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Die Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler hat sich in der Praxis bewährt / BWV begrüßt Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Geschrieben am 31-07-2008

München (ots) - In einem ersten Änderungsentwurf des BMWi zur
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung wird die
bisherige Entwicklung der Sachkundeprüfung "Geprüfte/r
Versicherungsfachmann/ -frau IHK" positiv hervorgehoben. In der
Begründung des BMWi heißt es zusammenfassend: "Das Verfahren der für
den Erlaubnisantrag verbindlichen Sachkundeprüfung hat sich in der
Praxis bewährt."

Damit wird gleichzeitig bestätigt, dass sich die Kooperation
zwischen Kammerorganisation und BWV bewährt hat, denn seit Ende 2007
übernimmt das BWV die bundesweite Qualitätssicherung des
Sachkundeprüfungsverfahrens im Auftrag der IHKs. Insgesamt 41 Kammern
bieten die Prüfung an und arbeiten mit dem BWV zusammen.

Die wenigen im Entwurf des BMWi vorgesehenen Änderungen begrüßt
das BWV:

Punkt Alte-Hasen-Regelung:

Für unselbständige Vermittler (angestellte
Außendienstmitarbeiter), die zwar seit dem 31. August 2000
ununterbrochen tätig sind, aber nicht von der Gewerbeordnung (§ 34d)
erfasst werden, besteht nach dem Wortlaut des gültigen
Verordnungstextes keine Möglichkeit, ohne Sachkundenachweis eine
Erlaubnis zu erhalten, wenn sie erst nach dem 1. Januar 2009 als
Makler oder Mehrfachagent tätig werden wollen. Der Entwurf zur
Änderung der Verordnung fordert zwar weiterhin eine selbständige oder
unselbständige ununterbrochene Vermittlertätigkeit seit dem 31.
August 2000, verzichtet aber im Interesse der Unselbständigen auf die
Stichtagsregelung 01. Januar 2009.

Punkt zuständige Industrie- und Handelskammer:

Die im Änderungsentwurf gewählte Formulierung "Der Prüfling kann
bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten,
soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung
anbietet." flexibilisiert die Kammerzuständigkeit im Sinne von
Vermittlern und Unternehmen. Die künftige Verordnungsregelung geht
der allgemeinen Regelung des Landesverwaltungsverfahrensgesetz
(LVwVfG) vor, nach der eigentlich nur die IHK für die Prüfung in
Frage käme, in der der Prüfling sein Unternehmen bzw. seine
Betriebsstätte betreibt oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt
wird oder werden soll.

Punkt Sperrfrist nach zweimaligem Nichtbestehen der Prüfung

Die einjährige Sperrfrist ist im Entwurf zur Änderung der
Verordnung gestrichen worden. Kandidaten, die zweimal hintereinander
in der Prüfung nicht erfolgreich waren, sollen künftig unbeschränkt
viele Versuche hintereinander haben. Damit wird die Gefahr einer
Ungleichbehandlung von Prüfungskandidaten, die versucht haben, nach
zweimaligem Nichtbestehen durch Kammerwechsel die Wartezeit zu
umgehen, gebannt.

Unter Hinweis auf die Qualitätssicherung der Sachkundeprüfung ist
das BMWi allen Ansätzen, den praktischen Prüfungsteil zu kippen, klar
entgegengetreten. "Das Handwerkszeug des Vermittlers ist Sprache.
Kommunikative Kompetenz kann nur im praktischen Prüfungsteil bewertet
werden. Nur wer ein Gespräch mit Bedarfsermittlung, Lösungs- und
Produktvorschlägen entwickeln und führen kann, erfüllt die
Anforderungen einer modernen praxis- und handlungsorientierten
Sachkundeprüfung im Sinne des Kunden", so Thomas Krämer,
Geschäftsführer Außendienst-Ausbildung des BWV.

Originaltext: Berufsbildungswerk Versicherungswirtsch.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/57483
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_57483.rss2

Pressekontakt:
Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V.
Michaela Reichle, Bereich Kommunikation
Telefon 089 922001-42; Telefax 089 922001-44
Arabellastraße 29; 81925 München
michaela.reichle@bwv-online.de
www.bwv-online.de


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