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Spenden und Satzungen im Visier der Betriebsprüfer

Geschrieben am 29-06-2006

München (ots) - Spenden und Satzungen von Vereinen sind verstärkt
in das Visier der Finanzämter und Betriebsprüfer gerückt. Wie die
Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine (AGEV) am Donnerstag in
München mitteilte, wird das Vereinswesen von den Finanzämtern
zunehmend als noch nicht ausreichend geprüfte und erschlossene
Geldquelle erachtet. Fünf Punkte, darunter Spenden und Satzungen,
stehen dabei auf dem Prüfstein, über den zunehmend Vereine und ihre
oft persönlich haftenden Vorstände gestolpert sind. Da nur die
wenigsten Vereine und Vorstände über eine ausreichende Absicherung
oder einen Schutzbrief für Vereine und Vorstände verfügen, sind die
finanziellen Folgen oft eine ernste Bedrohung für die fast 600.000
eingetragenen Vereine.

Zu den fünf Prüfpunkten - egal ob Gesangsverein, medizinische
Vereinigung, Kulturverein oder Naturschutzverein - gehören: Spenden
und ihre zweckgebundene Abrechnung. Eine durch Unwissenheit falsche
(nicht zweckgebundene) Verwendung kann teuer kommen. In einem Fall
wurde nicht nur die Steuer für mehrere Jahre vom Verein
nachgefordert, auch die Vorstandsmitglieder erhielten entsprechende
Zahlungsaufforderungen durch das zuständige Finanzamt in
Baden-Württemberg, da der Fiskus bei der Auswahl mehrerer in Betracht
kommender Haftender frei ist. Weitere Prüfpunkte sind die 400
Euro-Kräfte und ihre Abrechnung sowie die Verrechnung der
Vereinsfeste . Die 30.678 Euro-Freigrenze gilt inklusive Umsatzsteuer
- ein beliebter Ansatzpunkt der Prüfer. Auch die "Gemeinnützigkeit"
wird gerne gecheckt - besonders die Fristen für die
Körperschaftssteuer-Befreiung. Neu ist zudem die gezielte
Überprüfung der Satzungen. Viele Satzungen sind veraltet und die
Anpassung an die neuen, tatsächlichen Vereinsziele fehlt. Dann drohen
eine rückwirkende Aberkennung der Steuervorteile und hohe
Nachzahlungen.

Die meisten Vorstände der 594.277 Vereine in Deutschland wissen
nicht, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ein ehrenamtlich
und unentgeltlich tätiger Vorsitzender für die Erfüllung der
steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins haftet. Laut Auskunft von
Experten muss der Vorstand gegebenenfalls sogar mit seinem
Privatvermögen für die Organisation einstehen, auch wenn die
Verwaltungsangelegenheiten beispielsweise von einem Steuerberater
erledigt wurden.

Bei der Beurteilung spielt es keine Rolle, ob es durch
Unwissenheit oder Fahrlässigkeit zu einem Fehler in der Abrechnung
gekommen ist. Neben der Haftung droht natürlich auch der rückwirkende
Entzug der Steuervorteile. Das Haftungsrisiko gilt natürlich auch für
nicht eingetragene Vereinigungen - beispielsweise Clubs oder lose
Interessenvertretungen - und natürlich auch für angestellte
Vorstände und Geschäftsführer.

Die Risiken lassen sich durch einen Schutzbrief für Vereine mit
Satzungsüberprüfung - ähnlich dem Schutzbrief für Autofahrer -
mindern. "Die meisten Vereine und ihre Vorstände wissen jedoch nicht,
dass es derartige Möglichkeiten gibt. Sie vertrauen auf Rechtsschutz
oder gehen davon aus, dass das Vermögen eines Vereins zur Absicherung
ausreiche. Dies ist jedoch nicht der Fall", so ein AGEV-Sprecher. Die
Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine (AGEV) berät Vorstände und
Organisationen in allen Fragen rund um den Verein. Im Internet gibt
es unter www.agev.info weitere Informationen über den
Vereins-Schutzbrief sowie Gerichtsurteile und Schadensbeispiele.

Originaltext: Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine (AGEV)
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=61136
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_61136.rss2

Pressekontakt:
Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine (AGEV)
Ansprechpartner Hans Hachinger
80333 München
Briennerstraße 9
Tel: 089 - 29097 - 113
Fax: 089 - 29097 - 129
www.agev.info
E-Mail: service@agev.info
AGEV-Service GmbH


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