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euro adhoc: CROSS Industries AG / Unternehmen / Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangeb

Geschrieben am 23-02-2009


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WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten
Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Veröffentlichung der Angebotsunterlage unter: www.crossindustries.at

Bieter-Gesellschaft:
Unternehmen: CROSS Industries AG, mit Sitz in Wels, Österreich, eingetragen im österreichischen Firmebuch unter FN 261823 i

Adresse: Edisonstrasse 1, A-4600 Wels

ISIN:

Rückfragehinweis: Mag. Michaela Friepess, CROSS Industries AG, Edisonstrasse 1, 4600 Wels, e-mail: info@crossindustries.at; tel: +43(0)7242/69402

Ziel-Gesellschaft:
Unternehmen: All for One Midmarket AG

Adresse: Gottlieb-Manz-Straße 1, D-70794 Filderstadt-Bernhausen

ISIN: DE 0005110001

Rückfragehinweis: Mag. Michaela Friepess, CROSS Industries AG, Edisonstrasse 1, 4600 Wels, e-mail: info@crossindustries.at; tel: +43(0)7242/69402 und Dirk Sonntag, e-Mail: dirk.sonntag@all-for-one.com


Unternehmen/Befreiung

Mit Bescheid vom 18.02.2009 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf entsprechenden Antrag die
folgenden Gesellschaften und Personen im Hin-blick auf die am
01.10.2008 erfolgte Kontrollerlangung über die All for One Midmarket
AG, Stuttgart von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung an der All for One Midmarket AG zu veröffentlichen,
sowie von den Verpflichtungen ge-mäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre
der All for One Midmarket AG zu übermitteln und eine solche
Angebots-unterlage zu veröffentlichen, gem. § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG
i.Vm. §§ 8ff. WpÜG-AngebotsVO befreit:

1. CROSS Industries AG, Edisonstraße 1, 4600, Österreich
2. Pierer GmbH, Edisonstraße 1, 4600, Österreich
3. Knünz GmbH, Pfarrgasse 7, 6850 Dornbirn, Österreich
4. Herr DI Stefan Pierer, Roithenstraße 89, 4600, Österreich
5. Herr Dr. Rudolf Knünz, Pfarrgasse 7, 6850 Dornbirn, Österreich

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden im
Befreiungsbescheid näher darge-legten Gründen:

1. Die CROSS Industries AG (nachfolgend "CROSS") hat zunächst am 25.
September 2008 insgesamt 1.432.00 Aktien (entsprach damals 32,97 %
der Stimmrechte) der BEKO HOLDING AG (nachfolgend "BEKO") erworben.
Am 29. September 2008 erwarb die CROSS weitere 20.001 Aktien
(entsprach 33,08 %) der BEKO. Ferner erwarb die CROSS am 30.
September 2008 weitere 5.091.276 Aktien der BEKO im Rahmen einer
Sachkapi-talerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals und
unter Ausschluss des Bezugsrechts. Die CROSS verfügte durch diesen
Erwerb unmittelbar über insgesamt 11.045.077 Aktien und ausgehend vom
erhöhten Grundkapital der BEKO über ca. 47,83 % der Stimmrechte und
des Grundkapitals der BEKO.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der BEKO hat die
CROSS ein Pflichtangebotsverfahren durchgeführt. Die österreichische
Übernahmekommission hat mit Feststellungsbescheid vom 30. Oktober
2008 festgestellt, dass mit dem Erwerb der im Rahmen der
Sachkapitalerhöhung ausgegebenen Aktien der BEKO für die CROSS eine
Angebotspflicht nach dem österreichischen Übernahmegesetz entstanden
ist. Verfahrens-rechtlich besteht insoweit eine gespaltene
Aufsichtszuständigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 e der
Übernahmerichtlinie (Richtlinie 2004/25/EG), da die BEKO eine
Zielgesellschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 2 b der Übernahmerichtlinie
bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG ist. Aufgrund dessen lag die Klärung des
Personenkreises der Angebotspflichten hinsichtlich des Erwerbs der
BEKO in der Alleinzuständigkeit der österreichischen
Übernahmekom-mission. Davon unberührt bleiben Zurechnungsfragen in
Bezug auf den Erwerb der All for One Midmarket AG als
Tochtergesellschaft der BEKO, der sich ausschließlich nach den
Vorgaben der §§ 29, 30 WpÜG beurteilt.

2. Über Aktienzukäufe erwarb die CROSS am 1. Oktober 2008 weitere
565.334 Aktien der BEKO und erhöhte ihre Beteiligung damit auf ca.
50,28 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der BEKO. BEKO ist
daher als Tochterunternehmen der CROSS gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.Vm. §
17 Abs. 1 AktG und § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzuordnen. Damit erlangte
die CROSS gleichzeitig gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle an der
All for One Midmarket AG, da ihr Stimmrechte aus den von der BEKO
gehaltenen 3.063.781 Aktien der All for One Midmarket AG (entspricht
einer Beteiligung von ca. 56,74 %) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3 WpÜG zugerechnet werden.

