Bernhardt/Poß: Langfristige Verhaltensweisen bei Managern stärken
Geschrieben am 29-01-2009 |
Berlin (ots) - Zur heutigen Sitzung der vom Koalitionsausschuss am 11. Juni 2008 eingesetzten Arbeitsgruppe der Großen Koalition zur Neuordnung von Managergehältern erklären die beiden Vorsitzenden, der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Otto Bernhard MdB, und der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Poß MdB, am 29. Januar 2009 in Berlin folgendes:
Wir werden dem Koalitionsausschuss für seine Sitzung am 04. März 2009 Vorschläge unterbreiten, die dem Ziel verpflichtet sind, die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder von Publikumsaktiengesellschaften in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken.
Im Einzelnen sehen die Änderungsvorschläge vor, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitgliedes dafür zu sorgen hat, dass langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden (§ 87 AktG). In diesem Zusammenhang soll es in Zukunft frühestens möglich sein, Aktienoptionen nach vier und nicht wie bisher nach zwei Jahren einlösen zu können (§ 193 AktG). Die Herabsetzung von Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat soll erleichtert werden und die Haftungsbestimmungen für die Aufsichtsratmitglieder verschärft (§ 87 Abs. 2 AktG). Die Offenlegung der Vergütung und Versorgungsleistungen soll weiter konkretisiert werden (§ 285 HGB). In Publikumsgesellschaften - so der Vorschlag der Arbeitsgruppe - muss der gesamte Aufsichtsrat die letzte Entscheidung über die Vorstandsverträge treffen und nicht, wie heute üblich, lediglich ein kleiner Ausschuss (§ 107 AktG).
Schließlich schlägt die Arbeitsgruppe vor, dass, wenn der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss oder einen ähnlichen Ausschuss einrichtet, ehemalige Vorstandsmitglieder der gleichen Unternehmung drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht Mitglied dieses Ausschusses werden dürfen (§ 107 Abs. 3 AktG).
Daneben wurden von beiden Fraktionen weitere Vorschläge zur Änderung des Aktien- und des Steuerrechts eingebracht, über die in der Arbeitsgruppe aber keine Einigkeit erzielt werden konnte. Diese Vorschläge betrafen Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Vorstandsbezügen und -abfindungen einerseits sowie Aufsichtsratsbezügen andererseits (§ 10 KStG), die explizite Erwähnung der Interessen von Arbeitnehmern, Aktionären und Allgemeinheit zur Verdeutlichung des Begriffs des "Wohls des Unternehmens" (§ 76 AktG) sowie einen verbindlichen Selbstbehalt bei sogenannten D&O-Versicherungen (§ 93 AktG). Ebenfalls strittig blieb der Vorschlag, die Gesamtzahl gleichzeitig wahrnehmbarer Aufsichtsratsmandate weiter einzuschränken sowie überhaupt eine Verkleinerung der Aufsichtsräte vorzusehen.
Einigkeit bestand auch in der Arbeitsgruppe, dass die Transparenz von Vergütungen im Bereich öffentlich-rechtlich dominierter Unternehmen und des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehens zu Gunsten der Gebührenzahler verbessert werden sollte. Das gleiche gilt zu Gunsten der Vereinsmitglieder für Profiabteilungen von Sportvereinen. Dieser Komplex sollte aber aus Zeitgründen von den o. g. Punkten, für die es bereits konkrete Gesetzesformulierungen gibt, abgetrennt werden und zu einem späteren Zeitpunkt rechtlich geregelt werden.
Insgesamt hat man in großer Sachlichkeit in insgesamt sechs Sitzungen unter Beteiligung von Mitgliedern der Corporate Governance Kommission und aus der Wissenschaft über den oben genannten Komplex beraten. Das Ergebnis kann sich sehen lassen, auch wenn erwartungsgemäß nicht in allen Punkten Einvernehmen erzielt werden konnte.
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