Steuerbescheide genau prüfen - kein Verlass auf Vorläufigkeitsvermerke
Geschrieben am 19-03-2009 |
Neustadt a. d. W. (ots) - Steuerzahler sollten ihre Bescheide genau prüfen und in Bezug auf Musterverfahren Einspruch einlegen, rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Die Vorläufigkeitsvermerke auf den Steuerbescheiden reichen oft nicht aus, wie aktuelle Beispiele zeigen.
Zu vielen steuerlichen Sachverhalten sind Musterverfahren anhängig, weil sie nicht oder in zu geringer Höhe anerkannt werden. Bei Entscheidungen zugunsten der Steuerzahler profitieren bei vergleichbarer Situation auch diejenigen, die nicht geklagt haben. Voraussetzung für eine rückwirkende Anerkennung ist jedoch, dass die betreffenden Steuerbescheide noch geändert werden können. In Bezug auf wichtige Musterverfahren bleiben Steuerbescheide deshalb vorläufig. Diese Regelung soll vor allem die Finanzverwaltung vor einer Einspruchsflut schützen. Sie nützt auf der anderen Seite aber auch den Steuerzahlern.
Allerdings sollte jeder Steuerzahler genau prüfen, ob in seinem Fall die Vorläufigkeitsliste ausreichend ist. So erscheint beispielsweise der Vorläufigkeitsvermerk zum Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder oft nicht. Hintergrund ist ein technisches Problem bei der Finanzverwaltung. Wenn ein Ausbildungsfreibetrag beantragt, jedoch aufgrund zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kindes auf 0 Euro gekürzt wird, fehlt meist der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid, obwohl er rechtlich zutreffend wäre.
Auch wer einen Freibetrag für Alleinerziehende nicht erhält, weil in seinem Haushalt eine andere erwachsene Person, beispielsweise ein älteres Kind, lebt, kann auf die Vorläufigkeit nicht vertrauen. Diese findet sich im Steuerbescheid nur für Ehepaare, obwohl auch für Nichtverheiratete Musterverfahren vorliegen.
Ein weiteres Problem betrifft die Wirksamkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung. Diese umfasst bisher nur verfassungsrechtliche Fragen. Wenn der Bundesfinanzhof eine Regelung anders auslegt, führt dies nicht zu einer Änderung vorläufiger Steuerbescheide. Seit Ende 2008 gibt es dazu zwar eine Änderung durch das Steuerbürokratieabbaugesetz, das jedoch die Finanzverwaltung bisher noch nicht umgesetzt hat.
Jeder Steuerzahler ist deshalb gut beraten - so der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., wenn er seinen Steuerbescheid genau prüft und im Zweifelsfall Einspruch einlegt. Nur dann kann er von positiven Urteilen profitieren. Allerdings ist die Liste der anhängigen Streitfälle mittlerweile sehr umfangreich. Deshalb bietet eine steuerliche Vertretung durch einen Lohnsteuerhilfeverein für den Arbeitnehmer nicht nur den Vorteil, dass er seine Steuererklärung nicht selbst erledigen muss, sondern auch Rechtssicherheit in Bezug auf anhängige Streitfälle.
Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2
Pressekontakt: Jörg Strötzel Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Telefon + 49 (0) 6321/49010 E-Mail: vlh@vlh.de Internet: www.vlh.de
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