Der Dr. Klein Allfinanz-Service / 1. Warum man einen Kontoauszug drei Jahre aufheben sollte / 2. Erfolgreiche Klage gegen Vorfälligkeitsentschädigung
Geschrieben am 27-08-2008 |
Lübeck (ots) -
1. Warum man einen Kontoauszug drei Jahre aufheben sollte
"Wo nichts am rechten Platz liegt, da ist Unordnung. Wo am rechten Platz nichts liegt, ist Ordnung", schrieb Bertold Brecht. Spätestens wenn sich auf dem Schreibtisch die Unterlagen häufen, ist es höchste Zeit, mal wieder ein bisschen Ordnung zu schaffen. Doch wer den ganzen Papierstapel einfach entsorgt, kann in Schwierigkeiten kommen. Muss man zum Beispiel eine Zahlung nachweisen und hat den entsprechenden Kontoauszug nicht mehr, kann es passieren, dass man ein zweites Mal zahlen muss. Es lohnt sich daher, einige Fristen zu kennen und die Unterlagen so lange aufzubewahren.
Kontoauszüge
Eine gesetzliche Pflicht, Kontoauszüge aufzuheben, besteht nicht. Banken empfehlen eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren, denn so lange beträgt die Verjährungsfrist von Alltagsgeschäften. Ältere Zahlungen müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Wichtig: Auch in Zeiten des Online-Bankings gelten nur ausgedruckte Belege als Zahlungsnachweis. Fehlt ein Kontoauszug, stellt die Bank auf Verlangen einen neuen aus. Dies ist allerdings meist mit Kosten verbunden. Alte Kontoauszüge sollte man auf keinen Fall achtlos wegwerfen. Am sichersten werden verjährte Kontoauszüge im Schredder entsorgt. Einige Banken übernehmen dies für ihre Kunden.
Versicherungen
Alle Verträge, Änderungsbescheide und Schadensmeldungen sollten so lange aufgehoben werden, wie die Versicherung aktiv ist beziehungsweise bis sie ausgezahlt wurde. Bei Abschluss einer neuen Versicherung hebt man die Dokumente der alten Versicherung am besten so lange auf, bis die neue Versicherung in Kraft getreten ist.
Rente
Damit man Rentenansprüche lückenlos geltend machen kann, sollte man die entsprechenden Dokumente ein Leben lang aufbewahren: Studienabschlüsse, Ausbildungszeiten, Arbeitsverträge und -zeugnisse, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise, Rentenbescheide sowie Nachweise über Arbeitslosengeld.
Steuererklärungen
Steuerbescheide muss man nicht aufheben. Allerdings sind auf dem Bescheid viele wichtige Daten vermerkt, darunter auch Zahlungen an die Rentenkasse. Bei einem Streit kann man mit den alten Steuerbescheiden noch Jahrzehnte später Versicherungszeiten nachweisen. Einen vorläufigen Steuerbescheid sollte man bis zum Erhalt des richtigen Steuerbescheides aufheben. Quittungen für die aktuelle Steuererklärung können entsorgt werden, sobald der Steuerbescheid rechtskräftig wird.
Rechnungen
Sobald die Rechnungen bezahlt sind, können sie entsorgt werden. Für unbezahlte Rechnungen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Achtung: Diese beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gestellt wurde. Quittungen von Möbeln und Elektrogeräten sollten so lange aufbewahrt werden, bis die Garantiezeit abgelaufen ist. Das ist in der Regel nach zwei Jahren der Fall.
Immobilien
Alle Rechnungen, die die eigene Immobilie betreffen, muss man mindestens zwei Jahre aufbewahren - auch wenn sie bereits bezahlt sind. Dazu gehören zum Beispiel Reparatur- oder Wartungsarbeiten. Auch hier gilt: Die Frist startet erst mit dem Ablauf des Jahres der Rechnungsstellung. Wer zur Miete wohnt, sollte den Mietvertrag, Änderungen am Mietvertrag und Übergabeprotokolle bis drei Jahre nach Ende des Mietverhältnisses aufheben (Verjährungsfrist). Nebenkostenabrechnungen können bis zu einem Jahr nach Erhalt angefochten werden - so lange sollten diese auch mindestens aufbewahrt werden.
