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Die Reform der Erbschaftsteuer

Geschrieben am 05-12-2008

München (ots) - Am heutigen Freitag, den 5. Dezember 2008 hat der
Bundesrat grünes Licht für die umstrittene Reform der Erbschaftsteuer
gegeben. Nahe Verwandte sowie die Erwerber von Unternehmen können
sich im Einzelfall freuen. Es gibt aber auch zahlreiche
Überraschungen. Der Teufel steckt im Detail.

1. Die Freibeträge

Die Freibeträge für die sog. Kernfamilie - also Ehegatten, Kinder,
Enkel - wurden kräftig angehoben: Ehegatten können nun 500.000 EUR
steuerfrei übertragen, auch eingetragenen Lebenspartnern steht dieser
Freibetrag jetzt zu. Diese wurden früher wie Fremde behandelt und
konnten lediglich 5.200 EUR steuerfrei vererben. Der Freibetrag für
Kinder wurde von 205.000 EUR auf 400.000 EUR nahezu verdoppelt, der
für Enkel von 51.200 EUR auf 200.000 EUR fast vervierfacht.

Wie bisher gilt auch künftig: Die Freibeträge gelten sowohl für
Erbschaften als auch für lebzeitige Zuwendungen. Bei Schenkungen
können die Freibeträge jedoch alle zehn Jahre erneut ausgenutzt
werden.

Im Überblick:

Verwandtschaftsverhältnis Altes Recht Neues Recht
Ehegatten 307.000 EUR 500.000 EUR
Eingetragene Lebenspartner 5.200 EUR 500.000 EUR
Kinder 205.000 EUR 400.000 EUR
Enkel 51.200 EUR 200.000 EUR

Weitere Abkömmlinge
und Eltern im Todesfall 51.200 EUR 100.000 EUR

Erwerber der Steuerklasse II
(z.B. Geschwister, Nichten und Neffen,
Eltern bei lebzeitiger Übertragung,
Schwiegerkinder und -eltern) 10.300 EUR 20.000 EUR

Erwerber der Steuerklasse III
(alle übrigen Erwerber z.B. Onkel,
Tanten, Lebensgefährte) 5.200 EUR 20.000 EUR

Im Bereich der entfernteren Familie und bei Nichtverwandten - also
bei Erwerbern der Steuerklassen II und III - werden die Steuersätze
jedoch zum Teil erheblich angehoben, diese betragen nunmehr:

Wert des steuerpflichtigen Prozentsatz in der Steuerklasse
Erwerbs bis einschließlich ...

EUR I II III
75 000 7 30 30
300 000 11 30 30
600 000 15 30 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 50 50
26 000 000 27 50 50
über 26 000 000 30 50 50

Die entfernte Familie zahlt also die Zeche. Bei Übertragungen
unter Geschwistern fällt zum Beispiel sofort eine Erbschaftsteuer von
30 % an, soweit der Freibetrag von 20.000 EUR überstiegen wird.
Beträgt der Wert des Nachlasses etwa 300.000 EUR, fallen 84.000 EUR
Erbschaftsteuer an. Bis zum 31.12. wären es nur rund 64.000 EUR: eine
Ersparnis von 20.000 EUR!

Einen Einschnitt werden jedoch alle spüren: Bei der Wertermittlung
wird künftig stets auf den Verkehrswert abgestellt, sei es, dass der
Erwerber Aktien oder Bargeld, eine Immobilie oder ein Unternehmen
erhält. Die bisherige Begünstigung für Immobilien, die zum Teil nur
mit 50 % des Verkehrswertes angesetzt wurden, entfällt.

2. Änderungen bei Privatvermögen

Ehegatten und Kinder des Erblassers müssen künftig keine
Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen,
solange sie mindestens zehn Jahre lang selbst darin wohnen und der
Erblasser die Immobilie im Todeszeitpunkt ebenfalls selbst nutzte. In
diesen zehn Jahren darf es also weder zu einer Vermietung, zu einer
Verpachtung oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als
Zweitwohnsitz kommen. Nur wenn der Berechtigte an einer Selbstnutzung
aus zwingenden Gründen gehindert ist (z. B. Umzug in ein Pflegeheim),
lässt der Gesetzgeber Ausnahmen zu. Für Kinder gilt für die
Steuerfreiheit zusätzlich nur, soweit die Wohnfläche nicht größer als
200 Quadratmeter ist; darüber hinausgehende Flächen sind nicht
begünstigt.

Daneben kann für weiteres ererbtes Vermögen der jeweilige
Freibetrag (500.000 EUR für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 EUR
für Kinder) geltend gemacht werden.

Zu Lebzeiten können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
das Familienheim steuerfrei verschenken, dies aber ohne jede
Begrenzung.

3. Änderungen bei Betriebsvermögen

Für den Erwerber eines Betriebes (gleich ob durch Schenkung oder
Erbfall) wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend
ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

Option 1: Die Erwerber, die den erworbenen Betrieb im Kern sieben
Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des
übertragenen Betriebsvermögens verschont, soweit die Lohnsumme nach
sieben Jahren nicht weniger als 650 % der durchschnittlichen
Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erwerbs beträgt. Daneben darf der Anteil
des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50
% betragen.

Option 2: Erwerber, die den erworbenen Betrieb im Kern zehn Jahre
fortführen, werden vollständig von der Erbschaftsteuer verschont,
vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach zehn Jahren nicht weniger
als 1000 % der durchschnittlichen Lohnsumme zum Erwerbszeitpunkt.
Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen
Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Das Lohnsummenkriterium gilt übrigens nicht, wenn die Lohnsumme
Null ist oder - für die Praxis wichtiger - der Betrieb nicht mehr als
zehn Arbeitnehmer hat.

4. Fazit

Die Übertragung von Vermögen noch im Jahr 2008 kann also jede
Menge Steuern sparen, besonders, wenn Vermögen unter entfernten
Verwandten oder Nichtverwandten übertragen werden soll. Auch
Immobilieneigentümer profitieren nur noch im Jahr 2008 von den
günstigen Bewertungsvorschriften, wonach Grundeigentum zum Teil nur
mit der Hälfte des Wertes zur Erbschaftsteuer herangezogen wird. Die
Erhöhung der Freibeträge kann dies nicht immer ausgleichen.

Freilich: Allgemeine Handlungsempfehlungen lassen sich aus den
geplanten Änderungen nicht ableiten. Ob Handlungsbedarf für eine
lebzeitige Übertragung besteht, hängt stets vom konkreten Einzelfall
ab. "Immobilienschenkungen sollten niemals allein aus steuerlichen
Gründen erfolgen" so Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer
Bayern. So können etwa die Eltern nach einer Übertragung auf die
Kinder die Immobilie nicht mehr an Dritte verkaufen oder für Kredite
belasten, falls doch noch Geld benötigt wird. Es gilt daher, unter
besonderer Berücksichtigung des konkreten familiären und finanziellen
Umfelds der Beteiligten eine maßgeschneiderte Lösung zu finden. Unter
Umständen kann auch mit der richtigen Testamentsgestaltung geholfen
werden. Eigentümer von Grundbesitz sollten sich eingehend und
fachkundig von einem Notar beraten lassen, ob für sie Handlungsbedarf
besteht.

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:
Dezember 2008: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Landesnotarkammer Bayern durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Udo
Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Dirk Solveen von der
Rheinischen Notarkammer, Frau Eva Christine Danne von der Notarkammer
Pfalz.

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haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

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