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Deutscher Rat für Public Relations missbilligt Aussagen von Professor Dr. Klaus Merten scharf

Geschrieben am 06-10-2008

Berlin, 6. Oktober 2008 (ots) - Der Deutsche Rat für Public
Relations (DRPR) hat sich auf seiner routinemäßigen Sitzung Anfang
Oktober mit den Äußerungen Professor Dr. Klaus Merten anlässlich des
"PR-Careers Day 2008" befasst und den folgenden Beschluss gefasst:

"Der DRPR missbilligt scharf und einstimmig Aussagen von Professor
Dr. Klaus Merten, Münster, in denen er behauptet, die Profession
Public Relations habe insgesamt eine Lizenz zur Täuschung".

Hintergrundinformation:
Diese Feststellung hatte Merten unter anderem in seiner Funktion als
Gesellschafter des Weiterbildungsinstitutes com+plus am 19. Juni 2008
im Rahmen der Veranstaltung der Universität Münster geäußert. Ebenso
in dem von ihm verfassten Papier: "Der gesellschaftliche Bedarf für
Täuschung" (2008). Äußerungen wie diese sind dazu geeignet, einer
Rufschädigung für die ganze Branche Vorschub zu leisten( siehe
Artikel 18 Code de Lisbonne).

Der Deutsche Rat für Public Relations sieht in solch falschen und
verallgemeinernden Äußerungen einen eklatanten Widerspruch zu den
wichtigen Berufskodizes Code d'Athènes (Punkt 10), Code de Lisbonne
(Art. 3 und 4) sowie den "Sieben Selbstverpflichtungen der DPRG".
Dort werden Lügen in der Ausübung von Öffentlichkeitsarbeit sowie die
Täuschung von Öffentlichkeiten nachdrücklich ausgeschlossen.

Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass Professor Dr.
Merten als Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer
eines zertifizierten Weiterbildungsinstituts aufgetreten ist. Seine
Äußerungen wirken daher in die Ausbildungsinhalte des eigenen
Unternehmens hinein und haben dadurch auch besondere Bedeutung für
die Weiterbildung der gesamten Branche. Hierzu stellt der DRPR fest,
dass Professor Dr. Merten seine Thesen, falls seine Aussagen denn
lediglich als Thesen in einem Diskussionszusammenhang gemeint waren,
nicht ausdrücklich als solche kenntlich gemacht bzw. auch im
nachfolgenden, schriftlichen Anhörungsverfahren nicht relativiert
hat.

Die scharfe Missbilligung des DRPR wird unanhängig von der vom
Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5, Abs. 3 GG)
ausgesprochen, die Wissenschaftlern erlaubt, Berufsnormen in ihrer
empirischen Wirklichkeit und ihrem normativen Sinn in Frage zu
stellen und zu diskutieren.

Originaltext: DPRG e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6688
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6688.rss2

Pressekontakt:
Für weitere Informationen:
Richard Gaul, Vorsitzender des Deutschen Rates für Public Relations
Telefon: 0171 - 612 19 52


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