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Lizenzpflicht für Internet-TV - Müssen Zeitungsverlage um ihre Internetsender bangen?

Geschrieben am 17-07-2008

Köln (ots) - Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue
Medien (BLM) hat jüngst eine Änderung seiner Fernsehsatzung
beschlossen. Die Neuregelung sieht eine Lizenzpflicht für
Internet-Fernseh-Angebote vor, die als Live-Stream verbreitet werden.

Die Unterscheidung, wann eine derartige Genehmigungspflicht
besteht, wird von der BLM zweistufig getroffen: grundsätzliche
Genehmigungspflichtigkeit besteht ab einem Volumen von 500 potentiell
gleichzeitigen Zugriffen auf das Internet-TV-Angebot - eine Lizenz
wird aber bei bis zu 10.000 Zugriffen und programminhaltlicher
Bedenkenlosigkeit ohne weitere Voraussetzungen erteilt. Bei darüber
hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten sieht die geänderte
Fernsehsatzung ein Organisationsverfahren wie bei normalen
Kabelprogrammen vor.

Neben Unklarheiten bezüglich der Frage, ob neben Live-Streams auch
On-Demand-Inhalte erfasst werden und ob sich die BLM-Zuständigkeit
nach dem Serverstandort oder dem Betreibersitz richtet, besteht
Klärungsbedarf hinsichtlich der Behandlung von Internet-TV-Angeboten,
die auf Seiten von Printmedien betrieben werden.

"Inwiefern auch die zahlreichen Web-TV-Angebote der
Zeitungsverlage von der Neuregelung erfasst werden oder ob die
Lizenzierungsprivilegierung bei Printmedien anders zu beurteilen ist,
bedarf einer umfassenden rechtlichen Klärung", meint die Kölner
Medienrechtlerin Rafaela Wilde. "Es wird einer Einzelfallabwägung
bedürfen, um festzustellen, ob die Kombination von
Printmedieninhalten und Web-TV eine Lizenzerteilung auch bei weniger
als 10.000 gleichzeitigen Zugriffen ohne Erfüllung von zusätzlichen
Voraussetzungen möglich erscheinen lässt", so Rechtsanwältin Wilde
weiter. Diskussionen wird es auch noch darum geben, was denn mit
"potentiellen" Zugriffen gemeint sein kann.

Der grundsätzliche Ansatz, eine Lizenzierungspflicht bei mehr als
500 Abrufen eines Internet-TV-Angebots einzuführen, wird auch im
kommenden 12. Rundfunkstaatsvertrag enthalten sein und ist daher
nicht auf den Geltungsbereich der BLM-Fernsehsatzung beschränkt.
Angesichts des sich stetig ausweitenden Angebots von
Internet-TV-Inhalten dürfte daher die vorgesehene
Lizenzierungspflicht in vielen Fällen zu teils einschneidenden
Veränderungen führen und insbesondere im Umgang mit Printmedien eine
Reihe rechtlicher Fragestellungen aufwerfen.

Die Kölner Kanzlei Wilde & Beuger berät seit mehr als 20 Jahren
klassische und neue Medien rund um die Fragen Zulassung und Lizenzen.
Für weitere Informationen zur Lizenzierung von Web-TV-Angeboten
wenden Sie sich unter 0221 951 563 0 an die Kanzlei Wilde & Beuger.

Originaltext: Wilde & Beuger Rechtsanwälte
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64416
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64416.rss2

Pressekontakt:
Christian Solmecke, LL.M.
Rechtsanwalt

WILDE & BEUGER
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Tel. +49 (0) 221 951563-20
Fax +49 (0) 221 951563-3

www.wb-law.de


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