EuGH weitet Diskriminierungsschutz aus - Lovells erläutert, worauf Unternehmen jetzt zu achten haben
Geschrieben am 21-07-2008 |
Frankfurt am Main (ots) - Der EuGH gelangt in seinem Urteil (C-303/06) vom 17. Juli 2008 zu dem Ergebnis, dass die in der europäischen Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) verankerten Verbote der unmittelbaren Diskriminierung und der Belästigung nicht nur auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Auch Arbeitnehmer mit einem behinderten Kind sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst.
"Dieses Urteil wird auch Auswirkungen auf die anderen im AGG genannten Diskriminierungsmerkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Identität) und nicht nur auf das der Behinderung haben.", kommentiert Dr. Anja Lingscheid, Fachanwältin für Arbeitsrecht im Frankfurter Büro von Lovells LLP die aktuelle Entscheidung des EuGH.
"Demnächst müssen Unternehmen nicht nur darauf achten, dass sie einen behinderten Arbeitnehmer nicht diskriminieren, sondern beispielsweise auch, wenn ein Arbeitnehmer seine ältere Ehefrau pflegt oder ein homosexuelles Kind hat, dessentwegen ihn die Kollegen aufziehen", so die Arbeitsrechtsexpertin weiter.
Im entschiedenen Fall hatte eine britische Anwaltssekretärin ihren Arbeitgeber verklagt, der sie wegen ihres behinderten Sohnes diskriminierte. Sie führte an, dass ihr im Gegensatz zu ihren Kollegen keine flexiblen Arbeitszeiten gewährt wurden und sie sich mehrfach unangemessene und verletzende Äußerungen über sich und ihr Kind anhören musste. Resigniert stimmte sie nach jahrelangen Schikanen ihrer "freiwilligen Entlassung" zu, erhob jedoch kurz darauf Klage. Sie gab an, durch die diskriminierende Behandlung ihres Arbeitgebers zur Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses gezwungen worden zu sein.
Der EuGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob der Diskriminierungsschutz der Richtlinie 2000/78/EG nur von der Person in Anspruch genommen werden kann, die selbst behindert ist oder ob auch Dritte vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden. Der EuGH entschied, dass das in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen mit einer Behinderung beschränkt ist. Ein Arbeitgeber verstößt gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung auch dann, wenn er einem Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt als einen anderen Arbeitnehmer und nachweisbar ist, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund der Behinderung seines Kindes erfolgt, für das er die erforderliche Pflegeleistung erbringt. Gleiches gilt für das Verbot der Belästigung.
Die Entscheidung des EuGH führt zu einer erheblichen Erweiterung des geltenden Diskriminierungsschutzes und verdeutlicht, dass die Richtlinie jede Form der Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung in Beschäftigung und Beruf bekämpfen soll. In der Praxis wird die Entscheidung des EuGH auch auf die anderen Diskriminierungsmerkmale wie z. B. Religion, ethnische Herkunft oder Alter zu übertragen sein.
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