Tipico wird durch das aktuelle Sportwettenurteil vom AG Biberach erneut bekräftigt
Geschrieben am 06-06-2006 |
Frankfurt am Main (ots) -
Das Amtsgericht Biberach hat laut Beschluss vom 31.05.2006 (AZ: 6 Ds 36 Js 24179/04) die Klage gegen die Vermittlung von Sportwetten an die Tipico abgeschmettert. Das Gericht sah es als erwiesen an, das Tipico nicht strafbar handelt. Die Strafbarkeit scheiterte durch verschiedene Faktoren. Die aktuelle Rechtslage in Baden-Württemberg besagt, dass das Vermitteln von Sportwetten nur vom Land Baden-Württemberg veranstaltet werden darf. Das ist jedoch sowohl mit dem Grundgesetz Artikel 12 Abs. 1 (Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 28.03.06, 1 BvR 1054/01)als auch mit dem EU-Gemeinschaftsrecht Art. 43 und insbesondere 49 EG unvereinbar. Zudem wurde begründet, dass das staatliche Wettmonopol derzeit nicht ausreichend an dem Ziel der Spiel und Wettsucht ausgerichtet ist, und dem § 43 und 49 EG nicht entspricht. Da dass EU Gemeinschaftsrecht Vorrang besitzt, darf § 284 StGB nicht angewendet werden, und zudem wäre das Verfahren bei unklarem Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen gewesen. Eine Verurteilung würde somit auf eine nichtverfassungsmäßige Rechtslage beruhen. Somit sah das Amtsgericht Biberach keine Grundlage für die Eröffnung einer Hauptverhandlung und schmetterte die Klage der Staatsanwaltschaft Ravensburg ab. Die grenzüberschreitende Sportwettvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher ist zulässig. Die entgegenen Landesgesetze verstoßen gegen EU-Recht. Der § 284 StGB findet nach aktuellem Stand für lizenzierte Sportwettenvermittler keine Anwendung.
Tipico Deutschland ist ein Dienstleistungsunternehmen des internationalen Wettunternehmens Tipico Co. Ltd, 4 Valley Towers, Valley Road, Birkirkara, Malta,
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