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Bwin.com vor dem Aus in Deutschland

Geschrieben am 11-09-2008

Münster (ots) -

- Landgericht Köln weist Klage des kommerziellen
Glücksspielanbieters bwin.com zurück
- Bei Fortsetzung des Glücksspiel-Internetangebots in Deutschland
kommen auf bwin.com weitere Ordnungsgelder in sechsstelliger
Höhe zu
- WestLotto begrüßt Entscheidung und kündigt Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung an

Das Landgericht (LG) Köln hat heute die Klage von bwin
International Ltd. (bwin.com) gegen die Zwangsvollstreckung zur
Unterbindung seines in Deutschland illegalen Glücksspielangebotes im
Internet abgewiesen (Az. 31 O 605/04 SH I). Damit kommen auf bwin.com
nun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu, falls es sein in Deutschland
illegales Internetangebot nicht einstellt. Zuvor hatte das
Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 14. September 2007
dem in Gibraltar ansässigen Unternehmen verboten, in Deutschland
Sportwetten und Kasinospiele über das Internet zu bewerben und zu
vertreiben.

"Wir begrüßen das Urteil ausdrücklich. Das Landgericht Köln hat -
wie bereits zuvor auch der Bundesgerichtshof - die Einwendungen gegen
die Zwangsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen. Damit kann
das gerichtliche Verbot des illegalen Internetangebots von bwin.com
jetzt durchgesetzt werden", sagte Dr. Winfried Wortmann,
Geschäftsführer der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG
(WestLotto). "Wir werden weitere Ordnungsmittelanträge stellen, wenn
dieser Anbieter dem vom Oberlandesgericht Köln ausgesprochenen Verbot
nicht unverzüglich Folge leistet", so Dr. Wortmann.

Bwin.com hatte gegen das vom OLG Köln verhängte Vertriebsverbot
von Glücksspielen in Deutschland beim Bundesgerichtshof Revision
eingelegt, sah sich aber bereits jetzt den Unterlassungsansprüchen
ausgesetzt, die nach entsprechender Sicherheitsleistung durch
WestLotto aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil geltend gemacht
wurden.

Weil bwin.com dieses Verbot missachtet hat und weiterhin seine
Sportwetten und Kasinospiele im Internet anbot, verurteilte das LG
Köln das Unternehmen und seine Geschäftsführer am 19. März 2008 zur
Zahlung von Ordnungsgeldern zwischen 30.000 und 120.000 Euro. Um sich
hiergegen zu wehren, zog bwin.com alle Register. Der Versuch, die
Einstellung dieser Zwangsvollstreckung durchzusetzen, scheiterte
bereits beim Bundesgerichtshof und nunmehr auch erneut durch das
heutige Urteil beim LG Köln.

Originaltext: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/62773
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_62773.rss2

Pressekontakt:
Elmar Bamfaste
Telefon: 0251.7006-1324
Telefax: 0251.7006-1555
E-Mail: elmar.bamfaste@westlotto.com


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