3. CROSS ist als ein gemeinsames Tochterunternehmen der
Antragstellerinnen zu 2) und 3.) (sog. Mehrmütterherrschaft) im Sinne
des § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG einzuordnen, so dass den
Antragstellerinnen zu 2) und 3) ebenfalls mit dem Erwerb der
Mehrheitsbeteiligung an der BEKO gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz
3 WpÜG die Stimmrechte zuzurechnen sind. Die gemeinsame Beherrschung
der CROSS durch die An-tragstellerinnen zu 2) und 3) ergibt sich
neben ihrer paritätischen Beteiligung an der CROSS in Höhe von
jeweils 50 % insbesondere aus einem Syndikatsvertrag.

Die Stimmrechte der Zielgesellschaft sind dem Antragsteller zu 4)
aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin zu 2)
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen.

Die Stimmrechte der Zielgesellschaft sind dem Antragsteller zu 5.)
aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin zu 3.)
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen.

4. Die mittelbare Kontrollerlangung der Antragsteller(innen) zu 1)
bis 5) über die Zielgesellschaft erfüllt die Voraussetzung des § 9
Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO, da der Buchwert der Beteiligung der
BEKO an der All for One Midmarket AG zum 30.06.2008 mit 18,59 %
unterhalb der relevanten 20%-Schwelle nach § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO liegt.

Konkret betrug das buchmäßige Aktivvermögen der BEKO (ohne
Rechnungsabgrenzungsposten) zum 31.12.2007 EUR 68.002.148,75, zum
31.03.2008 EUR 67.324.744,74 und zum 30.06.2008 EUR 65.004.040,38.
Der Buchwert der Beteiligung der BEKO an der All for One Midmarket AG
belief sich zum 31.12.2007 auf EUR 14.429.722,34, zum 31.03.2008 auf
EUR 12.759.936,10 und zum 30.06.2008 auf EUR 12.082.154,00. Die
Plausibilität der Zahlen zum 30.06.2008 und die Vergleichbarkeit der
nach österreichischem UGB ermittelten Zahlen mit den Ergebnissen, die
bei Anwendung des deutschen HGB ermittelt worden wären, sind durch
die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers hinreichend belegt.

Der Buchwertanteil der All for One Midmarket AG zum 31.12.2007 lag
zwar bei 21,22 % und damit oberhalb der relevanten 20 %-Schwelle, so
dass eine Prüfung im Hinblick auf einen etwaigen Mißbrauch der
Befreiungsvorschrift erforderlich wurde, zumal die BEKO ihren Anteil
an der All for One Midmarket AG in 2008 noch durch Aktienzukäufe
erhöht hat. Allerdings hat sich unter Zugrundelegung der
beigebrachten Aussage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben,
dass der unter Abschreibungen auf den Buchwert ermittelte
Bewertungsansatz zum 30.06.2008 korrekt erfolgt ist, weil das
österreichische UGB im vorliegenden Fall Vorsorgemaßnahmen erfordert
und die vorgenommenen Abschreibungen auch nach deutschem HGB hätten
erfolgen müssen. Im Ergebnis ist damit ein Mißbrauch der
Befreiungsvorschrift nicht feststellbar. Zudem wurden unter
Berücksichtigung von Missbrauchsgesichtspunkten die Zahlen zum
30.09.2008 - trotz ihrer Aktualität - für die Beurteilung nicht
herangezogen.

5. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiegen die
Interessen der Antragsteller an der Vermeidung eines
Pflichtangebotsverfahrens die Interessen der außenstehenden Aktionäre
der All for One Midmarket AG an der Abgabe eines Pflichtangebots. Aus
dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO ist ein besonderes Gewicht der Interessen der
Antragsteller zu folgern, da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die
Interessenabwägung in Teilen antizi-piert hat.

Zu berücksichtigen ist zwar der Umstand, dass die BEKO eine reine
Holdinggesellschaft ist, doch richtet sich das Ziel des Erwerbs nicht
auf die All for One Midmarket AG. Viel-mehr beabsichtigen die
Antragsteller eine strategische Beteiligung an der BEKO und eine
damit verbundene Unterstützung des Managements dieser Gesellschaft,
um den Unter-nehmenswert der BEKO zu sichern. Auch verfügt die BEKO
über diverse weitere Tochter-gesellschaften, so dass ein
zielgerichtetes Interesse der Antragsteller an der All for One
Midmarket AG nicht erkennbar ist. Auch wenn die All for One Midmarket
dem Bereich der Informationstechnologie der BEKO und damit dem
Bereich "IT" der Antragstellerin zu 1. zuzuordnen ist, verfügt die
Antragstellerin zu 1. über weitere Tätigkeitsbereiche, so dass sich
letztlich auch aus diesem Umstand kein besonderes Interesse der
Antragstellerin zu 1. an der All for One Midmarket AG herleiten
lässt.


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: CROSS Industries AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Mag. Michaela Friepess

CROSS Industries AG

Edisonstrasse 1

A-4600 Wels

e-mail: info@crossindustries.at

tel: +43(0)7242/69402

Branche: Verarbeitende Industrie
ISIN: AT0000500905
WKN:
Index: ATX Prime
Börsen: Wiener Börse AG / Geregelter Freiverkehr


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