BVR zum Steuerbürokratieabbaugesetz: Banken von Lasten der Steuerbürokratie befreien
Geschrieben am 04-11-2008 |
Berlin (ots) - Der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), Uwe Fröhlich, begrüßt ausdrücklich das Ziel des Gesetzgebers, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und zu entbürokratisieren. Fröhlich: "Das Ziel des Bürokratieabbaus darf sich aber nicht in dem Ersatz papierbasierter Abläufe durch elektronische Kommunikation erschöpfen. Noch immer sieht das Besteuerungsverfahren zu starre Regelungen vor." Am morgigen Mittwoch berät der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages über den Regierungsentwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes.
Bürokratiekosten aus den der Kreditwirtschaft auferlegten Informationspflichten machten jährlich rund 4700 Euro je Mitarbeiter aus. Die Kosten aus der Umsetzung der Abgeltungsteuer seien darin noch nicht einmal enthalten.
Der Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes sieht vor allem den vermehrten Einsatz elektronischer Medien im Besteuerungsverfahren vor. So sollen buchführungspflichtige Steuerpflichtige ab 2011 die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Finanzverwaltung auf elektronischem Wege übermitteln. Fröhlich begrüßte, dass der Gesetzentwurf in der jetzigen Form keine Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung einer Steuerbilanz mehr enthalte: Wie bisher ist es ausreichend, die Handelsbilanz durch Zusätze und Anmerkungen an die steuerlichen Vorschriften anzupassen.
Auch die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sollen ab dem Veranlagungsjahr 2011 grundsätzlich in elektronischer Form eingereicht werden. Die Steuererklärungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Die elektronische Übermittlung setzt eine Standardisierung der Angaben und daher eine kostenintensive Systemanpassung bei den Unternehmen voraus. Nach Auffassung des BVR sollte daher keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung vorgesehen werden, sondern dies für eine Übergangszeit der Entscheidung des Unternehmens überlassen bleiben. Darüber hinaus muss der Gesetzgeber allgemein die Voraussetzungen dafür schaffen, neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch andere sichere und praxistaugliche Verfahren für die Übermittlung steuerlich relevanter Dokumente an die Finanzverwaltung oder Dritte zuzulassen.
Vor allem das Kontenabrufverfahren biete Potential für eine Entbürokratisierung, so Fröhlich. Über dessen ursprüngliche Zielsetzung der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Zwecke hinaus sei das Verfahren stetig für steuerliche aber auch außersteuerliche Zwecke ausgeweitet worden. Zunächst als Verfahren ursprünglich allein für die Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche konzipiert, habe sich das Kontenabrufverfahren inzwischen zu einem routinemäßig eingesetzten Ermittlungsinstrument der Strafverfolgungs-, Steuer- und Sozialbehörden entwickelt.
So habe die Zahl der Abrufe im Jahr 2007 bei insgesamt 121.309 Abfragen gelegen. Der ganz überwiegende Anteil der Abfragen habe aber keinen bankaufsichtlichen Hintergrund gehabt, sondern sei durch Strafverfolgungs-, Sozial- und Finanzbehörden veranlasst worden. Weniger als 500 Abfragen, also unter 0,4 Prozent, hätten bankaufsichtlichen Zwecken gedient. Soll das Verfahren in diesem Umfang für nicht bankaufsichtliche Zwecke aufrecht erhalten werden, müsste durch eine angemessene Entschädigung der alleinigen Kostentragung durch die Kreditwirtschaft Rechnung getragen werden.
Originaltext: BVR Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/40550 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_40550.rss2
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