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Patientenverfügung - Vorsorge für ein würdevolles Lebensende

Geschrieben am 22-10-2008

Hamburg (ots) - Immer wieder erschüttern Berichte über das
langsame Sterben von sog. Komapatienten. Nicht wenige Menschen haben
selbst erlebt, wie Angehörige monatelang nur noch von Maschinen am
Leben gehalten und künstlich ernährt wurden, ohne Aussicht auf
Heilung. Was ist zu tun, um die persönlichen Vorstellungen von einem
würdevollen Lebensende durchzusetzen?

Eines steht fest: In jedem Fall verboten ist die "aktive"
Sterbehilfe. Niemand darf aktiv das Leben eines anderen beenden (z.B.
durch ein tödliches Gift), selbst wenn der Betroffene die
lebensbeendende Handlung ausdrücklich verlangt. Eine
Patientenverfügung - vielfach auch "Patiententestament" genannt -
kann deshalb nur helfen, wenn es um die sogenannte "passive"
Sterbehilfe geht. Damit ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
(z.B. künstliche Beatmung und Ernährung durch Magensonde) durch den
behandelnden Arzt gemeint.

Die Patientenverfügung ist eine Erklärung des Patienten über
gewünschte und unerwünschte Behandlungsmethoden. Im Grunde nimmt sie
also die Erklärungen vorweg, die der Patient bei Bewusstsein noch
unmittelbar gegenüber dem Arzt hätte abgeben können. Häufig wird etwa
gewünscht, dass im Falle eines komatösen Zustands ohne Aussicht auf
Besserung keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden
sollen. Die Behandlung soll sich vielmehr auf Schmerzlinderung
beschränken, damit der Patient "friedlich einschlafen" kann. Trotz
vielfacher Anstrengungen liegen bislang nur Entwürfe einer
gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung vor. Die Rechtsprechung
hat aber in mehreren Entscheidungen Leitlinien entwickelt und hierbei
klar das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in den Vordergrund
gestellt. Eine Patientenverfügung ist danach nicht bloß ein Indiz für
den Willen des Patienten, sondern eine verbindliche Anweisung an
diejenigen, die im Falle eines Falles zu entscheiden haben. Den in
der Patientenverfügung niedergelegten Weisungen ist damit
grundsätzlich Folge zu leisten. Und zumindest dann, wenn die
behandelnden Ärzte und ggf. ein Bevollmächtigter oder Betreuer des
Patienten über die Vorgehensweise einig sind, ist die Mitwirkung des
Vormundschaftsgerichts oft nicht erforderlich.

Auch aus diesem Grund sollte mit der Formulierung einer
Patientenverfügung immer die Bevollmächtigung eines nahen Verwandten
oder Vertrauten einher gehen. Notar Dr. Markus Stuppi von der
Notarkammer Pfalz gibt zu bedenken: "Die beste Patientenverfügung
nützt ohne begleitende Vorsorgevollmacht wenig. Denn der
niedergelegte Wille muss gegenüber Ärzten und Pflegepersonal auch
durchgesetzt werden. Und vielfach ist der Patient selbst dazu nicht
mehr in der Lage. Eine begleitende Vollmacht ist daher unbedingt zu
empfehlen." Mit einer Vollmacht kann man zugleich noch für andere
Situationen vorsorgen und dem Bevollmächtigen etwa auch die
Erledigung von Bankgeschäften und Korrespondenz mit Behörden und
Versicherungen anvertrauen.

Der Notar berät über den notwendigen Inhalt von
Vorsorgevollmachten und die mögliche Gestaltung von
Patientenverfügungen. Die notarielle Mitwirkung stellt nicht nur
sicher, dass wirksame, klare und eindeutige Formulierungen gewählt
werden. Notarielle Urkunden werden im Ernstfall auch eher akzeptiert
als privatschriftlich verfasste Erklärungen, weil der Notar die
Identität und Geschäftsfähigkeit des Erklärenden prüft. Zu bedenken
ist ferner, dass der Bevollmächtigte unter Umständen ein Grundstück
verkaufen oder beleihen muss, um etwaige Pflegekosten zu finanzieren.
In diesem Fall hilft nur eine notarielle Vorsorgevollmacht weiter.
Durch eine Registrierung im von der Bundesnotarkammer eingerichteten
zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) lässt sich
schließlich sicherstellen, dass die Dokumente im Ernstfall gefunden
werden.

Oktober 2008: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Notarkammer Pfalz durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Udo
Monreal von der Notarkammer Koblenz, Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern und Herrn Dr. Dirk Solveen von der
Rheinischen Notarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
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