Liebe mit Rückversicherung / Ausgewogene Regelung per Ehevertrag sichert die Interessen beider Ehegatten
Geschrieben am 07-08-2008 |
Hamburg (ots) - Zum 08.08.08 haben in ganz Deutschland wieder zahlreich die Hochzeitsglocken geläutet. Doch neben den romantischen Gefühlen, die bei den Ehegatten aufkommen, sollte auch die Vernunft nicht außer Acht gelassen werden. Was, wenn die Liebe einmal vor dem Aus steht? Auch wenn sich Paare gerade an dem Tag der Tage darüber keine Gedanken machen möchten: Zur Absicherung beider Partner ist es wichtig, die Vielzahl von Rechten und Pflichten, die durch eine Eheschließung übernommen werden, genau zu kennen. Denn die gesetzlichen Regelungen entsprechen nicht immer den individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen. Aus diesem Grund gibt der Gesetzgeber den Ehegatten die Möglichkeit, entweder vor oder auch nach Eheschließung die rechtlichen Gegebenheiten in einem notariellen Ehevertrag zu regeln.
Jedes Ehepaar geht mit der Eheschließung gegenüber dem jeweiligen Partner auch gesetzliche Pflichten ein - oft, ohne sich über deren Bedeutung hinreichend zu informieren. Aufklärung tut deshalb Not. Der Notar berät die Ehegatten, ob die gesetzliche Regelung den persönlichen Vorstellungen entspricht oder aber vertragliche Vereinbarungen erforderlich sind. Erst dann entscheiden die Eheleute, ob die notarielle Beratung auch in der Beurkundung eines Ehevertrages mündet.
In einem Ehevertrag können Regelungen zum Güterstand (Gütertrennung bzw. Modifikation des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft), Regelungen zum Versorgungsausgleich und/oder zum Unterhalt getroffen werden. "Gerade Frauen, die sich um die Erziehung ihrer Kinder selbst kümmern wollen und dafür berufliche Ziele zurückstellen, können durch die Reform des Unterhaltsrechtes zum 1.1.2008 nicht mehr auf den uneingeschränkten Schutz des Gesetzes zählen", so Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz. Entscheidet sich zum Beispiel die Ehefrau, keiner bezahlten Arbeit nachzugehen und im Hause für das Wohl der Kinder zu sorgen, sollte diese sich für den Fall einer Scheidung entsprechend absichern. Denn der Gesetzgeber hat geregelt, dass ein Ehegatte dem anderen, kinderbetreuenden Elternteil nach der Scheidung grundsätzlich keinen Unterhalt mehr zahlen muss, wenn die gemeinsamen Kinder älter als 3 Jahre sind und keine besondere Umstände vorliegen. Die so genannte Versorgungsehe existiert also nicht mehr. Der Notar als unparteiischer neutraler Vermittler kann gemeinsam mit den Ehepartnern eine einvernehmliche Regelung suchen, um allen Beteiligten gerecht zu werden.
Die Eheschließung hat aber auch erbrechtliche Folgen. Weit verbreitet ist nach wie vor die Fehlvorstellung, dass erbrechtliche Regelungen dann überflüssig sind, wenn man geheiratet hat. In einem Todesfall erbt der überlebende Ehegatte nicht automatisch allein. Neben ihm können auch die Kinder und unter Umständen Eltern und Geschwister erbrechtlich zum Zuge kommen. Um die gewünschte Erbfolge zu sichern, ist auch bei Eheleuten eine testamentarische Regelung oft dringend von Nöten. Auch hier hilft der Notar als unparteiischer und unabhängiger Berater, eine ausgewogene und differenzierte Lösung zum Wohle aller zu finden.
August 2008: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Notarkammer Koblenz durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer, Herrn Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern, Frau Eva Christine Danne von der Notarkammer Pfalz.
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