euro adhoc: CROSS Industries AG / Unternehmen / Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangeb
Geschrieben am 23-02-2009 |
-------------------------------------------------------------------------------- WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Angebotsunterlage unter: www.crossindustries.at
Bieter-Gesellschaft: Unternehmen: CROSS Industries AG, mit Sitz in Wels, Österreich, eingetragen im österreichischen Firmebuch unter FN 261823 i
Adresse: Edisonstrasse 1, A-4600 Wels
ISIN:
Rückfragehinweis: Mag. Michaela Friepess, CROSS Industries AG, Edisonstrasse 1, 4600 Wels, e-mail: info@crossindustries.at; tel: +43(0)7242/69402
Ziel-Gesellschaft: Unternehmen: All for One Midmarket AG
Adresse: Gottlieb-Manz-Straße 1, D-70794 Filderstadt-Bernhausen
ISIN: DE 0005110001
Rückfragehinweis: Mag. Michaela Friepess, CROSS Industries AG, Edisonstrasse 1, 4600 Wels, e-mail: info@crossindustries.at; tel: +43(0)7242/69402 und Dirk Sonntag, e-Mail: dirk.sonntag@all-for-one.com
Unternehmen/Befreiung
Mit Bescheid vom 18.02.2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf entsprechenden Antrag die folgenden Gesellschaften und Personen im Hin-blick auf die am 01.10.2008 erfolgte Kontrollerlangung über die All for One Midmarket AG, Stuttgart von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der All for One Midmarket AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen ge-mäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der All for One Midmarket AG zu übermitteln und eine solche Angebots-unterlage zu veröffentlichen, gem. § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.Vm. §§ 8ff. WpÜG-AngebotsVO befreit:
1. CROSS Industries AG, Edisonstraße 1, 4600, Österreich 2. Pierer GmbH, Edisonstraße 1, 4600, Österreich 3. Knünz GmbH, Pfarrgasse 7, 6850 Dornbirn, Österreich 4. Herr DI Stefan Pierer, Roithenstraße 89, 4600, Österreich 5. Herr Dr. Rudolf Knünz, Pfarrgasse 7, 6850 Dornbirn, Österreich
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden im Befreiungsbescheid näher darge-legten Gründen:
1. Die CROSS Industries AG (nachfolgend "CROSS") hat zunächst am 25. September 2008 insgesamt 1.432.00 Aktien (entsprach damals 32,97 % der Stimmrechte) der BEKO HOLDING AG (nachfolgend "BEKO") erworben. Am 29. September 2008 erwarb die CROSS weitere 20.001 Aktien (entsprach 33,08 %) der BEKO. Ferner erwarb die CROSS am 30. September 2008 weitere 5.091.276 Aktien der BEKO im Rahmen einer Sachkapi-talerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals und unter Ausschluss des Bezugsrechts. Die CROSS verfügte durch diesen Erwerb unmittelbar über insgesamt 11.045.077 Aktien und ausgehend vom erhöhten Grundkapital der BEKO über ca. 47,83 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der BEKO.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der BEKO hat die CROSS ein Pflichtangebotsverfahren durchgeführt. Die österreichische Übernahmekommission hat mit Feststellungsbescheid vom 30. Oktober 2008 festgestellt, dass mit dem Erwerb der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ausgegebenen Aktien der BEKO für die CROSS eine Angebotspflicht nach dem österreichischen Übernahmegesetz entstanden ist. Verfahrens-rechtlich besteht insoweit eine gespaltene Aufsichtszuständigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 e der Übernahmerichtlinie (Richtlinie 2004/25/EG), da die BEKO eine Zielgesellschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 2 b der Übernahmerichtlinie bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG ist. Aufgrund dessen lag die Klärung des Personenkreises der Angebotspflichten hinsichtlich des Erwerbs der BEKO in der Alleinzuständigkeit der österreichischen Übernahmekom-mission. Davon unberührt bleiben Zurechnungsfragen in Bezug auf den Erwerb der All for One Midmarket AG als Tochtergesellschaft der BEKO, der sich ausschließlich nach den Vorgaben der §§ 29, 30 WpÜG beurteilt.
2. Über Aktienzukäufe erwarb die CROSS am 1. Oktober 2008 weitere 565.334 Aktien der BEKO und erhöhte ihre Beteiligung damit auf ca. 50,28 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der BEKO. BEKO ist daher als Tochterunternehmen der CROSS gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.Vm. § 17 Abs. 1 AktG und § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzuordnen. Damit erlangte die CROSS gleichzeitig gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle an der All for One Midmarket AG, da ihr Stimmrechte aus den von der BEKO gehaltenen 3.063.781 Aktien der All for One Midmarket AG (entspricht einer Beteiligung von ca. 56,74 %) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet werden.
