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Anerkennung von Erziehungszeiten und Mitgliedschaft in berufsständischem Versorgungswerk

Geschrieben am 19-02-2009

Berlin (ots) - Wer aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, kann trotzdem
Erziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet bekommen.
Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen - wie zum
Beispiel Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte - können sich von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien
lassen, um eine doppelte Beitragslast zu verhindern. Erziehungszeiten
während der Befreiung wurden für diesen Personenkreis bislang in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Anrechnung
erfolgen muss, soweit die Erziehungszeiten in den einzelnen
Versorgungswerken laut deren Satzungen nicht annährend gleichwertig
wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Die
Deutsche Rentenversicherung folgt diesem Urteil und sieht eine
entsprechende Anrechnung von Erziehungszeiten vor.

Fragen rund um die Erziehungszeiten beantworten die Mitarbeiter am
kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10004800, in den Auskunfts- und
Beratungsstellen und die ehrenamtlichen Versichertenberater der
Deutschen Rentenversicherung als Teil der Selbstverwaltung. Den
Versichertenberater in Ihrer Nähe können Sie am kostenlosen
Servicetelefon erfragen oder selbst im Internet unter
www.deutsche-rentenversicherung.de recherchieren.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50838
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Pressekontakt:
Redaktion:
Dr. Dirk von der Heide
Tel.: 030 865-89174
Fax.: 030 865-27273
Mail: pressestelle@drv-bund.de


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