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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung auch in Einrichtungen der Eingliederungs-, Kinder- und Jugendhilfe möglich

Geschrieben am 19-12-2008

Berlin (ots) - Bundestag beschließt Erweiterung des gesetzlichen
Anspruches

Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung die gesetzliche
Änderung des § 37 b SGB V zur spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung (SAPV) beschlossen. Damit kann die Leistung ab
sofort sowohl in der vertrauten Umgebung des häuslichen und
familiären Bereiches als auch beispielsweise in Einrichtungen der
Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erbracht
werden.

Bisher sah der gesetzliche Anspruch die Leistungserbringung der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Bereich der
häuslichen Umgebung sowie in stationären Einrichtungen gemäß § 72 SGB
XI vor. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und
Jugendhilfe wurden hierbei nicht ausdrücklich durch das Gesetz
benannt.

Dies gab Anlass zur Befürchtung, dass die Krankenkassen Kosten für
SAPV-Leistungen, wenn diese in anderen Einrichtungen wie z.B. der
Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe erbracht wurden,
nicht übernehmen würden. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte deshalb
einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt.

"Der bpa, der bundesweit über 6.000 Pflegeeinrichtungen vertritt,
zu denen zahlreiche Behinderten- sowie Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen zählen, begrüßt die gesetzliche Klarstellung
ausdrücklich. Die explizite Berücksichtung der Einrichtungen der
Eingliederungs-, Kinder- und Jugendhilfe vermeidet
Kostenstreitigkeiten und erleichtert somit die Arbeit in der Praxis",
sagt bpa-Geschäftsführer Bernd Tews. "Dass einzelne Einrichtungen im
Gesetzestext nicht explizit genannt wurden, darf ihnen nicht zum
Nachteil gereichen", so Tews weiter.

Die Änderung des § 37 b SGB V wird im Februar 2009 vom Bundesrat
abschließend beraten und tritt nach der entsprechenden Verkündung im
Bundesgesetzblatt in Kraft.

Der gesetzliche Anspruch ist damit präzisiert. Allerdings fehlt es
noch immer an Verträgen mit den Krankenkassen, die es Ärzten und
Pflegediensten ermöglichen, die spezialisierte ambulante
Palliativversorgung in der Praxis tatsächlich zu erbringen. "Solange
keine entsprechenden Verträge nach § 132 d SGB V zur Erbringung der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung geschlossen werden,
kommt die Leistung auch nicht bei den Patienten an - weder im
häuslichen Bereich oder in Pflegeheimen noch in den Einrichtungen der
Eingliederungs,- Kinder- und Jugendhilfe. Insofern sind nun die
Kassen gefragt, den gesetzlichen Anspruch endlich umzusetzen",
fordert bpa-Geschäftsführer Bernd Tews.

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Pressekontakt:
Für Rückfragen: Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60


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