betandwin zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der stationären Vermittlung von privaten Sportwetten aus Bayern:
Geschrieben am 22-06-2006 |
Neugersdorf (ots) -
Keine Auswirkungen auf das Angebot von betandwin, da betandwin keine Sportwetten in Bayern veranstaltet oder vermittelt
betandwin e.K. nimmt zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von gestern Abend, wonach es einem Vermittler nicht zulässig ist, aus seinem Wettshop in Nürnberg Wetten an den in Gera lizenzierten Anbieter Sportwetten Gera zu vermitteln, wie folgt Stellung:
betandwin e.K. liegt das Urteil im Wortlaut zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor. Soweit bis dato bekannt ist, hat das BVerwG entschieden, dass eine Sportwetten-Lizenz aus Gera nicht zur Eröffnung einer Zweigstelle, also zur Schaffung einer physischen Infrastruktur in einem anderen Bundesland berechtigt. Dass hiervon nicht eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der bundesweiten Gültigkeit der DDR-Lizenzen abzuleiten ist, bestätigte Dittmar Hahn, Richter am Bundesverwaltungsgericht, ausdrücklich im Zuge eines Interviews gegenüber der Nachrichtenagentur Dow Jones:
"Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Grundsatzentscheidung getroffen, ob die Unternehmen, die DDR-Lizenzen halten, bundesweit private Sportwetten anbieten dürfen. Die Entscheidung beschränke sich darauf, dass das in Bayern nicht möglich sei, sagte Hahn. Insgesamt vier Unternehmen, unter ihnen Sportwetten Gera, haben eine noch in der ehemaligen DDR erteilte Lizenz "Glücksspiele gegen Geld".
betandwin e.K. veranstaltet oder vermittelt keine Sportwetten in Bayern. Die Sportwetten werden über das Internet angeboten. Somit ist davon auszugehen, dass das Angebot von betandwin e.K. nicht von dieser Entscheidung betroffen ist und eine bundesweite Bewerbung bzw. eine bundesweite Teilnahme der Wettkunden nach wie vor möglich ist.
Die noch ausstehende detaillierte schriftliche Urteilsbegründung, die voraussichtlich erst Ende Juli vorliegen wird, wird seitens betandwin sorgfältig analysiert, um zu einer abschließenden Bewertung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu kommen.
betandwin weist damit die unzutreffende erste Einordnung durch den staatlichen Wettanbieter Oddset zurück, dass lediglich Oddset bundesweit berechtigt sei, Sportwetten anzubieten. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hatte nicht über die Gültigkeit der so genannten DDR-Lizenzen, sondern über verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Oddset-Angebotes entschieden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (28. März 2006) hat das staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Form für verfassungswidrig erklärt. Es hat dem Gesetzgeber zwei Handlungsalternativen eröffnet:
1. Der Gesetzgeber kann sich entweder für eine Beibehaltung des Monopols entscheiden, muss dann aber sein Handeln konsequent an der Minimierung der Spielleidenschaft, der aktiven Aufklärung über die Gefahren der Spielsucht und deren Bekämpfung orientieren oder 2. privaten Anbietern den Zugang zum Glücksspielmarkt eröffnen.
Der Gesetzgeber ist nun gefordert, einen entsprechenden Regulationsrahmen zu schaffen. Entweder stellt der Staat gleiche und faire Zulassungsregeln für alle Anbieter sicher, oder das Monopol besteht unter erheblicher Einschränkung des staatlichen Sportwettenangebots fort.
Unabhängig von den nun geforderten gesetzlichen Maßnahmen verfügt betandwin e.K. über eine rechtswirksame und gültige Lizenz.
betandwin setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bzgl. Jugendschutz und Spielsuchtprävention bereits seit Jahren auf freiwilliger Basis um. betandwin verfügt über wirksame Maßnahmen zum Jugendschutz und Betrugsbekämpfung ebenso wie zur Spielsuchtprävention. Aufgrund der transparenten Zahlungswege, der Technologie sowie der persönlichen Registrierung haben Wettbetrüger bei betandwin keine Chance. Alle diese Vorgaben muss der bisherige staatliche Monopolist jetzt erstmals angehen. betandwin e.K. ist bereit, ihre Erfahrungen im Bereich der Spielsuchtprävention und der Betrugsbekämpfung in die Diskussion zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen einzubringen.
Über betandwin e.K.:
betandwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.betandwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.betandwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland.Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische BETandWIN.com Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der betandwin e.K.
Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist die betandwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. Mit einem Marketingbudget von über 50 Millionen Euro in 2006 sponsert betandwin unter anderem 2005 und 2006 die Ausstattung von über 14.000 Amateur-Fußballmannschaften mit über einer Millionen Euro.
Ein wichtiges Ziel von betandwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist betandwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Originaltext: BETandWIN e.K. Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=53553 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_53553.rss2
Für Rückfragen: betandwin e.K. c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH Tel.: 089/99 24 96 20 Fax: 089/99 24 96 22 E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de
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