Wichtig oder Unwichtig - BGH entscheidet erneut über Caroline und Christiansen
Geschrieben am 01-07-2008 |
Berlin (ots) - Aus aktuellem Anlass: VDZ Medien-Disput über die neue Rechtsprechung zur Prominenten-Berichterstattung
Ein Bericht über die Vermietung einer Ferienvilla von Ernst August von Hannover ist von öffentlichem Interesse und deshalb dürfen auch Fotos vom Ehepaar von Hannover gezeigt werden. Ein Beitrag, der Sabine Christiansen gemeinsam mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx zeigt, hat keinen Nachrichtenwert und ist deshalb zu unterlassen. Dies sind kurz gefasst die Ergebnisse der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs von heute. Anders wieder Heide Simonis - sie darf beim Einkaufen gezeigt werden, weil sie einen Tag zuvor in Schleswig Holstein abgewählt worden war.
Der VDZ wird sich morgen, am 2. Juli 2008 ab 18:00 in die Hauptstadtrepräsentanz von Bertelsmann mit den Ursachen und Folgen dieser neuen Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte befassen. "Für die Medien und ihre tägliche Arbeit ist es von elementarer Bedeutung zu wissen, ob und in welcher Weise die jüngsten Entscheidungen zu einer Änderung der Berichterstattung führen werden", erklärte Dirk Platte, Justitiar des VDZ in Berlin.
Der VDZ freut sich sehr, dass Professor Hoffmann-Riem diese Urteile in den Kontext der deutschen und europäischen Rechtsprechung stellen wird. Hoffmann-Riem war von 1999 bis April 2008 Richter beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. Als Berichterstatter hat er an der Caroline II Entscheidung maßgeblich mitgewirkt. Rechtsanwalt Dr. Stefan Söder von der Münchner Kanzlei Professor Schweizer wird anschließend seine Erfahrungen mit der Rechtsprechung aus der Sicht des Verlagsjuristen schildern. Dr. Hajo Schumacher leitet die Diskussionsrunde Chefredakteure verschiedener Publikumszeitschriften. Zugesagt haben der Chefredakteur der Bild am Sonntag, Claus Strunz, der Chefredakteur von PARK AVENUE, Andreas Möller, der Chefredakteur von der Neuen Post, Kai Winckler und der Chefredakteur von OK!, Klaus Dahm.
Im Frühjahr 2008 hat das Bundesverfassungsgericht erstmals direkt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg geantwortet. Vielfach wurde die Entscheidung aus Karlsruhe als Erfolg für die Pressefreiheit in Deutschland kommentiert. Stellt man nur diese beiden Urteile gegenüber, kann man zu dieser Einschätzung kommen. Hatten doch die Straßburger Richter im Wesentlichen gesagt, dass die Veröffentlichung von Bildern Prominenter in der Öffentlichkeit in der Regel nur bei Ausübung ihrer offiziellen Funktion erlaubt sei.
Dieser auf eine Hofberichterstattung hinauslaufenden Einengung der Presse erteilt das Bundesverfassungsgericht insoweit eine Absage, als es betont, dass auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen vom Schutz der Pressefreiheit umfasst seien. Auf der anderen Seite billigt es aber die Beseitigung der Rechtsfigur der absoluten Person der Zeitgeschichte durch den BGH. Folge ist eine in sehr viel mehr Fällen notwendige einzelfallbezogene Abwägung. Bei dieser Abwägung soll es beispielsweise auf den "Bekanntheitsgrad des Prominenten" oder "Momente der Entspannung und des Sich-gehen-Lassens" oder darauf ankommen, ob der Beitrag "Anlass für sozialkritische Überlegungen" bietet. Zudem sei laut Bundesverfassungsgericht das Schutzbedürfnis Prominenter infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik gestiegen.
Was: VDZ Medien-Disput Wann: Mittwoch 2.Juli 2008, 18 Uhr Wo: Bertelsmann Hauptstadtrepräsentanz, Unter den Linden 1, 10117 Berlin Anmeldungen via Mail (j.baeker@vdz.de)
Originaltext: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2
Pressekontakt: Weitere Informationen: Norbert Rüdell Leiter Presse und Kommunikation Tel: +49 (30) 72 62 98-162 E-Mail: n.ruedell@vdz.de Internet: www.vdz.de
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