pflegestufen I, II und III, aber auch Personen mit einem Hilfebedarf
unterhalb der Pflegestufe I. "Viele Demenzkranke gingen bisher leer
aus, weil ihr Hilfebedarf in Bezug auf die Verrichtungen des
täglichen Lebens für die Zumessung der Pflegestufe I nicht
ausreichte", sagte Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). "Die
Neuregelung war deshalb dringend notwendig und ist ein richtiger
Schritt zur Gleichstellung dieser Menschen." Auch die Bewohner von
Pflegeheimen, die an einer dementiellen Erkrankung leiden, werden ein
Mehr an Leistungen erhalten: Für je 25 Demenzkranke soll es künftig
eine zusätzliche Betreuungskraft geben.

Mit den neuen Leistungen sollen insbesondere die Pflegenden
entlastet werden, die Versicherten selbst sollen von aktivierenden
und qualitätsgesicherten Beratungsangeboten profitieren. Die
Leistungen werden deshalb nicht als Geldleistungen ausgezahlt,
sondern die Versicherten können damit qualitätsgesicherte
niedrigschwellige Betreuungsangebote nutzen und mit der Pflegekasse
abrechnen oder Tages-, Nacht- bzw. Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Wer erhält die Leistung?

Ein Kriterienkatalog mit insgesamt 13 Einzelaspekten gibt
Aufschluss darüber, ob ein "erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf"
vorliegt. Das sind:

1. Weglauftendenz
2. Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten
5. in der Situation nicht angemessenes Verhalten
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle
oder Bedürfnisse wahrzunehmen
7. Unfähigkeit zur Kooperation aufgrund einer Depression oder
Angststörung
8. Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes
Urteilsvermögen, die zu Problemen bei der Alltagsbewältigung
führen
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in
Alltagssituationen
12. ausgeprägt labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten
13. Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit aufgrund einer
nicht therapierbaren Depression

Um Anspruch auf den monatlichen Grundbetrag von 100 Euro zu haben
- dazu muss eine "erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz"
vorliegen - müssen zwei verschiedene Kriterien mit "ja" beantwortet
werden. Mindestens einmal muss ein Kriterium aus den Bereichen 1 bis
9 positiv beantwortet werden.

Den erhöhten Betreuungsbedarf in Höhe von 200 Euro erhalten
Antragsteller, wenn zusätzlich zu den genannten Kriterien mindestens
einmal bei den Aspekten 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein "Ja" angegeben
wird.

Unbürokratische Übergangsregelungen

Bisher gab es für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
den zusätzlichen Betreuungsbetrag von Höhe von bis zu 460 Euro pro
Jahr, wenn der MDK eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
festgestellt hatte. Erhält jemand diesen zusätzlichen
Betreuungsbetrag, bekommt er künftig den monatlichen Grundbetrag ohne
neuerliche Prüfung.

Ähnlich unbürokratisch soll verfahren werden, wenn ein
PEA-Assessment bereits vorliegt und jetzt der erhöhte Betrag von bis
zu 200 Euro monatlich beantragt wird. Dann prüft zunächst die
Pflegekasse nach Aktenlage. Wenn die Voraussetzungen für den erhöhten
Betreuungsbetrag vorliegen, gewährt die Pflegekasse den erhöhten
Betrag von bis zu 200 Euro. Eine Begutachtung durch den MDK wird nur
bei Versicherten notwendig sein, die bisher keine Pflegeleistungen
beantragt haben. Diese Umsetzungsempfehlung gilt zunächst nur bis zum
31. Dezember 2009.

Originaltext: MDS Medizinischer Dienst der Spitzenverb
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/63330
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_63330.rss2

Pressekontakt:
Christiane Grote
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(MDS)
Tel.: 0201 8327 115
E-Mail: c.grote@mds-ev.de
www.mds-ev.de


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