Allg. Zeitung Mainz: Wichtige Maßstäbe (zum Unterhaltsrecht)
Geschrieben am 17-07-2008 |
Mainz (ots) - Der Bundesgerichtshof hat nun zum ersten Mal einen Fall auf Basis des neuen Unterhaltsrechts entschieden, das seit Anfang des Jahres in Kraft ist. Bis gestern wusste noch keiner so recht, wo es lang geht. Nun haben die BGH-Richter dem Regelwerk erste Konturen gegeben, wichtige Maßstäbe zum Betreuungsunterhalt gesetzt. Viele alleinerziehende Väter und Mütter können aufatmen. Sie müssen nicht zwangsläufig nach dem dritten Geburtstag ihres Kindes wieder Vollzeit arbeiten - auch wenn die Kinderbetreuung erstklassig ist. Die Überlegung dahinter: Nach der Arbeit muss der Nachwuchs ja aus der Kita noch abgeholt werden, verköstigt, im besten Fall "bespielt" und ins Bett gebracht werden. Dadurch "könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein", heißt es in dem Urteil. Im Klartext: der Alleinerziehende würde mehr leisten, als der andere Elternteil von ihm verlangen kann. Und sies wäre sicherlich alles andere als gut für das Kind. Meist sind es die Kinder, die unter einer Trennung der Eltern stark leiden, sie sind deshalb besonders schutzbedürftig. Gerade sie sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Gewinner der Reform des Unterhaltsrechts sein. Doch in Jubelstürme kann nach dem Urteil keiner ausbrechen. Denn wann nun Mama oder Papa wieder Vollzeit arbeiten muss, haben die Karlsruher Juristen offen gelassen. Dies müssen die Richter in den unteren Instanzen mühsam herausarbeiten - der 12. Zivilsenat hat ihnen dazu einen klaren Auftrag erteilt. Andeutungen des Gerichts lassen sich so verstehen, dass es auf eine ähnliche Lösung wie das früher geltende Altersphasenmodell hinauslaufen könnte, mit dem Unterschied, dass dem Alleinerziehenden mehr abverlangt wird. Früher musste bis zum achten Lebensjahr des Kindes gar nicht gearbeitet werden, vom achten bis fünfzehnten Lebensjahr lediglich Teilzeit. Für die Zeit danach hielt man eine Vollzeittätigkeit für zumutbar. Die schlechteste Regelung war dies nicht.
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