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Mehr Verbraucherschutz bei Call-In-Sendungen / Neue Gewinnspielsatzung für Radio und Fernsehen gilt

Geschrieben am 27-02-2009

Stuttgart (ots) - Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten
ist in Kraft. Damit gelten ab sofort neue und schärfere Regeln für
Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im
Radio. Die neue Satzung soll mögliche Täuschungen bei Gewinnspielen
ausschließen, die Transparenz der Spielabläufe erhöhen und damit den
Verbraucherschutz stärken. "Die Sender hatten in den letzten Monaten
Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu
optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem
Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance", so der
Vorsitzende der Kommission für Zulassung auf Aufsicht der
Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hatte in ihrer
Februar-Sitzung allein 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen aus dem
letzten halben Jahr beanstandet. Auf Grund der alten Gesetzeslage
konnten keine Bußgelder oder andere wirksame Maßnahmen verhängt
werden. "Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in
der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue
Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen", erklärt der
ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert
Schneider.

"Die Experten der Landesmedienanstalten werden in den nächsten
Wochen intensiv die Programme der privaten Sender auf die Einhaltung
der neuen Regeln hin überprüfen", kündigt ZAK-Vorsitzender Thomas
Langheinrich an.

Transparenz und Verbraucherschutz

Grundsätzlich wird in der neuen Satzung zwischen Gewinnspielen und
Gewinnspielsendungen unterschieden, für die unterschiedliche
Regelungen gelten. So können an Einzel-Gewinnspielen im Radio und im
Fernsehen auch Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen. Für
Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen gelten strengere Regeln,
hier ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen
Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei
Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer
durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die
Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen.
Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15
Minuten eingeblendet werden. Die Lösungen müssen in einem jedermann
leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein. Für Gewinnspiele und
Gewinnspielsendungen gilt ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf aus
dem deutschen Festnetz und für Mobilfunk, wie dies bereits im
Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist. Bei Missachtung der Vorschriften
drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro.

ARD und ZDF müssen noch eigene Gewinnspielregeln verabschieden

Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten gilt für private
Radio- und Fernsehsender. Eine entsprechende Regelung für
öffentlich-rechtliche Sender steht noch aus. "Im Sinne der
Gleichbehandlung von Programmveranstaltern wäre es zu begrüßen, wenn
ARD und ZDF entsprechende Regelungen unverzüglich realisieren
würden", mahnt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. "Wir gehen davon
aus, dass auch ARD und ZDF ähnlich hohe Anforderungen an den
Verbraucherschutz haben wie die Landesmedienanstalten und sich darum
an unserer Satzung orientieren."

Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der
Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von
den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten in den vergangenen
Monaten einzeln beschlossen worden. Gesetzliche Grundlage für die
Satzung ist der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die
Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für
Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstoßen Bußgelder bis zu 500.000
Euro zu verhängen.

Die Satzung finden Sie unter unter www.alm.de .

Originaltext: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/71281
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_71281.rss2

Pressekontakt:
Axel Dürr
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Telefon: 0711 / 89 25 32-74
E-Mail: duerr@alm.de

Dr. Peter Widlok
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Telefon: 0211 / 77 00 7-141
E-Mail: pwidlok@lfm-nrw.de


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