BGH: Vermieter-Abmahnung ist rechtlich wirkungslos
Geschrieben am 24-07-2008 |
Nürnberg (ots) - Zwar kann ein Mieter nichts gegen eine Abmahnung des Vermieters wegen angeblicher Lärmbelästigung unternehmen. Allerdings ist die Abmahnung rechtlich wirkungslos - der Vermieter müsste in einem Räumungsprozess das Verschulden trotzdem beweisen.
Der Vermieter kann seinen Mieter wegen angeblicher Pflichtverletzungen abmahnen und mit der Kündigung drohen. Der Mieter kann nichts gegen eine solche Abmahnung unternehmen, selbst wenn er sie für unberechtigt erachtet. Allerdings ist sie ohnehin wirkungslos, der Mieter hat alleine wegen der Abmahnung keine Nachteile zu befürchten, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 139/07).
Im verhandelten Fall mahnte ein Vermieter seinen Mieter ab, weil er angeblich mehrfach nächtens mit seinem TV-Gerät überlaut die Nachbarn beschallte. Diese hätten sich wiederholt beschwert. Unterlasse der Mieter die Ruhestörungen nicht, habe er mit der fristlosen Kündigung zu rechnen, polterte der Vermieter im Abmahnungs-Schreiben. Der Mieter jedoch meinte, die Abmahnung sei unberechtigt.
Letztinstanzlich fällte der BGH ein Urteil, mit dem keine Seite besonders glücklich sein kann: Demnach ist es unerheblich, ob die Abmahnung zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen wurde, der Mieter kann nichts dagegen unternehmen. Allerdings hat der Mieter auch keine Nachteile zu befürchten. Denn in einem Abmahnungs-Schreiben beanstande der Vermieter lediglich ein Fehlverhalten. Eine Beanstandung ist aber kein Beweis - kommt es später zum Rechtsstreit, müsse der Vermieter die angeblichen Pflichtverletzungen in vollem Umfang beweisen, wenn der Mieter diese bestreitet. Insofern verschaffe eine Abmahnung dem Vermieter keinerlei "Beweisvorsprung", wie der BGH laut Immowelt.de argumentiert.
Ein Recht darauf, dass eine zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung beseitigt wird, gibt es im Arbeits- nicht jedoch im Mietrecht, ergänzten die BGH-Richter. Grund: Es bestehe eine ausgeprägte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern gegenüber. Die gebe es im Mietvertragsrecht nicht.
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