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betandwin zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der stationären Vermittlung von privaten Sportwetten aus Bayern:

Geschrieben am 22-06-2006

Neugersdorf (ots) -

Keine Auswirkungen auf das Angebot von betandwin, da betandwin
keine Sportwetten in Bayern veranstaltet oder vermittelt

betandwin e.K. nimmt zu der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts von gestern Abend, wonach es einem
Vermittler nicht zulässig ist, aus seinem Wettshop in Nürnberg Wetten
an den in Gera lizenzierten Anbieter Sportwetten Gera zu vermitteln,
wie folgt Stellung:

betandwin e.K. liegt das Urteil im Wortlaut zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht vor. Soweit bis dato bekannt ist, hat das BVerwG
entschieden, dass eine Sportwetten-Lizenz aus Gera nicht zur
Eröffnung einer Zweigstelle, also zur Schaffung einer physischen
Infrastruktur in einem anderen Bundesland berechtigt. Dass hiervon
nicht eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der bundesweiten
Gültigkeit der DDR-Lizenzen abzuleiten ist, bestätigte Dittmar Hahn,
Richter am Bundesverwaltungsgericht, ausdrücklich im Zuge eines
Interviews gegenüber der Nachrichtenagentur Dow Jones:

"Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Grundsatzentscheidung
getroffen, ob die Unternehmen, die DDR-Lizenzen halten, bundesweit
private Sportwetten anbieten dürfen. Die Entscheidung beschränke sich
darauf, dass das in Bayern nicht möglich sei, sagte Hahn. Insgesamt
vier Unternehmen, unter ihnen Sportwetten Gera, haben eine noch in
der ehemaligen DDR erteilte Lizenz "Glücksspiele gegen Geld".

betandwin e.K. veranstaltet oder vermittelt keine Sportwetten in
Bayern. Die Sportwetten werden über das Internet angeboten. Somit ist
davon auszugehen, dass das Angebot von betandwin e.K. nicht von
dieser Entscheidung betroffen ist und eine bundesweite Bewerbung bzw.
eine bundesweite Teilnahme der Wettkunden nach wie vor möglich ist.

Die noch ausstehende detaillierte schriftliche Urteilsbegründung,
die voraussichtlich erst Ende Juli vorliegen wird, wird seitens
betandwin sorgfältig analysiert, um zu einer abschließenden Bewertung
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu kommen.

betandwin weist damit die unzutreffende erste Einordnung durch den
staatlichen Wettanbieter Oddset zurück, dass lediglich Oddset
bundesweit berechtigt sei, Sportwetten anzubieten. Dies lässt sich im
Übrigen auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. März herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hatte nicht über
die Gültigkeit der so genannten DDR-Lizenzen, sondern über
verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Oddset-Angebotes entschieden.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (28. März 2006) hat das
staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Form für
verfassungswidrig erklärt. Es hat dem Gesetzgeber zwei
Handlungsalternativen eröffnet:

1. Der Gesetzgeber kann sich entweder für eine Beibehaltung des
Monopols entscheiden, muss dann aber sein Handeln konsequent an der
Minimierung der Spielleidenschaft, der aktiven Aufklärung über die
Gefahren der Spielsucht und deren Bekämpfung orientieren oder
2. privaten Anbietern den Zugang zum Glücksspielmarkt eröffnen.

Der Gesetzgeber ist nun gefordert, einen entsprechenden
Regulationsrahmen zu schaffen. Entweder stellt der Staat gleiche und
faire Zulassungsregeln für alle Anbieter sicher, oder das Monopol
besteht unter erheblicher Einschränkung des staatlichen
Sportwettenangebots fort.

Unabhängig von den nun geforderten gesetzlichen Maßnahmen verfügt
betandwin e.K. über eine rechtswirksame und gültige Lizenz.

betandwin setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bzgl.
Jugendschutz und Spielsuchtprävention bereits seit Jahren auf
freiwilliger Basis um. betandwin verfügt über wirksame Maßnahmen zum
Jugendschutz und Betrugsbekämpfung ebenso wie zur
Spielsuchtprävention. Aufgrund der transparenten Zahlungswege, der
Technologie sowie der persönlichen Registrierung haben Wettbetrüger
bei betandwin keine Chance. Alle diese Vorgaben muss der bisherige
staatliche Monopolist jetzt erstmals angehen. betandwin e.K. ist
bereit, ihre Erfahrungen im Bereich der Spielsuchtprävention und der
Betrugsbekämpfung in die Diskussion zu der vom
Bundesverfassungsgericht geforderten Anpassung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen einzubringen.

Über betandwin e.K.:

betandwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private
Sportwettenangebot www.betandwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth
betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der
Domain www.betandwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die
Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland.Im Frühjahr 2002
beteiligte sich die österreichische BETandWIN.com Interactive
Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an
der betandwin e.K.

Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in
Deutschland ist die betandwin einer der wichtigen Sponsoren des
deutschen Sports. Mit einem Marketingbudget von über 50 Millionen
Euro in 2006 sponsert betandwin unter anderem 2005 und 2006 die
Ausstattung von über 14.000 Amateur-Fußballmannschaften mit über
einer Millionen Euro.

Ein wichtiges Ziel von betandwin ist die Förderung des fairen
sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren
Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der
vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist betandwin daher ein
wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um
sichere Standards für Sportwetten.


Originaltext: BETandWIN e.K.
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=53553
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_53553.rss2

Für Rückfragen:
betandwin e.K.
c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de


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