Online-Glücksspiel: Französischer Generalanwalt veröffentlicht Schlussanträge im Verfahren bwin gegen Santa Casa (C-42/07)
Geschrieben am 14-10-2008 |
Wien (ots) - 14. Oktober 2008: Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts im laufenden EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML), bei dem das portugiesische Sportwetten- und Lotteriemonopol auf dem Prüfstand steht, veröffentlicht.
Nicht notifizierte portugiesische Regelung für bwin nicht bindend Der Generalanwalt stellt einleitend klar, dass die Erweiterung des portugiesischen Monopols auf das Internet bei der Europäischen Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann die Regelung bwin und der Liga nicht entgegen gehalten werden.
Erwartungsgemäß geht die heutige Stellungnahme auch konform mit den Positionen des EuGH in den Fällen Gambelli (2003) und Placanica (2007), bei denen über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde.
Sicherheit im Online-Glücksspiel wesentlich höher als offline Des Weiteren wird auf die Besonderheiten des Internet in Bezug auf Sicherheit eingegangen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gerade im Online-Glücksspiel aufgrund der technischen Besonderheiten des Vertriebskanals Internet die Sicherheit wesentlich höher angesetzt ist als beim Offline-Glücksspiel.
Im Unterschied zu traditionellem Glücksspiel, das heute noch großteils anonym abläuft, kennen lizenzierte Online-Glücksspielanbieter ihre Kunden aufgrund einer verpflichtenden Registrierung. Dies macht sämtliche Transaktionen transparent und nachvollziehbar. So kann Geldwäsche, Spielmanipulation oder problematischem Spielverhalten besonders zuverlässig vorgebeugt werden. Entgegen der in Nummer 271 der Schlussanträge gemachten Aussage ist es bei bwin nicht möglich, auf Kredit zu wetten oder zu spielen.
Co-CEO Manfred Bodner dazu: "In den Bereichen Spielerschutz und Betrugsbekämpfung arbeiten wir seit Jahren mit der Harvard Medical School zusammen, die weltweit die erste empirische Langzeitstudie zu Glücksspielverhalten im Internet durchführt, sowie mit der European Sports Security Association (ESSA), die Wettmanipulation effektiv vorbeugt. Dank dieser Kooperationen können Kunden bei uns sicheres Entertainment genießen."
Urteil in den kommenden Monaten
bwin Co-CEO Norbert Teufelberger geht davon aus, dass bei der erwarteten Grundsatzentscheidung die Sicherheitsaspekte des Internet verstärkt einfließen werden. Und er fügt hinzu: "Nur ein regulierter Online-Gaming-Markt mit einem diversifizierteren attraktiveren Angebot, als dies ein Monopol bieten kann, schafft ausreichend Sicherheit gegen die Risken eines Schwarzmarkts, der tatsächlich der Krimininalität Tür und Tor öffnet." Hintergrundinformationen
Hintergrundinformation zum EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML):
Im August 2005 schloss bwin mit der LPTO einen Sponsoringvertrag über vier Saisonen ab. Aufgrund der portugiesischen Gesetzgebung, die SCML die alleinige Vermittlung von Sportwetten zuspricht, brachte SCML gegen bwin und die LPTO Klage ein. bwin ging in die Berufung basierend auf der Interpretation der Artikel 43, 49 und 56 des EU-Vertrags. Das in Portugal mit dem Fall betraute Gericht verwies an den EUGH zur Abklärung von Grundsatzfragen betreffend die Vereinbarkeit von EU-Recht mit dem Glücksspielmonopol SCML.
Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein. Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache an die Auslegung des Gerichthofes gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofes andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.
Siehe http://curia.europa.eu/de/instit/presentationfr/index_cje.htm
Rückfragehinweis:
Presse: Kevin ONeal, Pressesprecher bwin Interactive Entertainment AG Börsegasse 11, 1010 Wien, Österreich Tel.: +43 (0)50 858-24010 E-Mail: press@bwin.com www.bwin.ag Investoren: Konrad Sveceny, Investor Relations bwin Interactive Entertainment AG Börsegasse 11, 1010 Wien, Österreich Tel.: +43 (0)50 858-20017 E-Mail: investorrelations@bwin.ag www.bwin.ag
Originaltext: bwin Interactive Entertainment AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/53894 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_53894.rss2 ISIN: AT0000767553
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