ots.Audio: Lehre, Schule, Studium - so viel zählt die Ausbildung für die Rente
Geschrieben am 22-12-2008 |
Berlin (ots) -
- Querverweis: Audiomaterial ist unter http://www.presseportal.de/audio und http://www.presseportal.de/link/multimedia.mecom.eu abrufbar -
Wer am Anfang seines Berufslebens steht, braucht eine gute Ausbildung. Was viele nicht wissen, diese wirkt sich auch auf die spätere Rente aus. Doch es gibt Unterschiede zwischen der Ausbildung in der Schule, einer Lehre oder etwa einem Studium. Gerade ab dem Jahr 2009 gelten neue Regelungen. Wir fragen Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund: Herr Theil, hinter dem Wort Ausbildungszeiten verstecken sich viele verschiedene Arten von Ausbildungen. Aber welche werden in der Rente berücksichtigt?
O-Ton 31 sec: Nach der Devise "jeder Monat zählt" bestimmen alle rentenrechtlichen Zeitenarten die Höhe der Rente. Wir unterscheiden zwischen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Die klassische Lehre zum Beispiel ist immer eine Beitragszeit, da Arbeitgeber und Lehrling für das Lehrlingsentgelt Beiträge zur Rentenversicherung abführen müssen und zwar unabhängig vom Alter des Lehrlings.
Haben Schul- und Studienzeiten dieselbe Bedeutung für die Rente?
O-Ton 43 sec: Nein, denn Schul- und Studienzeiten sind Jahre, für die keine Beiträge entrichtet wurden, also beitragsfreie Zeiten. Diese Zeiten haben bei Versicherten, die ab 2009 in Rente gehen, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf die Rentenhöhe. Eine Ausnahme bilden nur noch Ausbildungszeiten, die nach dem 17. Lebensjahr an Fachschulen oder als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, absolviert wurden. In diesen Fällen wird die zurzeit gültige rentensteigernde Bewertung für maximal 36 Kalendermonate auch über das Jahr 2009 beibehalten.
Haben denn dann nach 2009 Schul- und Studienzeiten überhaupt noch eine Bedeutung für die Rente?
O-Ton 42 sec: Ja, haben sie: Bis zu acht Jahre nachgewiesener Schul- und Studienzeiten - frühestens ab dem 17. Lebensjahr - werden weiterhin als rentenrechtliche Zeiten geführt. Diese Anrechnung kann bewirken, dass bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen, zum Beispiel für eine Erwerbsminderungsrente, erfüllt werden. Ferner werden Schul- und Hochschulzeiten für das Erreichen der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mitgerechnet, die wiederum für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte sowie für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wichtig ist.
Werden diese Zeiten dem Rentenversicherungsträger automatisch gemeldet?
O-Ton 15 sec: Nein, sie müssen stets nachgewiesen werden und werden daher auch bei einer Kontenklärung oder im Rentenverfahren von uns abgefragt. Mögliche Belege sind zum Beispiel Zeugnisse, Studienbücher, Diplome oder Schulbescheinigungen.
Vielen Dank Ulrich Theil. Wer Fragen zu diesem Thema hat wendet sich am besten an eine der bundesweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen. Ebenfalls hilfreich ist die Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de. Außerdem stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung am bundesweiten kostenlosen Servicetelefon zur Verfügung unter 0800 1000 4800.
ACHTUNG REDAKTIONEN: Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Wir bitten jedoch um einen Hinweis, wie Sie den Beitrag eingesetzt haben an desk@newsaktuell.de.
Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50838 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50838.rss2
Pressekontakt: Gabriele Chlopczik Deutsche Rentenversicherung Bund fon: +49 30 865-36750 m@il: gabriele.chlopczik@drv-bund.de
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