2. Erfolgreiche Klage gegen Vorfälligkeitsentschädigung
Ein Urteil des Landgerichts München bewegt derzeit die Anbieter von Immobilienfinanzierungen. Denn das Thema Vorfälligkeitsentschädigung muss damit unter einem neuen Aspekt betrachtet werden. In dem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil entschied das Landgericht I am 24. Juli (Az: 16 HK O 22814/05), dass die beklagte Commerzbank Schadenersatz an eine Ex-Kundin zahlen muss.
Die Klägerin wollte Immobilien verkaufen, die noch mit vier Millionen Euro belastet waren. Der Käufer wollte keine neue Finanzierung abschließen, sondern die alten Darlehen der Klägerin übernehmen. Die Commerzbank verweigerte das, finanzierte dem Käufer jedoch die Hälfte des Betrages über einen neuen Vertrag und verlangte von der Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung für die gekündigten alten Darlehen. Zu Unrecht, wie das Gericht in erster Instanz entschied.
Denn: Der neue Eigentümer wurde von der Bank als Kunde akzeptiert. Sie hat somit an der alten und an der neuen Finanzierung verdient. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wurde daher vom Gericht abgelehnt. Hätte sich die Bank jedoch komplett gegen den neuen Kunden entschieden, so hätte sie ein Recht auf Vorfälligkeitsentschädigung gehabt.
Um langen Rechtsstreits zu entgehen, können Kunden sich heute frühzeitig gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung absichern. Über den Allfinanzdienstleister Dr. Klein geht das entweder durch eine geringe Erhöhung des Zinssatzes oder durch eine pauschale Bearbeitungsgebühr. Dabei kann das Recht der vorzeitigen kostenlosen Kündigung nur für Notfälle wie Scheidung, Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit und beruflich bedingten Umzug gelten - oder sogar ganz allgemein, ohne Angabe eines Grundes. Der Vorteil dann: Fallen die Zinsen, so kann man ohne Vorfälligkeitsentschädigung den alten Vertrag kündigen und einen neuen, günstigeren abschließen.
Quelle: Der Dr. Klein Allfinanz-Service
Hintergrundinformation: Die Dr. Klein & Co. AG ist ein internetbasierter Allfinanzdienstleister. Die 100-prozentige Tochter der Hypoport AG bietet Privatkunden im Internet und auf Wunsch mit telefonischer oder persönlicher Beratung Bank- und Finanzprodukte - vom Girokonto über Versicherungsleistungen bis hin zur Immobilienfinanzierung. Hierbei wählt die unabhängige Dr. Klein & Co. AG aus einem breiten Angebot von mehr als 100 namhaften Bank- und Versicherungsunternehmen die für den Kunden besten Produkte aus. Durch internetgestützte Prozesse werden Kostenvorteile generiert, die wir an unsere Privatkunden weitergeben. So werden meist deutlich günstigere Konditionen möglich, als lokale Banken, Sparkassen und Versicherungsagenturen sie anbieten. Darüber hinaus ist Dr. Klein im seit 1954 bestehenden Geschäftsbereich Immobilienfirmenkunden Marktführer bei der Finanzierung von kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen.
Originaltext: Dr. Klein & Co. Aktiengesellschaft Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17116 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17116.rss2
Pressekontakt: Volker Bitzer Senior Manager Communications Hypoport AG Hansestraße 14 23558 Lübeck Tel.: +49 451 140 8 -1931 Fax: +49 451 140 8 -7999 E-Mail: volker.bitzer@hypoport.de Internet: www.hypoport.de
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