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WestLotto begrüßt Verbot privater Sportwettenanbieter in NRW

Geschrieben am 28-06-2006

Münster (ots) -

- Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster: Aus für private
Sportwettenanbieter in NRW
- Verbot privater Sportwettenanbieter steht nicht im Widerspruch
zu europäischem Recht

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom
28.06.2006 (Az. 4 B 961/06) entschieden, dass private
Sportwettenanbieter in Nordrhein-Westfalen verboten sind.
Gleichzeitig fordert das Gericht die Ordnungsbehörden auf, gegen die
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten privater Anbieter
vorzugehen. Das Gericht stellt fest, dass keine europarechtlichen
Bedenken bestehen, die dem Verbot für private Sportwettenanbieter im
Wege steht.

Damit ist eindeutig geklärt, dass das staatliche Angebot Oddset,
das von einer Kooperation von 16 Lotto- und Totogesellschaften
veranstaltet wird, als einziges Sportwettenangebot bundesweit
rechtmäßig ist.

Mit diesem Urteil hat das OVG Münster eine Klärung der Rechtslage
in Nordrhein-Westfalen herbeigeführt, so dass die Ordnungsbehörden in
NRW umgehend mit dem Vollzug der Schließungsverfügungen gegenüber
privaten Sportwettenanbietern beginnen können.

Das Oberverwaltungsgericht Münster folgt damit ausdrücklich der
Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, das in seiner
Entscheidung vom 28.03.2006 betont hat, dass alle privaten
Sportwettenanbieter in Deutschland weiterhin als verboten angesehen
werden dürfen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt,
dass die Bekämpfung von Spielsucht und die Begrenzung der
Spielleidenschaft die Leitlinien von Sportwettenangeboten sein
müssen. Aus Sicht des OVG Münster birgt das Angebot von Sportwetten
durch private Anbieter unter den Gesichtspunkten der Spielsucht, des
Verbraucherschutzes und der Begleitkriminalität erhebliche Gefahren
für das Allgemeinwohl.

WestLotto betreibt sein Angebot Oddset nur noch unter strikter
Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben Kriterien. So
verzichtet WestLotto beispielsweise auf jede Bandenwerbung in den
Fußballstadien.

Das Urteil des OVG Münster folgt damit dem
Bundesverwaltungsgericht. Dieses hatte in seinem Entscheid vom
21.06.2006 festgestellt, dass die so genannten DDR-Lizenzen, auf die
sich Sportwettenanbieter wie betandwin beziehen, nicht bundesweit
gültig sind.

Auch das Landgericht Hamburg hat seine Einstweilige Verfügung vom
14.06.2006 (Az. 315 O 484/06), in dem es RTL die Ausstrahlung von
Werbespots für "starbet" und andere in Deutschland nicht erlaubte
Sportwettenanbieter untersagt, bestätigt.

WestLotto begrüßt das klare Urteil des OVG in Münster, weil jetzt
bestehende Rechtsunsicherheiten in Nordrhein-Westfalen auch für die
Ordnungsbehörden beseitigt worden sind. Für die anderen Bundesländer
dürfte dieses Urteil nach Auffassung von WestLotto Signalwirkung
haben.

Dieses Urteil wird auch positive Wirkung für die anhaltende
Diskussion in der Europäischen Union haben, inwieweit Glücksspiele in
den EU-Mitgliedsstaaten liberalisiert werden sollen oder auch
weiterhin in den strengen Rahmen beschränkender Gesetzgebung fallen.


Originaltext: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62773
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62773.rss2

Pressekontakt:

Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Elmar Bamfaste
Pressesprecher
Tel.: 01 75 / 56 124 18


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