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Gebrauchsanweisung für illegale Software - Presserat spricht insgesamt sechs Rügen aus

Geschrieben am 06-03-2009

Bonn (ots) - Gebrauchsanweisung für illegale Software
Presserat spricht insgesamt sechs Rügen aus

Die beiden Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats sowie der
Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz tagten am 3., 4. und 5.
März 2009 in Bonn.

Hacker-Tools
Ziffer 1 des Pressekodex verletzt sah der Beschwerdeausschuss durch
eine Berichterstattung der Zeitschrift PC-WELT. Diese hatte über die
"15 illegalsten Hacker-Tools" berichtet und deren Funktionsweise
ausführlich dargestellt. Eine solche Berichterstattung über nicht
legale Programme entspricht nicht den journalistischen Grundsätzen.
Das Ansehen der Presse gerät in Gefahr, wenn eine Zeitschrift
"Gebrauchsanweisungen" für verbotene Software gibt. Ziffer 1 besagt:

Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die
wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der
Presse.
Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das
Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.

Persönlichkeitsrechte
Gegen die Zeitung RHEINPFALZ (Zweibrücker Zeitung) hat der
Beschwerdeausschuss eine nicht-öffentliche Rüge ausgesprochen. Sie
habe gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, das in Ziffer 8,
Richtlinie 8.4 des Pressekodex geschützt wird, urteilte das Gremium.

Die Redaktion hatte eine mit zahlreichen Rechtschreibfehlern
durchsetzte Pressemitteilung einer Partei im Original abgedruckt.
Dadurch wurde der Absender, der offensichtlich an einer
Rechtschreibschwäche leidet, öffentlich bloßgestellt. Der Ausschuss
erkannte hier einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Der
Abdruck der Pressemitteilung war nicht durch ein öffentliches
Interesse legitimiert und erfolgte sogar im Wissen um die Schwäche
des Absenders. Außerdem veröffentlichte die Zeitung mehrere
Leserbriefe, in denen sich Leser über die schwache Orthografie lustig
machten. Der Ausschuss hielt beides für eine Verletzung der
Persönlichkeitsrechte.

Richtlinie 8.4 - Erkrankungen
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen
grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf
ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf
Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der
Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund
anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte
genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden
Enthüllungen.

Die BILD-Zeitung (Ausgaben Ostwestfalen und Münsterland) wurde
gerügt für die Berichterstattung über einen Verkehrsunfall, bei dem
drei junge Leute starben. Beigestellt waren Fotos der Toten und die
Schlagzeile "Das letzte Foto - Drei Stunden später ist dieses
Liebespaar tot". Im Text wurde über die Unfallopfer mit Vor- und
abgekürzten Nachnamen berichtet. Durch die Veröffentlichung der
Bilder und die Namensangaben wurden die Betreffenden eindeutig
identifizierbar. Dies verletzt das Persönlichkeitsrecht nach
Richtlinie 8.1, Abs. 1. Dort heißt es:

Richtlinie 8.1 - Nennung von Namen/Abbildungen
Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten,
Ermittlungs- und Gerichtsverfahren veröffentlicht die Presse in der
Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung
von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre
Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz.
Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und
dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen.
Sensations¬bedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der
Öffentlichkeit nicht begründen.

Den Hinweis in einer Bildunterzeile, eines der Opfer sei
"zerquetscht" worden, wertete der Beschwerdeausschuss zudem als
unangemessene Darstellung nach Ziffer 11:

Ziffer 11 - Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung
von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den
Jugendschutz.

Trennung von Werbung und Redaktion
Wegen Schleichwerbung verhängte der Beschwerdeausschuss eine Rüge
gegen die KÖLNER ILLUSTRIERTE. Dem Ausschuss lagen Belege dafür vor,
dass die Zeitschrift redaktionelle Beiträge und Anzeigen als Paket an
Werbetreibende verkauft hat. Das verstößt gegen den in Ziffer 7
Pressekodex festgehaltenen Grundsatz, dass Werbung und Redaktion klar
voneinander getrennt werden müssen und redaktionelle
Berichterstattung unabhängig von finanziellen Gegenleistungen
erfolgen muss. Richtlinie 7.2 besagt:

Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre
Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht
die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung
liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein
begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der
Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte
Vorteile belohnt wird.

Wegen der Veröffentlichung zweier Artikel über das Sultanat Oman
sowie ein Wellness-Hotel wurde die Zeitschrift REISEFIEBER gerügt.
Bei den Veröffentlichungen handelt es sich um nicht als Werbung
erkennbare, bezahlte PR-Artikel. Während der Beitrag über das Hotel
völlig ohne Kennzeichnung erfolgte, wurde der Artikel über Oman zwar
als "Promotion" bezeichnet. Nach der geltenden Spruchpraxis des
Presserats reicht dieser Begriff jedoch nicht aus, um dem Leser den
Werbecharakter zu verdeutlichen. Dadurch lag ein Verstoß gegen Ziffer
7 Richtlinie 7.1 vor.

Richtlinie 7.1 - Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als
Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom
redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung
erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.

Unschuldsvermutung
Die Zeitschrift YOGA- AKTUELL wurde wegen eines Verstoßes gegen die
Unschuldsvermutung gerügt, die in Ziffer 13 des Pressekodex
festgeschrieben ist. Sie hatte in einem Beitrag über einen
prominenten Yoga-Lehrer berichtet, dieser sei von mehreren Frauen des
sexuellen Missbrauchs bezichtigt worden. Der Lehrer wurde mit vollem
Namen genannt, ein ungepixeltes Foto war zum Text gestellt. Zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung gab es lediglich einen Verdacht gegen
den Lehrer. Das hätte die Zeitschrift deutlich machen müssen. Die
vorliegende Berichterstattung wurde als Verstoß gegen das Gebot der
Unschuldsvermutung angesehen.

Ziffer 13 - Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und
sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der
Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

Statistik
Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 97 Beschwerden
behandelt. Dabei wurden neben den Rügen 16 Missbilligungen und 21
Hinweise ausgesprochen. In 32 Fällen wurden die Beschwerden als
unbegründet erachtet. In vier Fällen wurde die Beschwerde als
begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. Drei
Beschwerden waren nicht aufklärbar. In fünf Fällen hatten sich
mehrere Beschwerdeführer gegen dieselbe Veröffentlichung beschwert,
hier wird das Ergebnis nur einmal gezählt.

Ansprechpartner für die Presse: Arno H. Weyand, Tel. 0228-985720

Originaltext: Deutscher Presserat
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/14918
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_14918.rss2

Pressekontakt:
Deutscher Presserat
Tel.: 0228 - 985720
Fax: 0228 - 98572 - 99
E-Mail: info@presserat.de


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