Alleinerziehende müssen früher Vollzeit arbeiten / Konsequenzen aus dem BGH-Urteil zum neuen Unterhaltsrecht
Geschrieben am 20-03-2009 |
München (ots) - Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 wurde der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung gestärkt. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Dies hat der Bundesgerichtshof nun in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht klargestellt. Gerade Frauen, die für die Erziehung von Kindern ihren Beruf aufgeben, sollten ihre Rechte durch notariellen Ehevertrag absichern.
In seinem Urteil vom 18. März 2009 (XII ZR 74/08) hatte der Bundesgerichtshof über die umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Unterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Nach bisherigem Recht konnte eine Mutter bis zum achten Lebensjahr der Kinder ganz zu Hause bleiben und musste bis zum fünfzehnten Lebensjahr nur in Teilzeit arbeiten. Auch nach der Reform wurde die Auffassung vertreten, dass an das frühere Altersphasenmodell angeknüpft werden könne und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig sei. Dem hat der Bundesgerichtshof nun im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine klare Absage erteilt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes verlangt die Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist und der betreuende Elternteil deshalb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
"Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt die Intention des Gesetzgebers", so Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer Bayern. "Die Rechtslage entspricht aber vielfach nicht den Erwartungen und Bedürfnissen des kinderbetreuenden Elternteils". Um sich vor dem finanziellen Absturz zu schützen, sollten Frauen deshalb einen notariellen Ehevertrag schließen, der klare Regelungen zum Betreuungsunterhalt enthält. Dazu rät auch die Vorsitzende Richterin des XII. Zivilsenates, der das neue Urteil gefällt hat, Dr. Meo-Micaela Hahne im ZDF-Interview: "Ein Ehevertrag ist immer gut. Vor allen Dingen aber sollte man sich für den Fall einer Scheidung absichern, und man sollte klare Regelungen dafür schaffen, was dann an Scheidungsfolgen zu regeln ist, wer wie viel Unterhalt bekommt und in welchem Fall". In einem Ehevertrag kann beispielsweise vereinbart werden, wie lange die Ehefrau im Fall der Scheidung über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Anspruch auf Unterhalt haben soll. Welche weiteren Regelungen vorgesehen werden können, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein entsprechender Ehevertrag kann vor und während der Ehe geschlossen werden.
März 2009 II: Falls Sie für das Zitat den Namen der Geschäftsführerin von der Landesnotarkammer Bayern durch den zu Zitierenden einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Frau Eva Christine Danne von der Notarkammer Pfalz, Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz und Herrn Michael Uerlings von der Rheinischen Notarkammer sowie Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.
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