euro adhoc: ComputerLinks AG / Fusion/Übernahme/Beteiligung / Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG - Bewertungsgutachter beziffert angemessene Abfindungs- und Ausgleichszahlung unter dem geplanten Beherrschu
Geschrieben am 24-10-2008 |
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24.10.2008
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
COMPUTERLINKS Aktiengesellschaft, Stefan George Ring 23, 81929 München - Bewertungsgutachter beziffert angemessene Abfindungs- und Ausgleichszahlung unter dem geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - Reguläres Delisting der COMPUTERLINKS-Aktien beabsichtigt
München, 24. Oktober 2008
Im Zusammenhang mit dem zwischen der CSS Computer Security Solutions Erwerbs
GmbH und der COMPUTERLINKS AG beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat der Vorstand der COMPUTERLINKS AG und die Geschäftsführung der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH die Dr. Ebner, Dr. Stolz und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, mit der Ermittlung des Unternehmenswerts der COMPUTERLINKS AG beauftragt.
Der Bewertungsgutachter hat dem Vorstand der COMPUTERLINKS AG und der Geschäftsführung der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH heute, nach inhaltlichem Abschluss der Bewertungsarbeiten, mitgeteilt, dass der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert der COMPUTERLINKS AG zum 18. Dezember 2008 TEUR 119.190 beträgt. Dies entspricht nach dem Bewertungsgutachten einem Wert von EUR 16,54 je COMPUTERLINKS-Aktie. Dieser Wert liegt über dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der
COMPUTERLINKS-Aktie der letzten drei Monate vor Bekanntgabe des geplanten Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 5. September
2008 und stellt nach Auffassung der Dr. Ebner, Dr. Stolz und Partner GmbH eine angemessene Abfindung nach § 305 AktG dar. Der angemessene Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG beträgt nach Auffassung des Bewertungsgutachters EUR 0,97 (brutto) je COMPUTERLINKS-Aktie. Von diesem Betrag ist die Körperschaftsteuerbelastung (zuzüglich Solidaritätszuschlag) in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe abzusetzen. Danach ergibt sich nach derzeitigen Verhältnissen eine Ausgleichszahlung von EUR 0,95 je Computerlinks-Aktie. Der
vom Landgericht München I bestellte sachverständige Prüfer, die SUSAT & PARTNER OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, hat heute mitgeteilt, dass er den Abfindungs- und Ausgleichsbetrag für angemessen hält.
Die Geschäftsführung der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH hat dem Vorstand der COMPUTERLINKS AG heute angeboten, die von der Dr. Ebner, Dr. Stolz und Partner GmbH ermittelte angemessene Abfindung und den ermittelten angemessenen Ausgleich im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu vereinbaren. Vorstand und Aufsichtsrat der COMPUTERLINKS AG werden die Bewertungsergebnisse prüfen und in den nächsten Tagen über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beschließen.
Die außerordentliche Hauptversammlung der COMPUTERLINKS AG, die über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beschließt, soll voraussichtlich am 18. Dezember 2008 stattfinden.
Auf Anregung der Geschäftsführung der CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH hat der Vorstand der COMPUTERLINKS AG heute beschlossen, vorbehaltlich einer Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlung, Maßnahmen für den Widerruf der Zulassung der COMPUTERLINKS-Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse einzuleiten, um den Börsenhandel der COMPUTERLINKS- Aktien im regulierten Markt zu beenden (sog. reguläres Delisting). Die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH hat den Vorstand der COMPUTERLINKS AG mitgeteilt, dass im Rahmen des regulären Delisting den außenstehenden Aktionären der COMPUTERLINKS AG ein Barabfindungsangebot zum Erwerb ihrer COMPUTERLINKS-Aktien unterbreitet werden soll. Die Höhe dieser Barabfindung soll dem Betrag entsprechen, der als Abfindung nach § 305 AktG unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geleistet werden soll. Die COMPUTERLINKS AG und die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH beabsichtigen, kurzfristig beim Landgericht München I die Bestellung eines gemeinsamen Prüfers für die Prüfung der Angemessenheit des Delisting- Abfindungsangebots zu beantragen.
München, 24. Oktober 2008 Der Vorstand
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