3. CROSS ist als ein gemeinsames Tochterunternehmen der Antragstellerinnen zu 2) und 3.) (sog. Mehrmütterherrschaft) im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG einzuordnen, so dass den Antragstellerinnen zu 2) und 3) ebenfalls mit dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der BEKO gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 WpÜG die Stimmrechte zuzurechnen sind. Die gemeinsame Beherrschung der CROSS durch die An-tragstellerinnen zu 2) und 3) ergibt sich neben ihrer paritätischen Beteiligung an der CROSS in Höhe von jeweils 50 % insbesondere aus einem Syndikatsvertrag.
Die Stimmrechte der Zielgesellschaft sind dem Antragsteller zu 4) aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin zu 2) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen.
Die Stimmrechte der Zielgesellschaft sind dem Antragsteller zu 5.) aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin zu 3.) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen.
4. Die mittelbare Kontrollerlangung der Antragsteller(innen) zu 1) bis 5) über die Zielgesellschaft erfüllt die Voraussetzung des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO, da der Buchwert der Beteiligung der BEKO an der All for One Midmarket AG zum 30.06.2008 mit 18,59 % unterhalb der relevanten 20%-Schwelle nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO liegt.
Konkret betrug das buchmäßige Aktivvermögen der BEKO (ohne Rechnungsabgrenzungsposten) zum 31.12.2007 EUR 68.002.148,75, zum 31.03.2008 EUR 67.324.744,74 und zum 30.06.2008 EUR 65.004.040,38. Der Buchwert der Beteiligung der BEKO an der All for One Midmarket AG belief sich zum 31.12.2007 auf EUR 14.429.722,34, zum 31.03.2008 auf EUR 12.759.936,10 und zum 30.06.2008 auf EUR 12.082.154,00. Die Plausibilität der Zahlen zum 30.06.2008 und die Vergleichbarkeit der nach österreichischem UGB ermittelten Zahlen mit den Ergebnissen, die bei Anwendung des deutschen HGB ermittelt worden wären, sind durch die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers hinreichend belegt.
Der Buchwertanteil der All for One Midmarket AG zum 31.12.2007 lag zwar bei 21,22 % und damit oberhalb der relevanten 20 %-Schwelle, so dass eine Prüfung im Hinblick auf einen etwaigen Mißbrauch der Befreiungsvorschrift erforderlich wurde, zumal die BEKO ihren Anteil an der All for One Midmarket AG in 2008 noch durch Aktienzukäufe erhöht hat. Allerdings hat sich unter Zugrundelegung der beigebrachten Aussage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben, dass der unter Abschreibungen auf den Buchwert ermittelte Bewertungsansatz zum 30.06.2008 korrekt erfolgt ist, weil das österreichische UGB im vorliegenden Fall Vorsorgemaßnahmen erfordert und die vorgenommenen Abschreibungen auch nach deutschem HGB hätten erfolgen müssen. Im Ergebnis ist damit ein Mißbrauch der Befreiungsvorschrift nicht feststellbar. Zudem wurden unter Berücksichtigung von Missbrauchsgesichtspunkten die Zahlen zum 30.09.2008 - trotz ihrer Aktualität - für die Beurteilung nicht herangezogen.
5. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiegen die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung eines Pflichtangebotsverfahrens die Interessen der außenstehenden Aktionäre der All for One Midmarket AG an der Abgabe eines Pflichtangebots. Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO ist ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragsteller zu folgern, da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Interessenabwägung in Teilen antizi-piert hat.
Zu berücksichtigen ist zwar der Umstand, dass die BEKO eine reine Holdinggesellschaft ist, doch richtet sich das Ziel des Erwerbs nicht auf die All for One Midmarket AG. Viel-mehr beabsichtigen die Antragsteller eine strategische Beteiligung an der BEKO und eine damit verbundene Unterstützung des Managements dieser Gesellschaft, um den Unter-nehmenswert der BEKO zu sichern. Auch verfügt die BEKO über diverse weitere Tochter-gesellschaften, so dass ein zielgerichtetes Interesse der Antragsteller an der All for One Midmarket AG nicht erkennbar ist. Auch wenn die All for One Midmarket dem Bereich der Informationstechnologie der BEKO und damit dem Bereich "IT" der Antragstellerin zu 1. zuzuordnen ist, verfügt die Antragstellerin zu 1. über weitere Tätigkeitsbereiche, so dass sich letztlich auch aus diesem Umstand kein besonderes Interesse der Antragstellerin zu 1. an der All for One Midmarket AG herleiten lässt.
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
ots Originaltext: CROSS Industries AG Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Mag. Michaela Friepess
CROSS Industries AG
Edisonstrasse 1
A-4600 Wels
e-mail: info@crossindustries.at
tel: +43(0)7242/69402
Branche: Verarbeitende Industrie ISIN: AT0000500905 WKN: Index: ATX Prime Börsen: Wiener Börse AG / Geregelter Freiverkehr
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